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Scheidung und Konkubinat

Um den Text nicht schwerfällig zu machen, bedeutet “der Konkubinatspartner” auch “die Konkubinatspartnerin” und “der Ehemann” bedeutet auch “die Ehefrau” und es gelten die gleichen Grundsätze und Beobachtungen zwischen eingetragenen Partnern.

Wenn sich die Frage des Konkubinats stellt, geschieht dies meist, nachdem bereits ein Scheidungsurteil ergangen ist, und es handelt sich um eine neue Situation, die eine Abänderung des früheren Urteils zur Festsetzung der Rente für den früheren Ehegatten ermöglicht.

Es kommt aber auch vor, insbesondere wenn sich das Scheidungsverfahren in die Länge zieht, dass der Ehegatte, der einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt stellt, eine Lebensgefährtin heiratet, obwohl die Scheidung noch nicht ausgesprochen wurde und noch nicht rechtskräftig ist.

Das Bundesgericht hat oft wiederholt, dass “unter einem qualifizierten Konkubinat (oder stabilen Konkubinat) eine Lebensgemeinschaft von gewisser Dauer oder sogar auf Dauer zwischen zwei Personen zu verstehen ist, die grundsätzlich einen exklusiven Charakter hat, sowohl eine geistige als auch eine körperliche und wirtschaftliche Komponente aufweist und manchmal als Dach-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Das Gericht muss in jedem Fall eine Bewertung aller massgeblichen Faktoren vornehmen, wobei die Qualität einer Lebensgemeinschaft anhand der Gesamtheit der Umstände des Zusammenlebens beurteilt wird. Es obliegt dem Unterhaltspflichtigen zu beweisen, dass der Unterhaltsberechtigte in einem qualifizierten Konkubinat mit einem neuen Partner lebt; das Bundesgericht hat jedoch die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass ein Konkubinat qualifiziert ist, wenn es seit fünf Jahren andauert. Ob ein qualifiziertes Konkubinat vorliegt oder nicht, hängt nicht von den finanziellen Mitteln der Konkubinatspartner ab, sondern von ihren gegenseitigen Gefühlen und dem Bestehen einer Schicksalsgemeinschaft” (5A_109/2021).

Kurz gesagt: Ein qualifiziertes Konkubinat ist kein flüchtiges Abenteuer, sondern es handelt sich um ein Paar, das sich zu einer Treue- und Beistandspflicht verpflichtet und in ihrer Beziehung von allen Vorteilen einer Ehe profitiert  (5A_852/2019, 5A_679/2019).

Für einen ausführlichen (kostenpflichtigen) Artikel siehe Philipp Maier : « Die Konkubinatsklausel – alter Zopf oder notwendiges Regulierungsinstrument? »

Ein neugeborenes Kind der Ehefrau und ihres Partners führt – für sich genommen – nicht zu einer stabilen Beziehung (5A_662/2011).

Der Nachweis, dass der andere Ehegatte in einer qualifizierten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt, obliegt dem auszahlenden Ehegatten (BGE 138 III 97118 II 235). Diese beiden Entscheidungen machen deutlich, dass grundsätzlich nicht von einer qualifizierten Beziehung gesprochen werden kann, wenn sie nicht mindestens 5 Jahre gedauert hat, aber dieser Zeitraum kann je nach den konkreten Umständen, die belegen, dass eindeutig eine “qualifizierte” Beziehung im Sinne der obigen Definition vorliegt, verkürzt werden.

Der Unterhaltsbeitrag kann also unabhängig von einer Verbesserung der finanziellen Situation des Ehegatten, der davon profitieren würde, abgeschafft oder reduziert werden (5A_760/2012, 5A_902/2020).

Indem sich der Ehemann/die Ehefrau freiwillig auf eine neue Schicksalsgemeinschaft einlässt, verzichtet er/sie nämlich de facto auf die Ansprüche, die er/sie gegenüber seinem/ihrem zukünftigen Ex-Ehepartner hat, unabhängig von seiner/ihrer neuen wirtschaftlichen Situation. Der Verzicht auf Unterhaltsansprüche kann je nach der neuen Beziehung des Konkubinatspartners mehr oder weniger definitiv sein, so dass das Konkubinat zur Aufhebung oder zum einfachen Ruhen des Anspruchs auf die Rente führt (5A_902/2020).

Wenn eine “qualifizierte” Lebensgemeinschaft nicht nachgewiesen werden kann (weil die Beziehung relativ jung ist und nicht nachgewiesen werden kann, dass sie stabil ist und seit vielen Jahren andauert), muss geprüft werden, ob sie im konkreten Fall von dieser Person finanziell unterstützt wird (5A_403/2016).

Ist dies der Fall, sind die vom Lebenspartner tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.

Liegt keine finanzielle Unterstützung vor oder können die Leistungen des Lebenspartners nicht nachgewiesen werden, kann jedoch eine so genannte “einfache Tisch- und Dachgemeinschaft” vorliegen, die zu Einsparungen bei jedem der Lebenspartner führt. Entscheidend ist nicht die Dauer des Zusammenlebens, sondern der daraus resultierende wirtschaftliche Vorteil (BGE 138 III 97).

Andererseits verliert die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch auch dann, wenn der Lebensgefährte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um seinen Partner zu unterstützen, wenn die Beziehung mit dem Lebensgefährten auf starken gegenseitigen Gefühlen und dem Vorhandensein einer Schicksalsgemeinschaft beruht (5A_852/2019, 5A_902/2020, BGE 138 III 97BGE 124 III 52) und die Ehefrau lediglich Sozialhilfe beantragen muss.

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Somit wird die Höhe der normalerweise fälligen Rente im schlimmsten Fall um die Ersparnis reduziert, die die andere Person durch das Leben in einer Lebensgemeinschaft erzielt (5A_852/2019, 5A_620/2013, BGE 138 III 97).

Einige aktuelle Entscheide: 

  • Konkubinat nicht berücksichtigt, da keine Wohngemeinschaft, weder geistig noch wirtschaftlich (5A_679/2019)
  • Abschaffung der Rente für ein Konkubinat, das nicht fünf Jahre gedauert hat (5A_902/2020)
  • Abschaffung der Rente, wenn der Empfänger in einer Konkubinatsbeziehung lebt (5A_403/2016)
  • Herabsetzung des Existenzminimums auf CHF 850 pro Monat und Berücksichtigung der Hälfte der Mietkosten für einen Konkubinatspartner, bevor die Höhe der Kinderalimente festgelegt wird (5A_855/2017)
  • Umgekehrt sind die Bedürfnisse des Empfängers auch reduziert, wenn er/sie mit einem Partner zusammenlebt, was zu einer geringeren Rente führt (5A_583/2018)
Artikel aktualisiert am 18/09/2023