Scheidung Lexikon Beihilfe Und Sozialversicherung Img

AHV/IV - 1 Saule

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Die AHV und die IV werden als Grundversicherungen betrachtet. Es handelt sich hier um die erste Säule des schweizerischen 3-Säulen-Systems.

Die AHV deckt den Existenzbedarf, indem sie zwei Rententypen gewährt: die Altersrente (wird im Ruhestand bezahlt) und die Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwer- und Waisenrente).

Die Waisenrente wird bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) gezahlt, während die BVG-Waisenrente bis zum Alter von 25 Jahren gezahlt werden kann, wenn die betreffende Person über die Volljährigkeit hinaus studiert oder eine Lehre absolviert (BGE 148 V 334).

Die IV gewährt invalid gewordenen Menschen eine Rente für die Zeit vor dem Rentenalter. Auch ein IV-Bezüger ist verpflichtet, bis zum gewöhnlichen Rentenalter in die AHV einzubezahlen. Wenn die versicherte Person das Rentenalter erreicht, ersetzt die AHV die IV.

Die AHV/IV gewähren also ein Minimum an materieller Sicherheit, sobald das Rentenalter erreicht wird, wenn ein naher Verwandter stirbt oder der Invaliditätsfall eintritt.

Die Höhe der AHV/IV-Rente hängt von der Dauer der Beitragszahlung und vom jährlichen Durchschnittseinkommen ab. Das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird bei der Berechnung der IV-Rente nicht berücksichtigt (8C_196/2023). Die monatliche Mindestrente (2023 [NB: die Beträge werden alle zwei Jahre revidiert]) beträgt CHF 1’225.- und die Maximalrente (2023) CHF 2’450.-.

Der/die Versicherte hat nur dann Anspruch auf solche Höchstbeträge, wenn

  • Er/sie während der gesamten Dauer der Beitragspflicht Beiträge bezahlt hat, d.h. ab dem 1. Januar nach seinem/ihrem 17. Geburtstag bis zum Ende der Erwerbstätigkeit (ab dem 20. Geburtstag für diejenigen, die bis zum Rentenalter nicht erwerbstätig waren).
  • Der durchschnittliche Jahreslohn mindestens CHF 88’200 beträgt.

Seit dem 1. Januar 2023 liegt das AHV-Alter (das Rentenalter) für Männer und Frauen bei 65 Jahren. Für Frauen, die vor 1964 geboren wurden, wurde eine Übergangsregelung eingeführt:

    • Vor 1962 geborene Frauen erreichen das Rentenalter mit Vollendung des 64.
    • 1962 geborene Frauen erreichen das Rentenalter mit 64 Jahren plus 6 Monaten.
    • 1963 geborene Frauen erreichen das Rentenalter mit 64 Jahren und 9 Monaten.
    • 1964 oder später Geborene erreichen das Rentenalter mit Vollendung des 65.

Darüber hinaus können Rentenempfänger Erziehungsgutschriften für jedes Jahr, in dem sie die elterliche Sorge über ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren innehatten, erhalten. Für Verheiratete wird die Gutschrift hälftig unter den Gatten entsprechend der Dauer der Ehe aufgeteilt.

Ausserdem hat jeder, der sich um pflegebedürftige Verwandte kümmert Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese Gutschrift kann jedoch nicht für den Zeitraum bezogen werden, für den bereits Erziehungsgutschriften beansprucht werden.

Für verheiratete Ehegatten, die beide AHV/IV empfangen, hat der Gesetzgeber eine Obergrenze festgelegt: die Summe beider Renten darf 150% der maximalen Einzelrente nicht übersteigen. Für das Jahr 2020 lag dieser Betrag bei CHF 3’555.- (150% von CHF 2’370.-). Wird diese Deckelung überschritten, so wird die Rente jedes Ehegatten gekürzt, so dass gemeinsam maximal CHF 3’555.- erreicht werden. Im Falle der Scheidung ist diese Obergrenze selbstverständlich nicht mehr anwendbar. Die Renten der geschiedenen Gatten werden folglich erhöht.

Zur Bemessung der Renten der Gatten im Scheidungsfall wird die gemeinsame Einkommensgrundlage, aufgrund derer während der Ehe Beiträge entrichtet wurden, halbiert. Die Erziehungsgutschriften werden ebenfalls hälftig aufgeteilt.

Wenn Sie nach Erreichen des AHV-Alters weiterhin ein Arbeitseinkommen beziehen, zahlen Sie auf die ersten 1’400.- Fr pro Monat des Einkommens keine AHV-Beiträge mehr.

Das unrechtmäßige oder betrügerische Erschleichen von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (die durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt wurden) ist ein strafrechtliches Vergehen, das durch Art. 148a StGB geahndet wird.

Als “minder schwere Fälle” (Art. 148a Abs. 2 StGB) gelten Fälle, in denen der veruntreute Betrag weniger als 3.000 CHF beträgt. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann ein “minder schwerer Fall” bei einer Veruntreuung von mehr als 3’000, aber weniger als 36’000 angenommen werden (BGE 149 IV 273).

Artikel aktualisiert am 27/03/2024