Arbeitslosenversicherung
Das derzeitige Scheidungsrecht basiert auf dem Prinzip der “sauberen Trennung”. Dieser Grundsatz besagt, dass geschiedene Ehegatten wieder arbeiten müssen, wenn die Umstände (insbesondere das Alter) diese Lösung zulassen.
Eine Person, die Leistungen von der Arbeitslosenkasse beziehen möchte, muss alle zumutbaren Massnahmen ergreifen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu minimieren. Insbesondere muss sie sich um eine Stelle bemühen und zumutbare Stellen unverzüglich annehmen. Die Kriterien der Arbeitslosenversicherung lassen sich nicht unverändert auf das Familienrecht übertragen. Zusätzliche Anstrengungen können im Familienrecht insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder und bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen verlangt werden (5A_983/2021)
Es stellt sich daher schnell die Frage, ob Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt werden sollen, wenn einer der Ehegatten wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren muss und noch keinen Arbeitsplatz findet. In einer solchen Situation greift die Arbeitslosenversicherung nur dann ein, wenn Kontakt aufgenommen wird und Leistungen beantragt werden.
Es ist ratsam, sich sofort nach der faktischen Trennung an die Arbeitslosenversicherung zu wenden, ohne ein rechtskräftiges Scheidungsurteil abzuwarten.
Die Arbeitslosenversicherung greift nur ein, wenn das Gesuch innerhalb von weniger als einem Jahr nach der Trennung oder Aufhebung des Zusammenlebens des Paares bei ihr eingereicht wird und wenn Sie zum Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 al.2 VVG).
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Scheidung, Trennung oder Auflösung der Partnerschaft im Ausland ausgesprochen wurde. Entscheidend ist Ihr Wohnsitz in der Schweiz.
Es liegt daher in Ihrem Interesse, Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu beantragen, sobald Sie durch das Ruhen Ihres Zusammenlebens in eine finanzielle Notlage geraten, die die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder die Erhöhung Ihres Beschäftigungsgrades) erfordert.
Wenn Sie dies nicht innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Zusammenlebens tun, verlieren Sie Ihren Anspruch auf etwaige Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, können Sie jedoch wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragen (spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Scheidungsurteil), wenn die Scheidung für Sie eine finanzielle Härte darstellt, die Sie zur Rückkehr ins Erwerbsleben oder zur Aufstockung Ihrer derzeitigen Beschäftigung zwingt.
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn Sie die Renten, zu denen Ihr Ex verurteilt wurde, nicht mehr erhalten und dadurch, dass er seine finanziellen Beitragspflichten eingestellt hat, für Sie eine finanzielle Notlage entsteht, die Sie zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zur Erhöhung des Umfangs der Erwerbstätigkeit, die Sie vor der Einstellung der Rentenzahlungen ausgeübt haben, verpflichtet.
Schliesslich ist zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht eingreift, wenn die betroffene Person in den zwei Jahren vor der Antragstellung während sechs Monaten keinen Mindestlohn von CHF 500 pro Monat erhalten hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten. Sie müssen daher nicht nachweisen, dass sie in den zwei Jahren vor der Trennung sechs Monate lang für einen Lohn von mindestens CHF 500 pro Monat gearbeitet haben.
Unter den folgenden Links finden Sie alle notwendigen Informationen:
Besonderer Fall
Eine getrennt lebende Ehefrau, die im Unternehmen ihres Mannes gearbeitet hat, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie hat jedoch Anspruch darauf, wenn das Paar geschieden ist.
(Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2023)