Scheidung Lexikon Anderung Des Urteils

Änderung der Rente für minderjährige(s) Kind(er)

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Behalten Sie immer im Hinterkopf, dass die neue Tatsache wichtig und notwendig sein muss, um dem Wohlergehen des Kindes gerecht zu werden, und dass die neue Situation eine Änderung des vorherigen Urteils erforderlich macht. Es reicht nicht aus, zu zeigen, dass die neue Situation die alte dauerhaft und tiefgreifend verändert. Die neue Situation muss für die Person, die die Änderung der Bestimmungen über das Kind beantragt, zu einem tiefen und dauerhaften Ungleichgewicht führen (5A_230/2019) und die Änderung muss im Interesse des Kindes liegen (5A_228/2020).

Auch die Rentenhierarchie muss beachtet werden: Bevor eine Änderung/Kürzung der Rente für minderjährige Kinder in Betracht gezogen wird, muss grundsätzlich zuerst (oder parallel dazu) jede Rente für volljährige Kinder und jede Rente für (Ex-)Ehegatten eingestellt werden (BGE 146 III 169), da grundsätzlich die Interessen der minderjährigen Kinder Vorrang haben.

Änderung der Alimente für minderjährige Kinder

Die Basis zur Änderung der Alimente für minderjährige Kinder bildet Artikel 134 ZGB.

Eine Änderung des Unterhaltsbetrags für minderjährige Kinder kommt nur in Betracht, wenn neue, wichtige und dauerhafte, dem ersten Richter unbekannte Tatsachen, eintreten, die eine andere Regelung der Situation erfordern (5A_230/2019). Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an die neuen Umstände anzupassen (BGE 137 III 604).

Ein neuer Sachverhalt kann angenommen werden, wenn er bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vorhersehbarkeit der neuen Umstände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festgelegt wurde (BGE 141 III 376, 138 III 289, 131 III 189).

Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist die Einreichung des Antrags auf Änderung des Scheidungsurteils. Dieser Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Entwicklung massgebend (BGE 137 III 604, 5A_154/2019, 5A_400/2018, 5A_788/2017).

Das Gericht muss die Interessen des Kindes und jedes Elternteils abwägen, um zu beurteilen, ob eine Änderung des Unterhaltsbeitrags im konkreten Fall notwendig ist (BGE 137 III 604, 134 III 337, 5A_760/2016).

Wenn es zwischen den Eltern keine faire Einigung über die Höhe des neu geschuldeten Unterhalts aufgrund der dauerhaften und tiefgreifenden Veränderung der Umstände gibt, wendet das Gericht die Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung an. (5A_645/2022), die auf der Seite über den Beitrag für minderjährige Kinder beschrieben wird.

In Kürze :

  • Der Beitrag für das Kind muss nicht deshalb zwangsläufig nach unten korrigiert werden, weil sich die Situation nachhaltig und tiefgreifend ungünstig verändert hat. Der Beitrag des Kindes hat nämlich Vorrang vor allen anderen Erwägungen und muss unter Umständen auch dann beibehalten werden, wenn der zahlende Elternteil trotz sinkender Einkünfte immer noch genug übrig hat, um den Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss das Existenzminimum des zahlenden Elternteils beachtet werden.
  • Wenn die Höhe des Kindesunterhalts nach unten korrigiert werden muss, sollte er nicht im gleichen Verhältnis wie die Verringerung des Einkommens reduziert werden, sondern es sollten die gleichen Berechnungen wie im vorherigen Urteil erneut durchgeführt werden (siehe im Lexikon, wie der Unterhalt zu berechnen ist). Wenn es keine gegenseitige Zustimmung zwischen den Eltern gibt, entscheidet das Gericht, ob und wie die Rente unter Anwendung der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung geändert werden muss (BGE 147 III 301).

Für ein Beispiel einer Änderung (5A_260/2016) : starke dauerhafte Verminderung der Mittel des zahlenden Elternteils, aber Erhöhung der Mittel des empfangenden Elternteils, so dass insgesamt die Lebensführung des Kindes nicht verändert wird.

Die Änderung des Unterhaltsbetrags für ein minderjähriges Kind setzt eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Umstände voraus, die nicht bereits im vorherigen Urteil berücksichtigt wurden. Wenn der zahlende Elternteil sein Einkommen in Schädigungsabsicht senkt, ist eine Änderung der Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen, selbst wenn die Einkommenssenkung irreversibel ist. Auch im Falle eines unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes muss der unterhaltspflichtige Elternteil nachweisen, dass er/sie alle Anstrengungen unternommen hat, um wieder einen Arbeitsplatz zu finden, der ein gleichwertiges Einkommen wie der vorherige verschafft. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, muss sich der zahlende Elternteil ein hypothetisches Einkommen in Höhe seines früheren Gehalts anrechnen lassen (5A_794/2020).


Änderung der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge ist die Regel. Jeder Antrag auf Abänderung eines Urteils, das keine gemeinsame elterliche Sorge vorsah, muss berücksichtigt werden, unabhängig vom Datum der Scheidung (BGE 142 III 56).

Umgekehrt muss auf Antrag des Vaters, der Mutter, des Kindes selbst oder der Kinderschutzbehörde die (gemeinsame oder nicht gemeinsame) elterliche Sorge geändert werden, wenn neue und wichtige Tatsachen dies zum Wohle des Kindes erfordern. Dies ist der Grundsatz des Art. 134 ZGB.

Insbesondere dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die vom Richter zum Zeitpunkt der Scheidung aufgestellte Prognose nicht eingetreten ist (BGE 142 III 56, 5A_468/2017).

Beispiele sind:

  • Weigerung, die der Mutter zugewiesene elterliche Sorge in eine gemeinsame elterliche Sorge umzuwandeln, wie vom Vater beantragt, der offensichtlich die Interessen der Kinder nicht sieht, die verschiedenen und vielfältigen Verfahren vervielfacht und von der Ausübung seines Umgangsrechts absieht, bis die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet ist (5A_594/2018). Genau das Beispiel des Vaters, der nichts verstanden hat!
  • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist ein Wechsel gerechtfertigt, wenn die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Vater und Mutter nicht mehr gegeben ist, so dass das Kindeswohl die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil gebietet (5A_29/2013).
  • Für ein aktuelles Beispiel für die Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge in eine elterliche Sorge, die nur einem Elternteil zusteht, siehe 5A_1028/2019.

Änderung der Obhut

Ein paar Beispiele:

  • Obhut wird dem Vater zugesprochen, wobei der Umgang mit der Mutter während des Scheidungsverfahrens vereinbart wurde. Die Mutter beantragt eine Abänderung des Scheidungsurteils und beansprucht die Obhut für das Kind mit Umgangsrecht des Vaters. Das Kind ist mit der ursprünglichen Situation (Obhut zu Gunsten des Vaters und Umgang mit der Mutter) zufrieden. Die Mutter scheitert mit ihrem Antrag auf Änderung der Obhut (5A_915/2018). Die Meinung des Kindes (Teenagers) kann entscheidend gewesen sein. Siehe auch (5A_651/2014).
  • Abänderung der alternierenden Obhut in ein dem Vater zugewiesene Obhut: Siehe (5A_694/2019).
  • Änderung der Obhut des Vaters in eine alternierende Obhut, trotz gegenteiliger Empfehlung des Sozialdienstes und Beweisen für Kindesmissbrauch durch die Mutter in der Vergangenheit (5A_794/2017).
    Hinweis: Dies ist keine Abänderung eines früheren Urteils, sondern das Ergebnis eines “Kampfes” um die Obhut, der bis vor das Bundesgericht ging.
  • Das vom Gericht in einer einstweiligen Verfügung angeordnete alternierende Obhut wurde aufgehoben, weil die Interessen des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt wurden (5A_866/2013).
  • Versäumnis eines Vaters, das der Mutter zugesprochene Obhut in eine alternierende Obhut zu ändern: (5A_579/2016).
  • Eine Änderung der Obhut führt in der Regel auch zu einer Änderung der Höhe des Kindesunterhalts, den der andere Elternteil nun zu zahlen hat (5A_762/2015).

Änderung des Besuchsrecht

Die neue Tatsache muss erheblich und ausreichend sein, um das Urteil zu ändern. Sie liegt vor, wenn eine Änderung der Umstände zum Wohle des Kindes notwendig erscheint.

Die Einführung eines Gerichts- und Verwaltungsverfahrens zur Erlangung des Umgangsrechts kann eine ausreichende neue Tatsache darstellen, um die im Scheidungsurteil festgelegten Regeln zu ändern und ein Mindestumgangsrecht festzulegen (5A_101/2011).

Das entscheidende Kriterium für die Gewährung, Verweigerung und Festlegung der Bedingungen des Umgangsrechts ist das Wohlergehen des Kindes, nicht das Verschulden eines Elternteils. Wenn die persönliche Beziehung die Entwicklung des Kindes gefährdet, wenn die Eltern ihre Pflichten verletzen, wenn sie sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, kann das Umgangsrecht verweigert, entzogen oder eingeschränkt werden (5A_277/2021, 5A_102/2017 5A_101/2011).


Abänderung des Unterhalts für ein volljähriges Kind

Eine wesentliche und dauerhafte Änderung des Einkommens des zahlenden Elternteils führt zu einer Reduzierung oder einem Wegfall des Unterhalts für ein volljähriges Kind, wenn die Belastung unausgewogen und übermässig wird (5A_230/2019).

In dem Verfahren wird der zahlende Elternteil gegen das erwachsene Kind ausgespielt (der andere Elternteil muss nicht mehr in das Verfahren eingreifen, auch wenn das erwachsene Kind beim anderen Elternteil lebt (5D_14/2020).

Wenn es kein gegenseitiges Einvernehmen über die Änderung der Rente für ein erwachsenes Kind gibt, wird das Gericht grundsätzlich die Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung anwenden (5A_340/2021). Siehe dazu das Dossier zum Thema “Volljähriges Kind“.

Eine Reduktion des Unterhaltsbetrags für ein volljähriges Kind kann durch Abänderung des Urteils beschlossen werden, wenn die Unterhaltslast zwischen den Eltern unter Berücksichtigung der neuen Situation so unausgewogen geworden ist, dass die Last für den zahlenden Elternteil nun übermässig hoch ist, insbesondere wenn er/sie in bescheidenen Verhältnissen lebt (5A _230/2019). Der Unterhalt kann in der Höhe und/oder der Dauer reduziert werden, auch wenn das Bundesgericht dies noch nicht formell festgelegt hat.

Artikel aktualisiert am 18/03/2024