Scheidung Lexikon Nach Dem Urteil

Anerkennung eines Urteils

Entsprechendes Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Ein Urteil kann nur in dem Land des Gerichts anerkannt und vollstreckt werden, das es erlassen hat.

Soll ein Urteil in einem ausländischen Staat vollstreckt werden, so muss dieses zunächst im Ursprungsstaat als definitiv (d. h. nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar) und vollstreckbar gelten.

Konkret ist beim Gericht, das das Urteil erlassen hat, eine beglaubigte Abschrift des Urteils sowie eine Bescheinigung über dessen Vollstreckbarkeit einzuholen. In der Regel bestätigt das Gericht auf der beglaubigten Abschrift selbst, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist. In gewissen Staaten wird eine solche Bestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht auf der beglaubigten Abschrift angebracht (beispielsweise in Italien oder in China, insbesondere in Hongkong). In solchen Fällen ist ein Rechtsgutachten einer lokalen Anwältin oder eines lokalen Anwalts einzuholen, welches bestätigt, dass das Urteil nach dem anwendbaren Recht rechtskräftig und vollstreckbar ist. Ein solches Rechtsgutachten ist zudem mit einer Apostille zu versehen oder durch eine schweizerische Botschaft bzw. ein Konsulat zu beglaubigen, sofern der betreffende Staat dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Apostille nicht beigetreten ist.

Ist das im Ausland zu vollstreckende Urteil nicht in einer Amtssprache des betreffenden Staates abgefasst, ist eine beglaubigte Übersetzung des Urteils in die Sprache des Vollstreckungsstaates beizubringen. Es empfiehlt sich, eine qualifizierte Übersetzerin bzw. einen qualifizierten Übersetzer beizuziehen, die/der im Staat der Vollstreckung anerkannt ist.

In diesem Zusammenhang wird häufig vom Exequatur eines Urteils gesprochen (d. h. das ausländische Urteil wird anerkannt und kann vollstreckt werden).

Zahlreiche Staaten, darunter alle an die Schweiz angrenzenden Staaten, haben das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ratifiziert.

Für eine Liste dieser Staaten siehe hier.

Ziel war es, die Verfahren zur Beglaubigung eines Dokuments, wie etwa eines Urteils, zu vereinfachen.

Um ein Urteil in einem anderen Land anerkennen zu lassen, reicht es aus, die Apostille auf einer beglaubigten Kopie des Urteils anbringen zu lassen, wenn beide Länder Unterzeichner des Übereinkommens sind.

Die Apostille lautet wie folgt:

Um zu erfahren, welche Behörde in der Schweiz die Apostille ausstellt, siehe hier.

Um zu ermitteln, welche Behörde in einem ausländischen Staat für die Ausstellung der Apostille zuständig ist, empfiehlt es sich, in einer Suchmaschine (z. B. Google) den Namen des betreffenden Staates zusammen mit dem Begriff «Apostille» einzugeben.

Apostille Auf Deutsch

Die Apostille ist in verschiedenen Sprachen verfasst, je nachdem, welches Land das Urteil anerkennen muss (oder in Englisch, wenn die Sprache nicht verfügbar ist). Ist die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht auf der beglaubigten Abschrift des Urteils vermerkt, sondern in einem separaten Dokument bestätigt (in der Regel in einem Rechtsgutachten einer lokalen Anwältin oder eines lokalen Anwalts), so muss auch diese separate Bescheinigung beglaubigt oder mit einer Apostille versehen werden.

Nach einem Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Juni 2023 ist es nicht notwendig, eine Apostille auf einem Dokument anzubringen, das nicht angefochten wird (in diesem Fall handelte es sich um einen Act of Death, d. h. eine nicht angefochtene ausländische Sterbeurkunde).

Es ist jedoch besser, die Apostille anzubringen, wenn es sich um ein Urteil handelt, das im Ausland anerkannt werden soll.


Wie ist vorzugehen, wenn der Staat, in dem das Urteil vollstreckt werden soll, das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 nicht ratifiziert hat?

Typischerweise stellt sich beispielsweise die Frage, wie ein algerisches Scheidungsurteil in der Schweiz vollstreckt werden kann bzw. wie ein schweizerisches Urteil in Algerien vollstreckt wird.

Hierzu ist es angezeigt, sich an eine algerische Botschaft oder ein algerisches Konsulat in der Schweiz zu wenden, um Informationen darüber zu erhalten, wie ein schweizerisches Urteil in Algerien vollstreckt werden kann.

Umgekehrt ist eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat in Algerien zu konsultieren, um Auskunft darüber zu erhalten, wie ein algerisches Urteil in der Schweiz vollstreckt werden kann.

In der Regel wird die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Urteils sowie einer Bescheinigung verlangt (entweder auf dem Urteil selbst oder in einem separaten Dokument), welche bestätigt, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist. Auf dieser Grundlage wird die schweizerische Botschaft bzw. das schweizerische Konsulat in Algerien das algerische Urteil bzw. die entsprechende Bescheinigung beglaubigen (im Hinblick auf eine Vollstreckung in der Schweiz), bzw. die algerische Botschaft oder das algerische Konsulat in der Schweiz das schweizerische Urteil beglaubigen (im Hinblick auf eine Vollstreckung in Algerien).

Anschliessend ist eine Übersetzung durch eine lokale Übersetzerin oder einen lokalen Übersetzer in die Amtssprache des Staates anzufertigen, in dem das Urteil anerkannt und vollstreckt werden soll.

Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird das ausländische Urteil im anderen Staat für vollstreckbar erklärt (Exequatur), vorbehalten bleibt der Ordre public des Vollstreckungsstaates.

Zum Begriff des Ordre public siehe hier.

Artikel aktualisiert am 09/04/2026
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