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Arbeitslosenversicherung

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Séparation
Auflösung der Partnerschaft
Modification de jugement
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Das derzeitige Scheidungsrecht basiert auf dem Prinzip «sauberen Trennung» (oft unter dem englischen Begriff clean break bekannt). Dieser Grundsatz besagt, dass geschiedene Ehepartner wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen müssen, wenn die Umstände (insbesondere das Alter) dies erfordern.

Eine Person, die Leistungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch nehmen möchte, muss alle zumutbaren Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass sie arbeitslos wird, oder um die Dauer der Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten. Insbesondere muss sie sich um eine Stelle bemühen und zumutbare Stellen unverzüglich annehmen. Die Kriterien der Arbeitslosenversicherung lassen sich nicht unverändert auf das Familienrecht übertragen. Zusätzliche Anstrengungen können im Familienrecht insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder und bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen verlangt werden (5A_983/2021).

Es stellt sich daher schnell die Frage, ob Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt werden sollen, wenn einer der Ehegatten wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren muss und noch keinen Arbeitsplatz findet.

In einer solchen Situation greift die Arbeitslosenversicherung nur dann ein, wenn Kontakt aufgenommen wird und Leistungen beantragt werden.

Es ist ratsam, sich sofort nach der faktischen Trennung an die Arbeitslosenversicherung zu wenden, ohne ein rechtskräftiges Scheidungsurteil abzuwarten.

Die üblichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigungen sind in den Artikeln 3 Abs. 3 und 13 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) festgelegt.

Kurz gesagt: Man muss in der Schweiz wohnhaft sein und mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben.

Die Arbeitslosenversicherung greift nur ein, wenn das Gesuch innerhalb von weniger als einem Jahr nach der Trennung oder Aufhebung des Zusammenlebens des Paares bei ihr eingereicht wird. 

Die Mindestbeitragsdauer von zwei Jahren gilt nicht bei Trennung oder Scheidung (Art. 14 Abs. 2 AVIG), wenn die Trennung oder Scheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person zum Zeitpunkt der Scheidung/Trennung ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Schließlich verlangt die Rechtsprechung einen Kausalzusammenhang zwischen der Trennung/Scheidung und der Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszuweiten.

Für zwei Anwendungsfälle, insbesondere zum Kausalzusammenhang, siehe BGE 138 V 434 E. 9.4 und BGE 131 V 279 E. 2.4.

Für einen Fall, in dem der Zugang zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert wurde, weil die Betroffene am Tag der Scheidung nicht in der Schweiz wohnhaft war, siehe 8C_168/2025, insbesondere den Begriff des Wohnsitzes in E. 3.2.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Scheidung, Trennung oder Auflösung der Partnerschaft im Ausland ausgesprochen wurde. Entscheidend ist Ihr Wohnsitz in der Schweiz.

Es liegt also in Ihrem Interesse, schnell einen Antrag auf Leistungen bei der Arbeitslosenkasse zu stellen, sobald die Unterbrechung des Zusammenlebens zu einer finanziellen Notlage führt, die Sie dazu zwingt, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (oder Ihren Beschäftigungsgrad zu erhöhen).

Wenn Sie dies nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zusammenlebens tun, verlieren Sie Ihren Anspruch auf mögliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Sobald die Scheidung jedoch ausgesprochen und rechtskräftig ist, können Sie erneut (spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Scheidungsurteil) Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragen, sofern die Scheidung eine finanzielle Notlage verursacht, die Sie dazu zwingt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Ihren derzeitigen Beschäftigungsgrad zu erhöhen.

Die gleichen Grundsätze gelten, wenn Sie die Renten, zu denen Ihr Ex verurteilt wurde, nicht mehr erhalten und die Tatsache, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, Sie in eine finanzielle Notlage bringt, die Sie dazu zwingt, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Ihren Erwerbsgrad gegenüber dem Zeitpunkt, bevor er die Unterhaltsbeiträge eingestellt hat, zu erhöhen.

Schliesslich ist zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht eingreift, wenn die betroffene Person in den zwei Jahren vor der Antragstellung während sechs Monaten keinen Mindestlohn von CHF 500.- pro Monat erhalten hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten. Sie müssen daher nicht nachweisen, dass sie in den zwei Jahren vor der Trennung sechs Monate lang für einen Lohn von mindestens CHF 500.- pro Monat gearbeitet haben.

Unter den folgenden Links finden Sie alle notwendigen Informationen:

 


Besonderer Fall

Eine getrennt lebende Ehefrau, die im Unternehmen ihres Mannes gearbeitet hat, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie hat jedoch Anspruch darauf, wenn das Paar geschieden ist (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2023).

Artikel aktualisiert am 04/09/2025
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