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Bedingungen und Berechnung einer Nachscheidungs Alimentzahlung

Bedingungen und Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Parteien frei entscheiden, ob ein nachehelicher Unterhalt, der in der Regel zeitlich begrenzt und degressiv ausgestaltet ist (Art. 277 ZPO), vorgesehen werden soll oder nicht.

Das Gericht wird nur dann tätig, wenn die Vereinbarung offensichtlich unbillig ist (Art. 279 ZPO). Zum Beispiel, wenn aus den Budgetplänen hervorgeht, dass eine der beiden Parteien sehr defizitär ist und keine Rente oder zeitlich begrenzte Rente vorgesehen ist (5A_157/2021 E. 5.2.4)

Wenn Sie Ihre Dokumentation über die Website erstellen, können Sie sich dafür entscheiden, keinen Unterhalt nach der Scheidung vorzusehen (da aus den Budgets hervorgeht, dass jeder genügenden Mittel hat, um nach der Scheidung anständig zu leben), eine begrenzte und/oder degressive Rente vorzusehen, oder sogar einen lebenslangen Beitrag vorzusehen.

Sie müssen Ihres Budget vor der Trennung und nach der Scheidung durchführen. Wenn aus den Budgets ersichtlich ist, dass der eine nicht über genügend Mittel verfügt, um anständig zu leben und der andere nach Deckung seiner laufenden Ausgaben genügend Mittel zur Verfügung hat, ist die Höhe des Defizits logischerweise die Höhe der Alimente.

Zwar kann eine Person, die nicht genug hat, um anständig zu leben, prinzipiell Sozialhilfe erhalten, aber diese Sozialhilfe wird verweigert (oder stark gekürzt), wenn eine Rente zumutbar wäre.

Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgericht entschieden hat, dass ein Elternteil, der die Obhut für das/die Kind/er hat, nicht verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder sein Arbeitspensum entsprechend dem Alter der Kinder zu erhöhen (siehe oben «Arbeitspflicht»).

Zu beachten ist auch, dass ein «Betreuungsunterhalt» fällig werden kann und in die Rente für das/die Kind/er einfliesst, wenn der Elternteil, der die Hauptverantwortung für das/die Kind/er trägt, seine Erwerbstätigkeit aufgeben oder sein Arbeitspensum reduzieren musste, um das/die Kind/er zu betreuen UND sein Einkommen nicht ausreicht, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken (siehe die Kinderakte).

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Situationen, in denen sich die Ehegatten nicht über den Grundsatz eines nachehelichen Unterhalt oder deren Höhe einigen können.

Auch hier ist zu betonen, dass die Verfahren langwierig und nervenaufreibend sind (nicht nur in finanzieller, sondern auch in emotionaler Hinsicht) und dass es immer besser ist, sich an einen Mediator zu wenden, als Unsummen auszugeben und mehr als ein Jahr lang vor einem Gericht zu kämpfen.

Das Prinzip des nachehelichen Unterhalts

Während der Ehe, auch während des Scheidungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil, hat jeder Ehegatte grundsätzlich das Recht, die gemeinsam geführte Lebensführung beizubehalten (siehe Trennungsakte zur Berechnung der Rente). Das Trennungsurteil (Eheschutzmassnahmen) wirkt weiter, bis es vom Scheidungsgericht abgeändert wird (5A_895/2021 E. 5).

Der mögliche nacheheliche Unterhalt soll nicht dazu dienen, den gleichen Lebensstil beizubehalten, sondern dem Ex-Ehegatten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen «für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt»).

Dies ist der Grundsatz von Artikel 125 ZGB.

Was ist ein «gebührender Unterhalt»? Der Begriff ist weit gefasst, sodass er den Parteien bzw. dem Gericht viel Freiheit lässt, in einem konkreten Fall zu bestimmen, was «gebührend» ist.

Der weite Begriff wird für jeden konkreten Fall verfeinert, indem die konkreten Bedürfnisse des einen und die konkreten finanziellen Möglichkeiten des anderen berücksichtigt werden.

Einige Leitlinien (vgl. BGE 148 III 358 E. 5):

  • Der angemessene Unterhalt ist weiter gefasst als die Deckung der strikten Lebensbedürfnisse des Existenzminimums.
  • Vorbehaltlich einer langen «lebensprägenden» Ehe (siehe diesen Begriff weiter unten im Text) ist der gebührende Unterhalt weniger weit gefasst als die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards (im Gegensatz zum Grundsatz, der bei einer Trennung gilt, wo der Lebensstandard für beide aufrechterhalten oder gleichwertig werden muss, wenn die Mittel nicht ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten).

Die Grundsätze zum nachehelichen Unterhalt gelten auch für den Unterhalt nach Auflösung der Partnerschaft (5A_427/2020).

Soll eine finanzielle Unterstützung gewährt werden, um dem Ex-Ehegatten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, so ist diese Unterstützung in der Regel zeitlich begrenzt (z. B. bis der ehemalige Ehegatte das AHV-Alter erreicht (ATF 141 III 465 E. 3.2; 5A_891/2018) und eine BVG-Rente bezieht oder bis ein beruflicher Wiedereinstieg gelingt oder eine Erhöhung des Arbeitspensums zu erwarten ist usw.) oder sogar zeitlich degressiv (bis das jüngste Kind 12 Jahre alt ist (5A_442/2014), oder die Zeit, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder sich umschulen zu können, z. B. BGE 137 III 102), oder bis zum Rentenalter (5A_1008/2017) oder je nach reduziertem Bedarf nach dem Rentenalter (5A_679/2019).


Bedingungen und Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Es wird daran erinnert, dass Sie völlig frei darüber entscheiden können, ob und für welchen Betrag Sie nach der Scheidung eine Rente erhalten (Art. 277 ZPO). Das Gericht wird nur dann eingreifen, wenn Ihre Vereinbarung offensichtlich unfair und schockierend ist (Art. 279 ZPO5A_157/2021).

Es ist auch zu bedenken, dass die Rente für minderjährige Kinder der Rente für den Ex-Ehepartner vorgeht, so dass, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, zuerst eine gebührende Rente für das minderjährige Kind (die minderjährigen Kinder) festgelegt werden muss, und nur wenn noch etwas übrig ist, kann eine Rente für einen Ex-Ehepartner beschlossen werden (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichts zum Urteil 5A_457/2018).

Die Urteile 5A_320/2022 E. 9.3 und BGE 147 III 249 verweisen auf die aus Art. 125 ZGB abgeleiteten Kriterien und Grundsätze:

Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB schuldet der Ehegatte dem anderen einen gebührenden Beitrag, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, für seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschliesslich der Bildung einer angemessenen Altersrente zu sorgen.

Diese Vorschrift konkretisiert zwei Grundsätze: zum einen den der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, was bedeutet, dass jeder Ehegatte fortan so weit wie möglich selbst für seinen Unterhalt sorgen muss (5A_489/2022 E. 5.2.2) zum anderen den der Solidarität, was bedeutet, dass die Ehegatten nicht nur die Folgen der während der Ehe vereinbarten Aufgabenteilung gemeinsam tragen müssen, sondern auch die Nachteile, die einem von ihnen durch die Verbindung entstanden sind und die ihn daran hindern, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.

Die Unterhaltspflicht ist grundsätzlich sowie in ihrer Höhe und Dauer unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Elemente zu bestimmen (BGE 137 III 1025A_352/2011).

Ein Unterhaltsbeitrag wird nach dem Solidaritätsprinzip geschuldet, wenn die Ehe einen konkreten Einfluss auf die Lebensverhältnisse des Ehepartners gehabt hat (wenn die Ehe lebensprägend ist), d. h. wenn die Ehe für einen Ehepartner — aus welchen Gründen auch immer — eine berechtigte Erwartung geweckt hat, muss diese Vertrauensposition erhalten bleiben und darf auch im Falle einer Scheidung nicht enttäuscht werden.

Insbesondere kann eine Ehe einen konkreten Einfluss auf die Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten haben, wenn sie mindestens zehn Jahre gedauert hat, wobei der Zeitraum bis zum Zeitpunkt der faktischen Trennung der Parteien zu berechnen ist (BGE 132 III 5985A_709/2017).

Es ist erforderlich sich auf die tatsächlichen Umstände zu stützen, die die Lebensverhältnisse der Ehegatten geprägt haben, unabhängig davon, ob sie von Dauer waren oder nicht (BGE 147 III 249). Eine lange Ehe ist kein «Kippschalter», mit dem man automatisch eine Rente erhält [E. 2.4.2]).

Die Dauer eines qualifizierten Konkubinats vor der Eheschliessung kann berücksichtigt werden, wenn sie das Leben der Partner in dem Masse nachhaltig geprägt hat, dass der Abschluss der Ehe eine Bestätigung der übernommenen Verantwortung und des bestehenden Vertrauens darstellt (BGE 135 III 59BGE 132 III 598).

Eine durch die Ehe geschaffene schutzwürdige Vertrauensstellung kann auch aus anderen Gründen berücksichtigt werden (Beispiele in 5A_465/2016). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte an einer dauerhaften Krankheit leidet, die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, wenn die Krankheit im Zusammenhang mit der Ehe steht, insbesondere wenn sie während der Ehe entstanden ist oder mit der Arbeitsteilung während der Ehe zusammenhängt (5A_384/2008).


Das Prinzip der Autonomie und des gebührenden Unterhalts

Eine Ehe ist keine Lebensversicherung (BGE 148 III 161): 3 Jahre Ehe, eine 3-jährige Tochter, Frau selbständig und von der Gnade ihres Mannes abhängig, der zum einzigen Kunden ihrer Firma geworden ist. Rente von 10’350.- umstritten. Die blosse Tatsache, dass Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist nicht ausschlaggebend. Das Vertrauen, den durch die Ehe erworbenen sozialen Status und den entsprechenden Lebensstandard bis zum Lebensende beibehalten zu können, ist nicht mehr geschützt).

Eine Rente nach der Scheidung nach einer kurzen Ehe zielt darauf ab, den begünstigten Ehegatten wieder in die finanzielle Situation zu versetzen, die er vor der Ehe hatte. Der Beitrag ist daher zeitlich begrenzt und degressiv, bis die empfangende Person die finanzielle Situation, die sie vor der Ehe hatte, wiederherstellen kann (BGE 148 III 161; 5A_568/2021 E. 4 und 4.2).

Ausnahmsweise kann ein Ehegatte bei einer kurzen Ehe Anspruch darauf haben, den während der Ehe geführten Lebensstandard beibehalten zu können (5A_1036/2021 E. 3.2.3; 5A_215/2018 E. 3.3.2; 5A_1008/2017 E. 7.2.2), wenn kumulativ:

  • Der Gesundheitszustand des Ehegatten hat sich während der Ehe so verschlechtert, dass er nicht mehr voll arbeitsfähig ist.
  • Während der Ehe hat der Ehegatte im Einvernehmen der Ehegatten die Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben.
  • Der Gesundheitsschaden wurde durch die Ehe und nicht durch andere Ursachen verursacht.

Eine lange Ehe, die einen konkreten Einfluss auf die Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten hatte (starke Einschränkung oder Aufgabe jeglicher Aktivität während mehr als 10 Ehejahren, um sich um den Haushalt oder die Kinder zu kümmern) führt jedoch nicht automatisch zu einem Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Nach der Rechtsprechung hat der Grundsatz der Autonomie Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch, der sich unmittelbar aus Artikel 125 ZGB ableitet (5A_88/2023 E. 3.3.1; BGE 147 III 249BGE 141 III 465).

Ein Ehegatte kann nur dann eine Rente beanspruchen, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt zu sorgen und wenn der Ehegatte die Fähigkeit hat, einen Beitrag zu leisten (BGE 137 III 102BGE 134 III 145).

Im Falle einer langen Ehe («wenn die eheliche Gemeinschaft die Situation des begünstigten Ehegatten nachhaltig beeinflusst hat») gilt der Grundsatz, dass der während des Zusammenlebens einvernehmlich gewählte Lebensstandard für beide Parteien beibehalten werden muss, soweit es ihre finanzielle Situation zulässt (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGBBGE 147 III 249). Dies ist die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (5A_679/2019BGE 141 III 465BGE 137 III 102) und nur dann, wenn der begünstigte Ehegatte sein Berufsleben und seine wirtschaftliche Unabhängigkeit zugunsten des Haushaltsunterhalts und der Erziehung aufgegeben hat (5A_907/2018).

Als Beispiel siehe 5A_510/2021: 29-jährige Ehe, zwei volljährige Kinder. Die Ehe prägte das Leben der Ehefrau, da sie praktisch nicht arbeitete, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern, während der Ehemann zu 100 % arbeitete und sich angesichts der ehelichen Arbeitsteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte. Im Einvernehmen mit ihrem Mann nahm sie im Alter von 49 Jahren, nachdem die Kinder volljährig geworden waren, nur eine Teilerwerbstätigkeit auf. Sie hat Anspruch darauf, ihren Lebensstandard aufrechterhalten zu können und erhält im vorliegenden Fall eine Rente von 1’900.- pro Monat bis zum Erreichen des AHV-Alters.

Generell lässt Art. 125 ZGB dem Gericht einen grossen Ermessenspielraum, um den Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage aller Umstände des Falles festzulegen (BGE 138 III 289BGE 127 III 1365A_25/20085A_34/2008).

Bei geringem oder unzureichendem Einkommen und erheblichem Vermögen berücksichtigt das Gericht das Vermögen bei der Festsetzung der angemessenen Rente des Ex-Ehegatten (5A_561/20115A_629/2019; BGE 145 III 474).

Wenn der (Ex-)Ehemann ohne wichtigen Grund ins Ausland zieht und dadurch ein geringeres Einkommen erzielt, kann er sich nicht darauf berufen, um die Höhe des geschuldeten Unterhalts zu reduzieren. Dasselbe gilt, wenn er/sie sein/ihr Vermögen zu einem niedrigen Preis oder aus unverständlichen Gründen veräussert (5A_424/2022).

Das erweiterte Existenzminimum jedes Ehegatten (und der minderjährigen Kinder) muss gedeckt sein und eine eventuelle Rente darf sich nur auf den Saldo beziehen, der nach Deckung des erweiterten Existenzminimums verfügbar ist.

Wenn dieser Saldo nicht vorhanden oder nicht ausreichend ist, hat der andere Ehegatte Anspruch auf ergänzende Leistungen, damit er sein eigenes erweitertes Existenzminimum decken kann, sofern der berechtigte Ehegatte seine Arbeits- oder Einkommensrate nicht vernünftigerweise erhöhen kann (Siehe hypothetisches Einkommen).

Wenn Einkommen verwendet wurde, um Schulden zu bezahlen / zurückzuzahlen, und in Zukunft Zinsen oder eine vollständige Rückzahlung ansteht, müssen die Schulden grundsätzlich in diesem Stadium berücksichtigt werden, bevor der für die Rente verfügbare Betrag bestimmt wird (5A_60/2022BGE 127 III 289 E. 2b/b).

Das Gericht setzt die eventuell allfälligen Alimente in mehreren Etappen fest (BGE 147 III 249BGE 147 III 2655A_892/2018).

  1. Alimente für Ex-Ehegatten kann es nur geben, wenn die Ehe die finanzielle Situation eines Ehegatten konkret beeinflusst hat («lebensprägend» ist) (5A_907/2018). Eine Ehe wird als «lebensprägend» bezeichnet, wenn ein Ehepartner aufgrund einer gemeinsamen Lebensplanung seine wirtschaftliche Unabhängigkeit aufgegeben hat, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern, und es ihm daher nach vielen Ehejahren (in der Regel 10 Jahre) nicht mehr möglich ist, seiner früheren Tätigkeit nachzugehen oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die eine ähnliche wirtschaftliche Situation bietet, während der andere Ehepartner sich aufgrund der ehelichen Arbeitsteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.
    Bei einer «lebensprägenden» Ehe ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in die Beibehaltung der von den Ehegatten freiwillig vereinbarten Rollenverteilung objektiv schutzwürdig. Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt bei ausreichenden finanziellen Mitteln und unter Vorbehalt der eigenen Leistungsfähigkeit des anderen einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung des letzten gemeinsamen Lebensstandards. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, damit jeder seinen Lebensstandard beibehalten kann, hat jeder Ehepartner Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 148 III 161).
    Siehe die Pressemitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021.
  2. Bestimmung der Beträge, die beide Ehegatten benötigen, um den zur Zeit der Heirat geführten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
  3. Feststellung, was von jedem Ehegatten erwartet werden kann, damit er/sie seinen/ihren früheren Lebensstandard aus eigener Kraft aufrechterhalten kann, insbesondere indem er/sie wieder oder mehr arbeitet, da der Grundsatz der Autonomie Vorrang vor dem Recht auf Unterhalt hat.
  4. Wenn ein Ehegatte trotz zumutbarer Anstrengungen nach der Scheidung kein menschenwürdiges Leben führen kann, und wenn die Ehe «lebensprägend» war, muss nach dem Solidaritätsprinzip eine Rente festgesetzt werden, damit der andere seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (BGE 141 III 465). Wenn die Mittel des zahlenden Ehegatten ausreichen, ist der Höchstbetrag der Rente der Betrag, den der andere Ehegatte benötigt, um seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.Sind diese nicht ausreichend, entspricht der Unterhaltsbetrag der Hälfte der verfügbaren Mittel jedes Ehegatten, nachdem das familienrechtliche Existenzminimum abgezogen wurde (5A_891/2018). Das Bundesgericht hat nämlich entschieden, dass die Methode des Existenzminimums mit Teilung der Überschüsse grundsätzlich auch für die Bestimmung der zwischen Ex-Ehegatten nach langer Ehe geschuldeten Rente gilt (BGE 147 III 2495A_891/2018).

Dies sind die Kriterien und Grundsätze, die ein Gericht bei einer strittigen Scheidung anwendet.


Zusammenfassung

  • Es steht Ihnen völlig frei zu entscheiden, ob und für welchen Betrag Sie eine Rente nach der Scheidung vereinbaren wollen. Das Gericht wird nicht eingreifen, es sei denn, Ihre Vereinbarung ist offensichtlich völlig unverhältnismässig und unfair. Dies ist typischerweise der Fall, wenn aus den Haushaltsbudgets hervorgeht, dass einer der Ehegatten offensichtlich nicht genug Geld hat, um ein menschenwürdiges Leben zu führen und kein Unterhalt, auch kein zeitlich begrenzter, vorgesehen ist.
  • Keine Rente, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller in der Lage ist, ausreichende Mittel zu erhalten, um einen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten (oder eine zeitlich begrenzte Rente, die es ihm ermöglicht, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder sein Arbeitstspensum zu erhöhen und finanziell unabhängig zu werden).
  • Grundsätzlich gibt es keinen Nachscheidungsbeitrag für eine kurze Ehe (weniger als 10 Jahre), es sei denn
    • Wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden sind und derjenige, der sich um sie kümmert (der die Obhut hat), nicht über ausreichende Mittel verfügt, um anständig zu leben.
    • Wenn der Ehemann/die Ehefrau aufgrund des Erziehungsprinzips nicht verpflichtet ist zu arbeiten oder sein/ihr Arbeitspensum zu erhöhen (siehe Arbeitspflicht).
  • Wenn die Ehe von langer Dauer war (mehr als 10 Jahre) und sich die Situation eines Ehepartners (häufig die Ehefrau, die ihre Arbeit aufgegeben hat, um sich um den Haushalt und die Kindererziehung zu kümmern) grundlegend verändert hat, ist eine Rente nach der Scheidung möglich und ihr Höchstbetrag ist der Betrag, der es der begünstigten Person ermöglicht, den gleichen Lebensstandard wie während der Ehe zu führen, im Prinzip bis zum Rentenalter, da die begünstigte Person zu diesem Zeitpunkt eine AHV-Rente plus eine BVG-Rente erhält, die ausreichen sollten, um den gleichen Lebensstandard wie vor der Ehe zu führen. Wenn diese Renten nicht ausreicht, wird die um diesen Betrag gekürzte Alimenten Zahlung den gleichen Lebensstandard ermöglichen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mittel des anderen ausreichen, um die besagten Alimente zu zahlen. Ist dies nicht der Fall, muss jeder Ehegatte nach der Scheidung denselben reduzierten Lebensstandard haben.
  • Das Existenzminimum jedes Ehegatten muss respektiert werden.
  • Im Höchstfall und bei ausreichenden Mitteln ermöglicht die Rente dem anderen Ehegatten, seinen Lebensstandard vor der Scheidung beizubehalten, wenn die Ehe lange (mehr als 10 Jahre) gedauert hat.
  • Anhand von Budgets lässt sich feststellen, ob und in welcher Höhe eine Rente fällig ist. Selbst wenn die Ehe nur kurz war, wäre es gelinde gesagt anständig, eine kurze Beitragszeit vorzusehen, um dem anderen Ehepartner die Möglichkeit zu geben, sich «umzudrehen» oder die Rückreise in sein Heimatland zu bezahlen.

Solange die Vereinbarung, die Sie dem Gericht vorlegen, nicht offensichtlich ungerecht oder grob unausgewogen ist (z. B. keine Rente vorsieht, wenn es aus den Budgets hervorgeht, dass man auf der Strasse landet oder sich keinen angemessenen Lebensunterhalt leisten kann), wird das Gericht Ihre Vereinbarung genehmigen (akzeptieren) (Art. 279 ZPO).

Artikel aktualisiert am 14/03/2024