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Weitere Sonderfälle des Unterhalts

Der Betreuungsunterhalt

Wenn ein Elternteil seine berufliche Tätigkeit aufgegeben oder reduziert hat, um sich um die Kinder zu kümmern, ist ein Betreuungsbeitrag fällig, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um den angemessenen Unterhalt zu decken, den dieser Elternteil dem Kind in natura schuldet. Dies ist der Grundsatz von Artikel 285 Abs. 2 ZGB.

Das Gericht ist immer völlig frei zu entscheiden, ob ein Betreuungsbeitrag festgelegt werden soll oder nicht, unabhängig davon, ob die Parteien diesbezüglich eine Einigung erzielt haben (5A_582/2020).

Das Gericht wendet die Methode des Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses an. Dazu berechnet es das Existenzminimum des betreuenden Elternteils, rechnet seine Steuern dazu und zieht dann sein eventuelles eigenes Einkommen ab. Das sich daraus ergebende mögliche Defizit ist der Betrag des Betreuungsunterhalts.

Ein Betreuungsbeitrag ist ausgeschlossen bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit (5A_648/2020). Da ein Elternteil zu 100 % arbeiten kann, sobald das jüngste Kind das Alter von 15 Jahren erreicht hat (siehe Arbeitspflicht), ist kein Betreuungsbeitrag mehr möglich, wenn das jüngste Kind dieses Alter erreicht hat.

Eine solche Entscheidung ist intellektuell richtig, aber konkret nicht durchführbar. Sicher ist, dass der Vater in diesem Fall nicht einfach mit einem Nettobetrag von 2’430.- pro Monat leben kann (ausserdem muss er seine eigenen Steuern nachzahlen plus 8’000.- Unterhaltsrückstand, zu denen er auch verurteilt wurde!)

Der Betreuungsunterhalt kommt zu dem Betrag hinzu, der als Beitrag / Unterhalt für das Kind geschuldet wird. So kam das Bundesgericht bei niedrigen Einkommen zu einer Entscheidung über einen Gesamtbeitrag von 46 % des Gehalts des Vaters! (ATF 144 III 377). In diesem Fall verdiente der Vater 4’500.- pro Monat, die Mutter hatte eine Arbeitsfähigkeit von 900.- und betreute ihr vierjähriges Kind. Das gerichtliche Ergebnis: eine Gesamtrente von 2’070.- pro Monat (600.- Kinderrente und 1’470.- Betreuungsrente).


Arbeitszulage

Nach Artikel 165 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn :

  • Er/sie ohne Arbeitsvertrag im Betrieb des anderen Ehegatten in einem Umfang gearbeitet hat, der weit über das hinausgeht, was sich aus den üblichen gegenseitigen Beistandspflichten zwischen Ehegatten ergibt
    Mit anderen Worten, wenn das Unternehmen z. B. einen Dritten nicht auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis einstellen musste (5A_455/2019).
  • Er/sie hat in deutlich grösserem Umfang zum Unterhalt der Familie beigetragen, als zu erwarten war.
    Im Klartext: Nur einer der Ehepartner geht arbeiten und der andere ist ständig untätig, sucht ständig nach Arbeit, die er nie findet oder studiert ewig, während er sich kaum für Hausarbeit oder Kinder interessiert.

Beispiele zur Anwendung des Prinzips:

  • Entschädigung, die der Ehefrau zusteht, die unentgeltlich als Buchhalterin für das Unternehmen des Ehemannes arbeitet (BGE 120 II 280).
  • Die Ehefrau bringt durch ihre Arbeit wertsteigernde Arbeiten (keine reinen Unterhaltsarbeiten) in die Liegenschaft des Ehemannes ein (BGE 138 III 348).
  • Die Ehefrau amortisiert die Hypothekarschuld auf der Liegenschaft des Ehemannes substanziell (5A _260/2013).

Im Gegensatz dazu hat der Ehemann (Rechtsanwalt), der umfangreiche Arbeiten in der Villa finanziert, deren alleinige Eigentümerin die Ehefrau ist – und obwohl der Güterstand der Gütertrennung entspricht – keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, da er viele Jahre lang von den Umbauten profitieren konnte und das Bestehen eines Darlehens nicht formalisiert hat, obwohl er – aufgrund seines Berufs – wissen musste, dass diese wertsteigernden Arbeiten nur der Ehefrau zugute kommen würden (5A_72/2022).


Die angemessene Entschädigung

Ein Ehepartner hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (und nicht auf eine vollständige Rückzahlung), wenn er/sie «bedeutend mehr» zum Unterhalt der Familie beigetragen hat, als verpflichtet war (Art. 165 Abs. 2 ZGB).

Siehe zur Unterscheidung zwischen ordentlichem Unterhalt und ausserordentlichen Beiträgen das Urteil 5A_72/2022: Übernahme der Hypothekarzinsen und der Kosten für die Einrichtung oder Investitionen in die Liegenschaft des anderen und im Güterstand der Gütertrennung.

Artikel aktualisiert am 25/03/2024