Scheidung Lexikon Nach Dem Urteil

Anerkennung eines ausländischen Urteils in der Schweiz

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Sie müssen ein ausländisches Urteil in der Schweiz anerkennen lassen, z.B. um die Zahlung von Renten, die aufgrund des ausländischen Urteils von einem Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz geschuldet werden, zu vollstrecken.

  • Ersuchen des Gerichts um eine beglaubigte Kopie des in der Schweiz zu vollstreckendem Urteil, einschliesslich einer Bescheinigung, die bestätigt, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist. (siehe hier)
  • Im Folgenden finden Sie ein Musterschreiben für den Erhalt einer beglaubigten Kopie eines ausländischen Urteils. Aus Effizienzgründen müssen Sie das Schreiben natürlich in die Sprache des fremden Landes übersetzen, anstatt einen Brief in einer Sprache zu versenden, die das ausländische Gericht nicht kennt.
  • Lassen Sie die Apostille anbringen, wenn sich das ausländische Gericht in einem Land befindet, welches das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat (siehe oben), oder lassen Sie die beglaubigte Abschrift des Urteils durch das Schweizer Konsulat oder die schweizerische Botschaft des Landes, in dem das Urteil gesprochen wurde, legalisieren.
  • Lassen Sie das ausländische Urteil in die Sprache des schweizerischen Gerichts übersetzen, welches um die Vollstreckung des ausländischen Urteils ersucht wird.
  • Kontaktieren Sie die Website telefonisch oder per E-Mail (info@onlinescheidung.ch) für weitere Informationen.

Eine Scheidung, die von einem französischen Notar registriert wurde (also ohne Gerichtsurteil), gemäß Artikel 229-1 des französischen Zivilgesetzbuches, wird in der Schweiz anerkannt, wenn der französische Notar ein Zertifikat ausstellt, das bestätigt, dass die Scheidung registriert wurde (in Frankreich). Dieses Zertifikat muss mit der Apostille versehen sein.

Das Notarzertifikat ersetzt das normalerweise erforderliche und notwendige “Urteil”, um eine Anerkennung oder Vollstreckung im Ausland zu erhalten (Art. L.111-3 Absatz 4 des französischen Gesetzbuches für die Zivilvollstreckung).

In der rechtlichen Fachsprache wird es oft als “Bescheinigung gemäß Artikel 39” bezeichnet, in Bezug auf Artikel 39 der Europäischen Verordnung EG Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003.

Die Schweiz ist kein Mitglied der EU, daher wird der französische Notar eher eine Bescheinigung als eine “Bescheinigung gemäß Artikel 39” ausstellen.

Sie müssen diese Apostille dann nur noch der Heimatgemeinde vorlegen (wenn Sie Schweizer Staatsbürger sind), um Ihre französische Scheidung in der Schweiz registrieren und anerkennen zu lassen.

Wenn Sie Franzose sind und in der Schweiz wohnen oder sich dort aufhalten, müssen Sie das Apostille-Zertifikat der Schweizer Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes vorlegen, damit Ihre französische Scheidung anerkannt und Ihr Schweizer Führerschein und Ihr Schweizer Familienausweis geändert werden können.

Ein ausländisches Urteil kann in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn es den grundlegenden und elementaren Normen der Rechtsprechung grundsätzlich widerspricht (“gegen die öffentliche Ordnung” gemäss Art. 27 IPRG, 5A_70/2021).

Ein paar Beispiele:

  • Die Zurückweisung einer Frau nach libanesischem Recht widerspricht der schweizerischen öffentlichen Ordnung. Das libanesische Urteil kann daher in der Schweiz nicht anerkannt werden (BGE 126 III 327).
  • Die Scheidung einer Frau durch ein jordanisches Gericht wurde in der Schweiz nicht anerkannt, weil die Frau von ihrem Vater “vertreten” worden war, dem sie nie eine Vertretungsvollmacht erteilt hatte. Zudem wird die Scheidung nicht durch eine Vollmacht bewilligt, so dass das ausländische Urteil nicht als gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossend anerkannt werden kann (Entscheid des Appellationsgerichts Luzern).
  • Dagegen wurde die von einem islamischen Gericht in Malaysia nach der Scharia ausgesprochene Scheidung vom Zürcher Berufungsgericht anerkannt. Da das ausländische Urteil jedoch nichts über die Beiträge (Renten) zugunsten der Ehefrau oder der beiden kleinen Kinder aussagte, erklärte sich das Schweizer Gericht für zuständig, das ausländische Urteil zu ergänzen und verurteilte den Ehemann/Vater zu einer monatlichen Rente von CHF 4’000.- für die Ex-Ehefrau und die Kinder (siehe hier).
  • Ein algerisches Scheidungsurteil wurde nicht anerkannt, weil die Frau von einem Anwalt “vertreten” wurde, den sie nicht beauftragt hatte und den sie nicht kannte (Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Jura).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die ausländische Scheidung in der Schweiz von den schweizerischen Zivilstandsbehörden transkribiert wurde, dies nicht daran hindert, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Urteils tatsächlich erfüllt sind und ob das ausländische (hier algerische) Urteil nicht gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstößt. Der schweizerische Richter am Wohnsitz der “Geschiedenen” ist befugt, einstweiliger Massnahmen anzuordnen oder über einen Antrag auf Trennung zu entscheiden (5A_214/2016).

Artikel aktualisiert am 15/03/2024