Anerkennung eines schweizerischen Urteils im Ausland
Sie müssen Ihr Urteil im Ausland anerkennen lassen, um
- die Zivilstandsregister Ihres Herkunftslandes ändern zu lassen.
- das Urteil zu vollstrecken (z.B. Auszahlung von Renten).
Wie machen Sie das?
- Ersuchen Sie um eine beglaubigte Kopie des Schweizer Urteils, aus der hervorgeht, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist. Meistens genügt es, ein auf den kantonalen Websites verfügbares Formular auszufüllen. Falls erforderlich, steht hier ein Musterbrief zur Verfügung.
- Lassen Sie anschliessend die Apostille auf der beglaubigten Ausfertigung des Urteils (und auf der Bescheinigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, falls es eine separate Bescheinigung gibt) anbringen, wenn das schweizerische Urteil in einem der Länder, in denen die Apostille anerkannt ist, anerkannt und/oder vollstreckt werden soll.
Zuständig für die Ausstellung der Apostille sind die kantonalen Behörden am Sitz des schweizerischen Gerichts, welche das anzuerkennende oder im Ausland zu vollstreckendem Urteil erlassen haben.
Geben Sie einfach “Apostille + Kanton” in eine Suchmaschine ein, um die Vorgehensweise und die Adressen der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Schweizer Behörden zu erfahren.
Soll das schweizerische Urteil in einem Staat anerkannt werden, der nicht Unterzeichnerstaat des Haager Übereinkommens ist, muss die beglaubigte Abschrift des schweizerischen Urteils von der Botschaft / dem Konsulat des betreffenden ausländischen Staates in der Schweiz anerkannt werden. - Lassen Sie das schweizerische Urteil in die Sprache des Landes übersetzen, in dem es anerkannt werden soll.
- Erkundigen Sie sich im Ausland, welche Behörde die beglaubigte Abschrift des Urteils erhalten muss, damit es vollstreckt werden kann und ob andere Dokumente vorgelegt werden müssen. Senden Sie die Originale erst nach Gewissheit über den Adressaten, um zu vermeiden, dass sie auf dem Weg verloren gehen. Verlangen Sie die Rückgabe der Originale, sobald die ausländische Behörde sie nicht mehr benötigt.
Beantragen Sie eine beglaubigte Kopie des schweizerischen Urteils zur Anerkennung im Ausland, aus der hervorgeht, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist. Meistens genügt es, ein Formular auszufüllen, das auf den kantonalen Websites verfügbar ist. Bei Bedarf steht Ihnen hier ein Musterbrief zur Verfügung.
Um ein Schweizer Scheidungsurteil anerkennen zu lassen:
Die Schweiz ist nicht Unterzeichner des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen vom 1. Februar 1971 (siehe hier) und vom 2. Juli 2019 (siehe hier).
Die Schweiz ist jedoch verschiedenen internationalen Mehrparteien-Übereinkommen beigetreten, welche die Anerkennung schweizerischer Urteile im Ausland erleichtern:
- Das Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und rechtlichen Trennungen ausländischer Staatsangehöriger.
- Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen
- Das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
- Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
- Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
- Das Übereinkommen von Lugano (europäische Länder) vom 30. Oktober 2007 über die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und über die Wiederherstellung des Sorgerechts, (bekannt als “Luxemburger Übereinkommen”)
Um herauszufinden, ob der Staat, in dem das schweizerische Urteil anerkannt werden soll, Unterzeichner der einen oder anderen dieser internationalen Konventionen ist, geben Sie einfach den Staat und den Titel der Konvention in eine Suchmaschine ein.
Die Schweiz hat zudem mit verschiedenen Ländern spezifische bilaterale Verträge abgeschlossen (Siehe Liste hier).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein schweizerisches Urteil nicht davon abhängt, ob es im Herkunftsland anerkannt wurde oder nicht, so dass z.B. eine in der Schweiz geschiedene Italienerin in der Schweiz wieder heiraten könnte, obwohl sie nach dem italienischen Zivilstandswesen nicht geschieden und noch mit ihrem ersten Ehemann verheiratet ist (BGE 102 Ib 1).