Der Güterstand der Gütertrennung kann von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters eintreten. In diesen beiden Fällen spricht man vom ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung (Art. 185 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 und Art. 188 ZGB).
- Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung ist von Gesetzes wegen bei Konkurs eines Gatten (Art. 188 ZGB) und im Fall der Trennung der Gatten (Art. 118 Abs. 1 ZGB) vorgesehen.
- Vom Gericht wird der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung nur angeordnet, wenn einer der Gatten ein Begehren einreicht und ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Eine beispielhafte Aufzählung wichtiger Gründe findet sich in Art. 185 Absatz 2 ZGB.
Sind die Ehegatten dem ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung unterworfen (gesetzlich oder gerichtlich), so müssen sie den vorigen Güterstand nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung liquidieren (Art. 192 ZGB).