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AHV / IV — 1. Säule

Entsprechendes Verfahren
Scheidung
Séparation
Auflösung der Partnerschaft
Modification de jugement
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Die AHV und die IV werden als Grundversicherungen betrachtet. Es handelt sich hier um die erste Säule des schweizerischen 3-Säulen-Systems.

Die AHV deckt den Existenzbedarf, indem sie zwei Rententypen gewährt: die Altersrente (wird im Ruhestand bezahlt) und die Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwer- und Waisenrente).

Das Schweizer System sieht eine Witwenrente vor, wenn der Ehemann stirbt und die Witwe mindestens 45 Jahre alt ist (Art. 24 AHVG). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sagte, dass diese Bestimmung diskriminierend ist, da sie nur für Witwen und nicht für Witwer gilt (siehe Pressemitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen / BSV).

In Umsetzung dieses EGMR-Urteils können die Betroffenen die rückwirkende Zahlung einer Witwerrente zuzüglich Zinsen verlangen (9F_20/2022; siehe auch die Pressemitteilung und eine Genfer Entscheidung ATAS/552/2023). Entgegenstehende Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen sind gesetzeswidrig und dürfen daher nicht befolgt werden (BGE 151 V 186 E. 4.4).

Das Bundesgericht revidierte daraufhin seine Rechtsprechung in diesem Bereich und gewährte rückwirkend eine Witwerrente (9F_12/2023), das Eidgenössische Sozialversicherungsgericht lehnte jedoch – in einem Einzelfall – die Gewährung einer Witwerrente ab (9C_491/2023).

Es ist fraglich, ob das Eidgenössische Sozialversicherungsgericht denselben Entscheid gefällt hätte, wenn der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder reduziert hätte, um sich – über viele Jahre hinweg – um eine gesundheitlich schwer angeschlagene Ehefrau zu kümmern.

Es ist wahrscheinlich, dass sich die Beschwerden häufen werden, bis das Eidgenössische Sozialversicherungsgericht seine Position geklärt hat.

Die Waisenrente wird bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) gezahlt, während die BVG-Waisenrente bis zum Alter von 25 Jahren gezahlt werden kann, wenn die betreffende Person über die Volljährigkeit hinaus studiert oder eine Lehre absolviert (BGE 148 V 334).

Die IV gewährt invalid gewordenen Menschen eine Rente für die Zeit vor dem Rentenalter. Auch ein IV-Bezüger ist verpflichtet, bis zum gewöhnlichen Rentenalter in die AHV einzubezahlen. Wenn die versicherte Person das Rentenalter erreicht, ersetzt die AHV die IV.

Die AHV/IV gewähren also ein Minimum an materieller Sicherheit, sobald das Rentenalter erreicht wird, wenn ein naher Verwandter stirbt oder der Invaliditätsfall eintritt.

Die Höhe der AHV/IV-Rente hängt von der Dauer der Beitragszahlung und vom jährlichen Durchschnittseinkommen ab. Das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird bei der Berechnung der IV-Rente nicht berücksichtigt (8C_196/2023). Die monatliche Mindestrente (2023 [NB: die Beträge werden alle zwei Jahre revidiert]) beträgt CHF 1’225.- und die Maximalrente (2023) CHF 2’450.-.

Der/die Versicherte hat nur dann Anspruch auf solche Höchstbeträge, wenn

  • Er/sie während der gesamten Dauer der Beitragspflicht Beiträge bezahlt hat, d.h. ab dem 1. Januar nach seinem/ihrem 17. Geburtstag bis zum Ende der Erwerbstätigkeit (ab dem 20. Geburtstag für diejenigen, die bis zum Rentenalter nicht erwerbstätig waren).
  • Der durchschnittliche Jahreslohn mindestens CHF 88’200 beträgt.

Seit dem 1. Januar 2023 liegt das AHV-Alter (das Rentenalter) für Männer und Frauen bei 65 Jahren. Für Frauen, die vor 1964 geboren wurden, wurde eine Übergangsregelung eingeführt:

    • Vor 1961 geborene Frauen erreichen das Rentenalter mit Vollendung des 64.-
    • 1961 geborene Frauen erreichen das Rentenalter mit 64 Jahren plus 3 Monaten.
    • 1962 geborene Frauen erreichen das Rentenalter mit 64 Jahren plus 6 Monaten.
    • 1963 geborene Frauen erreichen das Rentenalter mit 64 Jahren und 9 Monaten.
    • 1964 oder später Geborene erreichen das Rentenalter mit Vollendung des 65.

Darüber hinaus können Rentenempfänger Erziehungsgutschriften für jedes Jahr, in dem sie die elterliche Sorge über ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren innehatten, erhalten. Für Verheiratete wird die Gutschrift hälftig unter den Gatten entsprechend der Dauer der Ehe aufgeteilt.

Ausserdem hat jeder, der sich um pflegebedürftige Verwandte kümmert Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese Gutschrift kann jedoch nicht für den Zeitraum bezogen werden, für den bereits Erziehungsgutschriften beansprucht werden.

Für verheiratete Paare, die beide AHV/IV empfangen, hat der Gesetzgeber eine Obergrenze festgelegt: Die Summe beider Renten jedes Ehepartners darf nicht mehr als 150 % der maximalen Einzelrente betragen, d. h. CHF 3’780.- pro Monat für das Paar. Ab 2026 wird eine 13. Monatsrente gezahlt. Im Falle einer Scheidung entfällt diese Kürzung natürlich. Geschiedene Ehepartner werden daher eine höhere Rente erhalten.

Zur Bemessung der Renten der Gatten im Scheidungsfall wird die gemeinsame Einkommensgrundlage, aufgrund derer während der Ehe Beiträge entrichtet wurden, halbiert. Die Erziehungsgutschriften werden ebenfalls hälftig aufgeteilt.

Wenn Sie nach Erreichen des AHV-Alters weiterhin ein Arbeitseinkommen beziehen, zahlen Sie auf die ersten 1’400.- Fr pro Monat des Einkommens keine AHV-Beiträge mehr.

Das unrechtmässige oder betrügerische Erschleichen von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (die durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt wurden) ist ein strafrechtliches Vergehen, das durch Art. 148a StGB geahndet wird.

Als «minder schwere Fälle» (Art. 148a Abs. 2 StGB) gelten Fälle, in denen der veruntreute Betrag weniger als CHF 3’000.- beträgt. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann «minder schwerer Fall» bei einer Veruntreuung von mehr als CHF 3’000.-, aber weniger als CHF 36’000.- angenommen werden (BGE 149 IV 273).


Krankes Kind / besondere Entschädigung / Arbeitsvertrag

Nach Art. 16n EOG haben Eltern eines minderjährigen Kindes, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer gesundheitlich beeinträchtigt ist, Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, um das Kind zu betreuen, und sie im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG, Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind oder im Betrieb ihres Ehegatten gegen Barlohn mitarbeiten.

Dies gilt nicht, sofern bereits Leistungen im Sinne von Art. 16g Abs. 1 EOG bezogen werden, etwa Taggelder als Mutterschaftsentschädigung (9C_596/2023).

Auf privatrechtlicher Ebene des Arbeitsvertrags hat der Elternteil Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub von höchstens 14 Wochen, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes zu riskieren (Art. 329f OR).

Muss ein Elternteil der Arbeit fernbleiben, um ein krankes Kind zu betreuen, bleibt der Lohn unter den in Art. 329i OR vorgesehenen Voraussetzungen und für die dort festgelegte Dauer geschuldet.


Bezug einer AHV-Rente im Ausland

Ein Schweizer Bürger oder ein Staatsangehöriger der Europäischen Union oder der EFTA kann seine AHV-Rente in jedem Land beziehen, in dem er Wohnsitz hat, und kann zudem verlangen, dass die AHV-Rente auf ein Konto in der Schweiz ausbezahlt wird, selbst wenn sich sein Wohnsitz im Ausland befindet. Siehe hierzu das offizielle Merkblatt.

Ausländische Staatsangehörige, die nicht der EU oder der EFTA angehören, haben nur dann Anspruch auf Auszahlung einer AHV-Rente ins Ausland, wenn zwischen ihrem Wohnsitzstaat und der Schweiz ein internationales Abkommen besteht. Derartige Abkommen wurden mit rund zwanzig Staaten abgeschlossen. Siehe die entsprechende Liste.

Um Enttäuschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich vor der Ausreise zu informieren (vgl. C-3141/2021):

Ein 80-jähriger Rentner musste AHV-Renten in der Höhe von CHF 72’260.– zurückerstatten. Er hatte die Schweiz verlassen, um in sein Herkunftsland Mali zurückzukehren. Zwar hatte er seinen Wegzug der kantonalen Verwaltung ordnungsgemäss gemeldet, die AHV jedoch nicht informiert, sodass diese die Rente weiterhin auf sein Konto in der Schweiz ausrichtete. Er wurde verpflichtet, die unrechtmässig bezogenen Renten zurückzuzahlen.

Artikel aktualisiert am 12/02/2026
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