Hypothetisches Einkommen
Für eine gute Zusammenfassung der Problematik und der Rechtsprechung siehe das Urteil 5A_88/2023 E. 3.3.1.
Zu Invalidität oder Krankheit, die verhindern würde, dass ein höheres Einkommen erzielt wird, siehe die Erläuterungen unter Arbeitspflicht.
Wann wird ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt?
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte verpflichtet, alles zu tun, um das bestmögliche Einkommen zu erzielen und um finanziell unabhängig zu sein. Dabei ist jeder Ehegatte verpflichtet seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.3), insbesondere wenn die finanzielle Situation bescheiden ist und es darum geht, den angemessenen Unterhalt für das minderjährige Kind zu bestimmen (5A_469/2023, Erw. 3.1).
Es geht darum, die Person dazu zu bewegen, das Einkommen zu erzielen, das sie sich beschaffen kann und das von ihr vernünftigerweise verlangt werden kann, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen(BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2).
Gegebenenfalls wird dies durch eine Änderung der Art der beruflichen Tätigkeit erreicht. Ein Beispiel ist der Wechsel von einer selbstständigen Tätigkeit als Goldschmiedin, die kaum ein konkretes monatliches Einkommen von 1’630.- einbringt, zu einer Tätigkeit im Sekretariat, im Verkauf oder in der Kundenberatung, die im Durchschnitt und in der betreffenden Region ein monatliches Einkommen von 4’800.- pro Monat einbringen kann (5A_278/2021). Dieses hypothetische Einkommen wird dann für die Berechnung und Entscheidung über eine mögliche Rente herangezogen, die der Ex-Ehefrau noch zustehen würde, um ihr ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, wobei auch andere Faktoren wie das Vermögen berücksichtigt werden.
In seinen Urteilen erinnert das Bundesgericht regelmässig an folgende Grundprinzipien:
- Ein Ex-Ehegatte kann nur dann eine Rente nach der Scheidung erhalten, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für seinen angemessenen Unterhalt zu sorgen (5A_510/2021 E. 3.2.3; BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1).
- Jeder Ehegatte muss alles daran setzen, seine Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können (5A_274/2023 ; BGE 147 III 265 E. 7.4; BGE 144 III 481 E. 4.7.7).
- Der Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit hat Vorrang vor dem Recht auf Unterhalt nach der Scheidung (5A_489/2022 E. 5.2.2). Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich das tatsächliche Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen. Wenn eine als vernünftig und möglich erachtete Beschäftigung einem Ehepartner ein höheres Einkommen ermöglicht, sollte ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (5A_191/2021).
- Je nach den Umständen kann man also gezwungen sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder das Arbeitspensum zu erhöhen (BGE 137 III 102).
- Ein hypothetisches Einkommen darf nicht sofort einbehalten werden. Es muss eine angemessene Frist für die Anpassung vorgesehen und festgelegt werden (5A_489/2022 E. 5.3.2).
Wer eine Rente nach der Scheidung beansprucht, dem wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet, sofern die Person bei gutem Glauben und zumutbaren Anstrengungen mehr als ihr tatsächliches Einkommen verdienen kann. Entscheidend sind die konkreten Umstände jedes Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die Berufserfahrung und die Arbeitsmarktsituation (5A_409/2021).
Die Entscheidung, ins Ausland zu ziehen und dort einen Lohn zu beziehen, der deutlich unter dem Schweizer Lohn liegt, den die Person vor ihrer Abreise in der Schweiz erhalten hat, lässt darauf schliessen, dass die Person in der Lage ist, den Schweizer Lohn zu beziehen, und dass die geschuldeten Renten auf der Grundlage des Schweizer Lohns berechnet werden, auch wenn der Schuldner heute tatsächlich weniger verdient, weil er ins Ausland gezogen ist (5A_274/2023 E. 3.3). Kurz gesagt: Es steht Ihnen frei, zu gehen und sich woanders niederzulassen, aber nicht auf Kosten Ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber Ihrer Familie.
Sofern man nicht böswillig (5A_297/2016) oder leichtfertig handelt (indem man z. B. sein Einkommen absichtlich verringert (5A_ 553/2020), muss die Erzielung eines hypothetischen Einkommens tatsächlich möglich sein (BGE 137 III 102).
Das heisst, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass einer der beiden Ehegatten (wieder) arbeiten kann und/oder ein höheres Einkommen erzielen könnte, berechnet es die Alimente auf der Grundlage des hypothetischen Einkommens des betreffenden Ehegatten, insbesondere auf der Grundlage der Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) (5A_489/2022, E. 5.2.3 ; 5A_613/2022 E. 4.1.1; 5A_435/2019) oder auf der Grundlage von Daten (5A_464/2022 E. 3.1), die vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben wurden, oder auf der Grundlage anderer Quellen wie Gesamtarbeitsverträge (5A_454/2017; BGE 137 III 118), oder auf dem Lohnrechner «Salarium» des BFS (5A_493/2022 E. 3.3).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Alter nicht mehr ausschlaggebend ist für den Entscheid, ob eine Person (wieder) arbeiten oder ihr Arbeitspensum erhöhen kann (5A_907/2018; 5A_104/2018). Früher ging man davon aus, dass man nach dem 50. Lebensjahr nicht mehr arbeiten oder sein Arbeitspensum erhöhen kann. Nun muss jeder Einzelfall geprüft werden.
Einige Beispiele aus einer Vielzahl von Entscheidungen, die ein hypothetisches Einkommen berücksichtigen:
- Ein Ehegatte verringert absichtlich seine Mittel, z. B. indem er seine Arbeit aufgibt oder seine Stunden reduziert (5A_297/2016; 5A_340/2011).
- Ein Ehegatte verringert sein Einkommen unwiederbringlich und bewusst in der Absicht, Schaden anzurichten und die von ihm zu leistenden finanziellen Beiträge zu begrenzen (BGE 143 III 233).
- Einem Ehegatten ist es zumutbar, je nach Markt und seinen konkreten Möglichkeiten ein höheres Einkommen zu erzielen (5A_120/2017), z. B. indem er sein Arbeitspensum von 80 % auf 100 % erhöht.
- Bei einem erheblichen Einkommensrückgang muss nachgewiesen werden, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um wieder einen ähnlichen Lohn wie zuvor zu erzielen. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, wird der vorherige Lohn als hypothetischer Lohn zur Bestimmung der zu zahlenden Renten herangezogen (5A_253/2020).
- Anwendung eines hypothetischen Einkommens bei einem volljährigen Kind (5A_340/2021).
- Anwendung eines hypothetischen Einkommens bei einer invaliden Person (5A_409/2021).
- Anwendung eines hypothetischen Einkommens vom Vermögen (5A_376/2020), prinzipiell zwischen 2 % und 3 % (5A_679/2019).
- Bestimmung des hypothetischen Einkommens einer 47-jährigen Mutter mit einem 16-jährigen Kind, die somit zu 100 % arbeitsfähig ist und nicht die Anstrengungen unternimmt, die von ihr erwartet werden können, um einen Arbeitsplatz zu finden, der ihren Fähigkeiten entspricht (5A_613/2022).
- Bestimmung des Einkommens einer 40-jährigen unabhängigen Anwältin und Hinweis auf die Grundsätze (5A_316/2022 E. 7.3).
- Ein ehemaliger Maler, der in eine selbstständige — und defizitäre — Tätigkeit als Kebab-Verkäufer umgeschult wurde, muss seine frühere abhängige Beschäftigung wieder aufnehmen, damit er genügend Einkommen generieren kann, um eine Rente für sein Kind zu bezahlen (5A_745/2022). Daher wird ihm gegenüber einem hypothetischen Einkommen als Maler angenommen.
- Wird behauptet, dass der Gesundheitszustand eine Erwerbstätigkeit nicht zulässt, reicht die Einreichung eines beliebigen Arztzeugnisses nicht aus. Entscheidend für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts ist nicht seine Herkunft oder Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Beschreibung der medizinischen Interferenzen klar ist und ob die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind (5A_88/2023 ; 5A_584/2022 E. 3.1.4).
- Für ein Beispiel, bei dem das hypothetische Einkommen nicht berücksichtigt wurde, siehe 5A_510/2021: Eine 49-jährige Ex-Ehefrau nahm eine Teilzeitbeschäftigung als Dentalassistentin plus einige Stunden als Putzfrau auf: Sie unternahm die notwendigen Anstrengungen, die man von ihr erwarten konnte, ohne eine Vollzeitbeschäftigung zu verlangen.
- Je nach den Umständen kann ein hypothetisches Einkommen einer Person, die das AHV-Alter erreicht hat und trotzdem weiterarbeitet, angenommen werden; insbesondere wenn es darum geht, den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zu finanzieren (5A_372/2023, Erw.3.3.2).
Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setzt die Erfüllung von zwei kumulativen Bedingungen voraus.
- Zum einen muss die Person in Anbetracht ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Ausbildung vernünftigerweise in der Lage sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. zu steigern. In diesem Fall muss das Gericht die Art der Beschäftigung angeben.
- Andererseits muss die Person tatsächlich in der Lage sein, die definierte Tätigkeit auszuüben, und das damit erzielte Einkommen muss vom Gericht bewertet werden (5A_329/2019).
Grundsätzlich betrachtet das Gericht nur ein hypothetisches Einkommen für die Zukunft, nachdem er der betreffenden Person eine angemessene Zeitspanne eingeräumt hat, um ihr Einkommen zu erhöhen. Die zusetzende Frist berücksichtigt den jeweiligen Einzelfall (5A_329/2019; 5A_549/2017).
Die blosse Tatsache, dass die betroffene Person arbeitslos ist, beweist nicht, dass sie keine Arbeit finden kann (5A_593/2017). Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen kann einem Elternteil, der Arbeitslosengeld bezieht, ein Einkommen angerechnet werden, das auf einem Beruf beruht, den er/sie nach den geltenden Regeln der Arbeitslosenversicherung nicht hätte annehmen müssen (5A_489/2022 E. 6.2).
Wenn es keine konkrete Möglichkeit einer Einkommenserhöhung gibt, wird das hypothetische Einkommen ausgeschlossen. Die Bestimmungskriterien sind insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt (5A_939/2014).
Ein hypothetisches Einkommen wird nicht berücksichtigt, wenn die Ehegatten beschlossen haben, dass einer von ihnen einen Quereinstieg oder beruflichen Wiedereinstieg durchführt (Vertrauensschutz) (5A_930/2019).
Ein hypothetisches Einkommen wird nicht verwendet, wenn es wahrscheinlich ist, dass in naher Zukunft mit einer Invalidenrente zu rechnen ist (5A_455/2019).
Es bleibt jedoch festzuhalten, dass eine Teilinvalidität in der Regel nicht die Möglichkeit ausschließt, zu arbeiten und ein Einkommen zu erzielen. Um den Invaliditätsgrad zu bestimmen, muss das Gericht einen Vergleich anstellen zwischen dem Einkommen, das die Person nach Eintritt der Invalidität mit einer zumutbaren Tätigkeit erzielen kann (Invalideneinkommen), und dem Lohn, den sie hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommen ohne Invalidität).
Der Vergleich ergibt somit den Invaliditätsgrad, der für die IV-Versicherung zugrunde zu legen ist, und der Lohn, der vernünftigerweise erzielt werden könnte, wird der hypothetische Lohn sein. Siehe in diesem Sinne 8C_823/2023 und die Pressemitteilung des Bundesgerichts.
In jedem Fall muss das Existenzminimum des Zahlungspflichtigen gewahrt bleiben, sodass ein allfälliges Defizit vom anderen getragen werden muss (5A_172/2018; 5A_1031/2019; 5A_329/2019; BGE 135 III 66).
Ein Ehegatte, der unverantwortlich handelt, indem er gekündigt und sein gesamtes Vermögen in Bargeld verschleudert hat, kann sich nicht auf die Garantie des Existenzminimums berufen. Er kann verpflichtet werden, sich zunächst weiter einzuschränken und später das Gebäude, in dem er wohnt, zu verkaufen, um seine Familie vor Not und Schulden zu schützen (Urteil des Gerichts St. Gallen vom 5. Mai 2008 RF 2007.75, siehe Seite 61 Nr. 10).
Eine rückwirkende Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens kann zulässig sein, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass der betreffende Elternteil bei gutem Willen mehr Einkommen hätte erzielen können und es ihm zuzumuten ist, mit seinem künftigen Einkommen das nachzuholen, was er in der Vergangenheit versäumt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Elternteil sich nach einem – freiwilligen oder unfreiwilligen – Stellenwechsel wissentlich mit einer unzureichend bezahlten Erwerbstätigkeit begnügt hat (5A_975/2022, Erw. 4.2.1).