Änderung eines in der Schweiz ergangenen Urteils
Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, das Scheidungsurteil zu korrigieren, sondern es an die neuen Umstände anzupassen (BGE 137 III 604).
- Ein Urteil kann nur geändert werden, wenn sich die dem vorherigen Richter bekannte Situation dauerhaft und tiefgreifend verändert hat und sich daraus die Notwendigkeit ergibt, das erste Urteil zu ändern. Keine Urteilsänderung bei Kleinigkeiten oder geringfügigen Änderungen der Umstände (5A_154/2019); auch nicht, wenn der Grund für den Antrag auf Änderung aus Konflikten zwischen den Eltern resultiert (die aber keine besonderen Auswirkungen auf die Kinder haben). Wenn beispielsweise ein Kind mit Down-Syndrom nun ein Sauerstoffgerät für die Nacht benötigt, ist dies kein ausreichender Grund, um das Sorgerecht zu ändern (5A_929/2022).
Kurz gesagt, es muss nachgewiesen werden, dass:- Neue, tiefgreifende und dauerhafte Umstände eine Änderung des Urteils erfordern (5A_208/2020; 5A_230/2019).
- Das vorangegangene Urteil hatte diese neuen Umstände nicht in Betracht gezogen oder behandelt. Es geht also nicht darum, ob die neuen Umstände für den ersten Richter vorhersehbar gewesen sein könnten, sondern nur darum, ob der erste Richter die genannten zukünftigen Umstände in seinem Urteil nicht berücksichtigt hat (5A_902/2020).
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- Wenn in der genehmigten Vereinbarung vereinbart worden war, dass die Vereinbarung in Zukunft nicht mehr geändert werden kann (Anwendung von Art. 127 ZGB), ist logischerweise keine Änderung des Urteils möglich, es sei denn, diese frühere Vereinbarung wird neu ausgelegt (5A_1027/2020).
- Das zu ändernde Urteil kann ein Urteil über vorsorgliche Massnahmen (5A_971/2020; 5A_436/2020) oder ein ausländisches Urteil (5A_19/2020; 5A_794/2020) sein.
- Solange und soweit es nicht durch eine neue gerichtliche Entscheidung abgeändert wurde, entfaltet das frühere Urteil seine volle Wirkung und kann — muss — daher vollstreckt werden (5A_120/2021), unter der Voraussetzung, dass das neue Urteil rückwirkend gelten kann (siehe unten).
- Eine Änderung des gezahlten Unterhalts setzt eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Umstände voraus, die nicht bereits im vorherigen Urteil berücksichtigt wurden. So wird z.B. eine Rente nicht dadurch geändert, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren eine Wohnung verkauft wurde, obwohl das Vermögen der ehemaligen Ehefrau, die die Rente erhält, dadurch erheblich gestiegen ist (5A_386/2022).
- Die Änderung einer Rente unter Erwachsenen kann nur erfolgen, wenn die vier klassischen Voraussetzungen erfüllt sind: (1) die Situation eines der beiden (Ex-)Ehegatten hat sich geändert, (2) die Änderung war unvorhersehbar bzw. beruht auf einem unvorhersehbaren Umstand, (3) die Änderung ist bemerkenswert und (4) dauerhaft (5A_386/2022 E. 4.1). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Krankheit zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (dauerhafte Einkommensminderung) führt, die eine Kürzung oder Streichung einer dem anderen Ex-Ehegatten zustehenden Rente erfordert (5A_624/2023).
- Wenn der (Ex-)Ehegatte, der zahlen muss, sein/ihr Einkommen in Schädigungsabsicht senkt, ist eine Änderung der Unterhaltsbeiträge ebenfalls ausgeschlossen, selbst wenn die Einkommenssenkung irreversibel ist. Auch im Falle eines unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes muss die zum Unterhalt verpflichtete Person nachweisen, dass sie alle möglichen Anstrengungen unternommen hat, um eine Stelle mit einem Gehalt zu finden, das dem vorherigen gleichwertig ist. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, muss sich die auszahlende Partei ein hypothetisches Einkommen in Höhe ihrer früheren Vergütung anrechnen lassen (5A_794/2020).
- Die Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge in eine elterliche Sorge, die nur einem Elternteil zusteht, ist selten. Sie kann nur erfolgen, wenn die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Die Änderung kann also nur in Betracht gezogen werden, wenn die grundlegenden Interessen des Kindes dies erfordern und der antragstellende Elternteil dies nachweisen muss (5A_230/2022 E. 2.1).
Wie kann man ein Urteil abändern?
Ein Urteil, gegen das keine Berufung oder kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wird automatisch endgültig und vollstreckbar. Es kann daher nicht mehr geändert oder modifiziert werden, ausser durch eine neue gerichtliche Entscheidung (neues Urteil).
Jedes Urteil kann durch ein anderes Urteil geändert werden, nachdem ein spezieller Antrag auf Änderung des Urteils gestellt wurde.
Da ein Urteil nicht jeden Monat geändert werden kann, kann eine Änderung eines Urteils nur dann erwirkt werden, wenn sich die Situation seit dem Erlass des Urteils in erheblicher und dauerhafter Weise geändert hat und es gerechtfertigt ist, das vorherige Urteil entsprechend zu ändern.
Dies ist der Grundsatz von Art. 129 ZGB. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Scheidungsurteile, sondern auch für jede andere Entscheidung, die ein Ehepaar betrifft (einstweilige Massnahmen, Trennung, Auflösung einer Partnerschaft, Vereinbarung über Kinder unverheirateter Eltern).
Für Änderung bezüglich des Kindesunterhalts gelten die Art. 285 Abs. 1 ZGB und Art. 286 Abs. 2 ZGB.
Es ist nicht möglich, die Änderung des eigentlichen Urteilsgegenstandes (Trennung, Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft) zu beantragen, sondern nur die Abänderung einer oder mehrerer Folgen des Urteils (hauptsächlich die Höhe des Unterhalts, aber auch die Änderung der Obhut oder sogar der elterlichen Sorge).
Wenn man von der Trennung zur Scheidung übergehen will, muss man ein Scheidungsverfahren durchlaufen und nicht ein Verfahren zur Änderung des Trennungsurteils. Gleiches gilt für den Übergang von der Aufhebung der Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner zur Auflösung der Partnerschaft.
Wenn Sie in gegenseitigem Einvernehmen den Beitrag zwischen Erwachsenen (Unterhalt zwischen Ex-Ehegatten oder Unterhalt zwischen Eltern und erwachsenem Kind) aus dem vorherigen Urteil ändern möchten, genügt eine einfache schriftliche Vereinbarung (Art. 284 Abs. 2 ZPO) und es ist weder notwendig noch vorgeschrieben, dass diese Vereinbarung von einem Gericht genehmigt wird. Sie können jedoch vereinbaren, dass Ihre Vereinbarung vom Gericht genehmigt wird, um so ein neues Urteil zu haben, dass das vorherige formell aufhebt und ersetzt.
Wenn die Eltern im Einvernehmen die Bestimmungen eines Urteils zu einem Aspekt, der ein minderjähriges Kind betrifft (elterliche Sorge, Sorgerecht, Unterhalt), ändern möchten, muss Ihre Vereinbarung Gegenstand eines Übereinkommens sein, das vom Gericht genehmigt (angenommen) werden muss (5A_683/2014 E 5.1).
Auf der Website können Sie die Vereinbarung und die erforderlichen Unterlagen, die Sie an das Gericht schicken müssen, vorbereiten, damit Ihre Vereinbarung genehmigt wird und ein neues Urteil das alte ersetzt (CHF 460.-).
Die Änderung eines Urteils kann im gegenseitigen Einvernehmen beantragt werden oder Gegenstand eines strittigen Verfahrens sein.
Ein strittiges Verfahren beginnt mit einer Schlichtungsverhandlung und die Klage wird dem ordentlichen Gericht (Tribunal de Première Instance, Tribunal d’Arrondissement, Bezirksgericht) vorgelegt.
Für Anträge auf Änderung eines einvernehmlichen Urteils gibt es keine Schlichtungsverhandlung. In diesem Fall ist das Gericht für Erwachsenen- und Kinderschutz dafür zuständig, Ihre Vereinbarung zu genehmigen und ein neues Urteil auszustellen, das das vorherige ersetzt. In einigen Kantonen werden die Aufgaben dieses Gerichts vom Friedensgericht wahrgenommen.
Grundsätzlich wird das minderjährige Kind von einem Elternteil vertreten, der die elterliche Sorge (allein oder gemeinsam) innehat, aber — sobald es urteilsfähig ist (ca. 12 Jahre) — kann das minderjährige Kind selbst die Änderung eines früheren Urteils beantragen, ohne dass es von einem Elternteil vertreten werden muss (Art. 374 ZGB; 5A_880/2020).
Wenn ein Elternteil eine Unterhaltszahlung für ein volljähriges Kind ändern will, richtet sich der Antrag ausschliesslich gegen das volljährige Kind und nicht gegen den anderen Elternteil.
Wenn das Gemeinwesen zuvor eingeschritten war (öffentliche Fürsorge, Sozialhilfe etc.), muss das Änderungsverfahren auch diese öffentlichen Einrichtungen als Beklagte einbeziehen (5A_694/2019).
Reicht das Einkommen aus Arbeit oder Vermögen nicht aus, um die Lebensführung zu finanzieren, auf die der Unterhaltsempfänger laut Urteil Anspruch hat, kann das Gericht im Abänderungsverfahren von der zahlungspflichtigen Person verlangen, einen Beitrag aus ihrem Vermögen zu leisten, auch wenn die Ehegatten dieses Vermögen vor der Trennung nicht zur Deckung ihres Unterhalts verwendet haben (5A_561/2011).
Unterhaltsänderungen müssen den Grundsatz der Rangfolge der fälligen Alimente beachten (5A_274/2023 E. 3.3 ; 5A_457/2018):
- Wenn sich die Situation des Zahlenden dauerhaft und tiefgreifend ändert, muss zuerst die Alimente des erwachsenen Kindes aufgehoben werden, bevor versucht wird, die Alimente des (Ex-)Ehepartners zu ändern.
- Wenn die Umstände des Unterhaltspflichtigen nach Beendigung jeglicher Unterhaltszahlungen für Kinder im Alter der Volljährigkeit immer noch nicht die Zahlung von (ehemaligem) Ehegattenunterhalt zulassen, dann sollte der Unterhalt des (ehemaligen) Ehegatten reduziert oder beendet werden, bevor eine weitere Änderung des Kindesunterhalts in Betracht gezogen wird.
- Eine Herabsetzung des Kindesunterhalts für ein minderjähriges Kind kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Situation des zahlenden Elternteils so ist, dass er sich die Zahlung des Kindesunterhalts nicht mehr leisten kann, nachdem ein eventueller Erwachsenenunterhalt beendet wurde.
Ein Beispiel für einen Antrag auf Änderung der elterlichen Sorge, des Obhuts- und des Unterhaltsrechts finden Sie in 5A_230/2022. Es wurde keine Änderung gewährt, da die vorgebrachten Argumente nicht ausreichend begründet waren und sich zu sehr auf die Meinung des Vaters und zu wenig auf das Wohl des Kindes konzentrierten.
Für die Bedingungen, unter denen einen Betreuungsunterhalt geändert werden kann, siehe BGE 150 III 153.
Ab wann werden die Änderungen wirksam?
Grundsätzlich werden Änderungen frühestens am Tag der Einreichung des Änderungsantrags und nicht am Tag des ergangenen Urteils wirksam (5A_512/2020).
Man kann jedoch verlangen — und erhalten —, dass die Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten (5A_190/2020 E. 3), z. B. am Tag des endgültigen und vollstreckbaren Urteils (nach Ablauf der Fristen für Berufung oder Rechtsmittel oder, falls Berufung oder Rechtsmittel eingelegt wurde, am Tag des Urteils über die Berufung / das Rechtsmittel), insbesondere wenn es unfair ist, die Rückzahlung der gezahlten Renten zu verlangen (5A_799/2021).
Einige Entscheidungen haben dennoch eine rückwirkende Wirkung zugelassen, wenn die Änderung in gegenseitigem Einvernehmen oder vom Gläubiger der geschuldeten Leistung (derjenige/diejenige, der/die den Beitrag erhält, der verringert oder eingestellt werden soll) beantragt wird:
- An dem Tag, an dem die tief greifende und dauerhafte Veränderung der Situation eintritt (5A_762/2015)
- Ein Jahr vor Einreichung des Änderungsantrags (5A_971/2020).
- In Fällen, in denen aufgrund fehlender Mittel keine Unterhaltszahlungen für ein Kind angeordnet werden konnten und ein Antrag auf Änderung gestellt wird, weil sich die Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils «aussergewöhnlich verbessert hat» (bis fünf Jahre zurück). Der Antrag auf Änderung muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, in dem das Kind (bzw. der andere Elternteil) erfährt, dass sich die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils «aussergewöhnlich verbessert» hat (Art. 286a ZGB).
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