Auflösung der Gütertrennung
Im Prinzip gibt es nichts zu liquidieren, da gerade unter der Gütertrennung jeder (ehemalige) Ehegatte sein Eigentum behält und für seine Schulden während der gesamten Dauer der Ehe haftet.
Es kann jedoch vorkommen, dass jeder Ehegatte in dasselbe Vermögen (insbesondere in eine Immobilie; vgl. Art. 251 ZGB) investiert hat, so dass es wichtig ist, diese gemeinsamen Investitionen gegebenenfalls zu liquidieren.
Als Beispiel für die Liquidation einer Miteigentumsliegenschaft in Gütertrennung sowie zur Berechnung der Ausgleichszahlung und der Zuweisung des Eigentums an nur einen Ehegatten, siehe 5A_37/2021, Erw. 3.3 und 5.1. Zur Berücksichtigung des Innenverhältnisses (Schenkung eines Miteigentumsanteils an den anderen), siehe 5A_712/2019, Erw. 3.1.
Der Eintrag im Grundbuch ist wichtig. Wenn beide Ehegatten in Gütertrennung als 50/50 Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, obwohl nur einer der beiden den Kauf aus Eigenmitteln finanziert hat, wird dies als Schenkung von 50 % angesehen, so dass derjenige, der keinen Cent in den unter Gütertrennung getätigten Kauf gesteckt hat, dennoch die Hälfte des Nettosaldos des Kaufpreises erhält (5A_456/2022, Erw. 4.3.1; 5A_475/2016).
Je nach den Umständen kann der Ehegatte, der für erhebliche wertsteigernde Arbeiten bezahlt, die in einer Immobilie durchgeführt wurden, die ausschließlich dem anderen gehört, eine angemessene Entschädigung erhalten (oder auch nicht!), auf jeden Fall aber keine Rückzahlung (5A_72/2022).