Namensänderung (Familienname) nach der Scheidung
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte nach der Scheidung den während der Ehe geführten Familiennamen beibehält.
Nach mehr als neun Jahren Diskussionen haben die eidgenössischen Räte im März 2026 beschlossen, dass jede Partei nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen oder den vor der Ehe geführten Familiennamen annehmen kann.
Das Inkrafttreten dieses neuen Grundsatzes ist derzeit noch nicht festgelegt.
Für die Änderung des Familiennamens nach der Scheidung wird ein einfaches Formular auszufüllen sein.
Solange die neuen Bestimmungen noch nicht in Kraft sind, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Die Scheidung ändert nichts am Familiennamen und die geschiedene Frau trägt weiterhin den Namen, den sie vor der Scheidung trug.
Gemäss Artikel 119 ZGB kann jedoch der Ehemann/die Ehefrau oder der Partner / die Partnerin, der/die seinen Namen zum Zeitpunkt der Eheschliessung/Partnerschaft geändert hat, gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass er nach der Scheidung seinen Ledignamen wieder annehmen möchte.
Die Erklärung wird auf einem einfachen Formular abgegeben.
Sie kann jederzeit vorgenommen werden.
Beispiel:
- Anna Schmidt heiratet Paul Müller und wird so zu «Anna Müller» oder «Anna Schmidt Müller».
- Drei Jahre später lässt sich das Ehepaar scheiden. Anna bleibt «Anna Müller», oder «Anna Schmidt Müller», es sei denn, sie erklärt dem Standesbeamten, dass sie wieder «Anna Schmidt» heissen möchte.
Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, bestimmt Ihr nationales Recht über eventuelle Namensänderungen nach einer Scheidung.