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Existenzminimum

Das Existenzminimum ist der Geldbetrag, den eine Person zum Leben (eigentlich zum Überleben!) zur Verfügung haben muss. Er deckt die Grundbedürfnisse (Nahrung, Kleidung).

Es handelt sich um einen Begriff aus dem Prozess- und Konkursrecht, der den Grundsatz aufstellt, dass eine Person über ein (unpfändbares) Minimum für ihren Unterhalt und den ihrer Familie verfügen können muss.

Das aktuelle Existenzminimum beträgt :

  • CHF 1.200 pro Monat für eine allein lebende Person
  • CHF 1’350 pro Monat für eine alleinstehende Person mit Kind(ern). Im Falle alternierender Obhut beträgt das Existenzminimum für jeden Elternteil CHF 1’350 pro Monat.
  • CHF 1.700 pro Monat für ein verheiratetes Paar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern
  • CHF 850 pro Monat für eine Person, die mit einem Partner zusammenlebt
  • CHF 400 pro Monat für ein Kind bis zu 10 Jahren, für den Elternteil, der die Obhut hat. Bei wechselnder Obhut 200 pro Monat pro Elternteil
  • CHF 600 pro Monat für ein Kind über 10 Jahre, für den Elternteil, der die Obhut hat. Bei wechselnder Obhut 300 pro Monat pro Elternteil

Zu diesen Pauschalbeträgen müssen die folgenden inkompressiblen Kosten hinzugerechnet werden:

  • Angemessene Unterkunftskosten (Miete, Hypothekenzinsen). Ist die Miete unangemessen oder der Hypothekenzins unverhältnismässig, wird nur der Betrag einbehalten, der vernünftigerweise einbehalten werden kann (BGE 147 III 265 ; BGE 129 III 526). Wenn Sie mit einer Person zusammenleben, legen Sie nur die Hälfte des angemessenen Betrags für Miete oder Hypothekenzinsen an, plus den Mietanteil, den das (die) zusammenlebende(n) Kind(er) benötigt (5A_1068/2021), weil von der anderen Person erwartet wird, dass sie ihren Anteil zahlt, sofern von dem Mitbewohner/Gemeinschaftspartner erwartet werden kann, dass er arbeitet oder über ausreichende finanzielle Mittel (z. B. Vermögen) verfügt, um seinen Anteil zu zahlen (5A_1068/2021, E.3.2)
  • Heizkosten und Nebenkosten für die Wohnung (nicht aber ein Parkplatz, der für ein angemessenes Wohnen nicht unbedingt erforderlich ist, es sei denn, Sie haben ein zwingendes Bedürfnis, ein Auto zu haben, um Ihren Beruf ausüben zu können oder auch um Ihr Umgangsrecht mit den Kindern wahrzunehmen) (BGE 108 III 60 ; 5A_522/2020).
  • Obligatorische Krankenversicherungsprämien (einschliesslich derjenigen für unterhaltsberechtigte und sorgeberechtigte Kinder) (5A_880/2018).
  • Sozialversicherungsbeiträge (BGE 134 III 323).
  • Tatsächlich gezahlter Unterhalt für ein oder mehrere Kinder oder einen (Ex-)Ehepartner/Partner (ATF 121 III 22).
  • Leasingkautionen (nur für unpfändbare Gegenstände, z.B. ein Auto, das unbedingt notwendig ist, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder das zur Ausübung des Berufs notwendig ist), sofern sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat und der Vertrag in das Register der Eigentumsvorbehaltsverträge eingetragen ist (BGE 82 III 26).
  • Nachgewiesene Kosten für die Ausbildung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw., jedoch keine Privatschule, wenn das Kind in einer öffentlichen Schule eingeschrieben werden kann).
  • Tatsächliche Kinderbetreuungskosten für das Kind/die Kinder (BGE 147 III 265).
  • Tatsächliches Schulgeld (aber nicht Privatschulgeld) (BGE 127 III 265).
  • Tatsächliche medizinische Kosten, die nicht von der Versicherung übernommen und nachgewiesen werden können (z. B. Zahnarzt, Brille) (5A_919/2013).
  • Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts stehen (Reisekosten und Verpflegung des Kindes, gedeckelt auf maximal CHF 5 pro Besuchstag und pro minderjähriges Kind (Freiburger Praxis, aber nicht unbedingt die Praxis in allen Kantonen) (TC FR 101 2020 333 vom 29 April 2021).
  • Wesentliche berufliche Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden
  • Zusätzliche Kosten, die durch eine Behinderung oder Invalidität entstehen und nicht durch die IV oder eine Invalidenrente gedeckt sind

Beachten Sie, dass diese Liste keine Schulden oder Steuerverpflichtungen enthält (5A_601/2017 und 5A_607/2017, BGE 126 III 89 und 7B.221/2003), noch Verpflichtungen zugunsten eines Kindes oder volljähriger Kinder.

Sind Sie hingegen quellensteuerpflichtig (Aufenthaltsbewilligung B), so ist der tatsächlich beim Schuldner eingegangene Lohn zu berücksichtigen, um den pfändbaren Teil des Lohns zu ermitteln (BGE 90 III 34).

In allen familienrechtlichen Fällen muss das strenge Existenzminimum, wie es sich aus dem oben Gesagten ergibt, sichergestellt und gedeckt sein, so dass ein möglicher finanzieller Beitrag (Rente) für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes oder (Ex-) Ehegatten nur dann in Betracht kommt, wenn nach Deckung des Existenzminimums noch ein verfügbares Einkommen zur Verfügung steht.
Wenn das Einkommen nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu decken, kann eine Person nicht gezwungen werden, zum Unterhalt einer anderen Person (insbesondere minderjähriger Kinder) beizutragen, so dass in solchen Fällen keine Rente zu zahlen ist. Wenn nur ein sehr geringer Betrag zur Verfügung steht, ist der verfügbare Betrag gleich dem Unterhalt für den/die Minderjährigen.

VORSICHT: Ein Gericht kann der Ansicht sein, dass eine Person nicht die notwendigen Anstrengungen unternimmt, um Einkommen zu erzielen/zu erhöhen. In diesen Fällen wird ein hypothetisches Einkommen einbehalten.

Wenn die lebensnotwendigen Bedürfnisse des Existenzminimums gedeckt sind und noch ein verfügbares Einkommen vorhanden ist, können weitere Posten zur Ermittlung des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums hinzugerechnet werden, insbesondere – und in dieser Reihenfolge – :
Betreuungsunterhalt
– Zusatzkrankenversicherungsprämien (BGE 147 III 265)
– Steuern. Es ist sehr kompliziert, die Steuern in einem konkreten Fall genau zu bestimmen. Man kann die von den Steuerbehörden zur Verfügung gestellten Rechenmaschinen verwenden oder sogar eine Simulationsrechnung bei der Steuerbehörde anfordern. Siehe auch BGE 147 III 457.
– die Höhe der Selbstbeteiligung der Krankenkasse (falls tatsächlich gezahlt)
– die notwendigen Ausbildungskosten
– Rückzahlung von Schulden des Paares oder von Schulden, die für den Bedarf des Paares aufgenommen wurden (BGE 127 III 289)
– Telefon- und Internetkosten (nur für Erwachsene) (BGE 147 III 265)
– Zahlungen der dritten Säule (nur für Selbstständige, die keine zweite Säule haben) (5A_608/2011).

Diese zusätzlichen Beträge werden nur berücksichtigt, wenn für das Kind eine angemessene Rente gezahlt wird. Diese wird vor den Renten für den/die Ex-Ehegatten/ -in oder für ein volljähriges Kind ausbezahlt.

Artikel aktualisiert am 07/08/2023