Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft kann die vermögensrechtlichen Beziehungen eines Paares nur regeln, wenn das Paar vor oder während der Ehe vor einem Notar einen entsprechenden Ehevertrag geschlossen hat.
Partner in einer eingetragenen Partnerschaft können diese Regelung nicht wählen.
In der Praxis wird dieser Güterstand nur selten gewählt.
Die Regelung der Gütergemeinschaft ist in den Artikeln 221 bis 246 ZGB beschrieben.
Kurz gesagt: Ehegatten, die diesem Güterstand unterliegen, haben ihr eigenes, im Ehevertrag beschriebenes Vermögen, und alles andere ist Gemeinschaftseigentum (Art. 223, 224 und 225 ZGB).
Mit Ausnahme bestimmter spezifischer Schulden (Art. 233 ZGB) deckt das Gesamtgut die Schulden beider Ehegatten (Art. 234 ZGB).