Februar 2025
Zur Erinnerung
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts (5A_967/2023) gibt uns die Gelegenheit, uns an einige Einzelheiten zu erinnern:
Angemessene Entschädigung für Arbeit, die ein Ehegatte für den anderen ohne Arbeitsvertrag geleistet hat
Wenn eine Person im Beruf oder Unternehmen ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin mitgearbeitet hat, ist eine angemessene Entschädigung fällig. Das ist der Grundsatz in Artikel 165 des Zivilgesetzbuches.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine solche Entschädigung nur dann zulässig ist, wenn die Mitarbeit «erheblich» über die übliche Mitarbeit hinausgeht, die man zwischen Ehegatten im Rahmen der Beistands- und Unterhaltspflicht erwarten kann (gemäss dem Grundsatz von Artikel 163 ZGB).
Dies ist sicherlich der Fall, wenn die geleistete Tätigkeit fast den Diensten einer angestellten Person gleichkommt.
In diesem Fall verlangte die Ehefrau eine hohe angemessene Entschädigung dafür, dass sie ihren Mann bei der Leitung und Überwachung von Arbeiten an ihren Immobilien unterstützt hatte. Das Kantonsgericht, das vom Bundesgericht bestätigt wurde, gewährte keine angemessene Entschädigung, da die Zusammenarbeit nicht über die Zusammenarbeit hinausging, die sich Ehegatten untereinander schulden.
Weitere Einzelheiten zur angemessenen Entschädigung finden Sie in den ausführlichen Erläuterungen, die kostenlos auf der Seite hier gegeben werden.
Auflösung des Güterstandes: Zu welchem Zeitpunkt?
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Auflösung des Güterstandes zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags erfolgt. Wenn es sich also beispielsweise um ein Wertpapierdossier (Aktien / Obligationen / andere Finanzinstrumente) handelt, müssen die Zinsen der Wertpapiere, die nach dem Datum der Einreichung des Scheidungsantrags anfallen, nicht geteilt werden.
Was hingegen den Wert der zu verwertenden Güter betrifft, so erfolgt die Schätzung am Tag des Scheidungsurteils und nicht am Tag der Einreichung des Scheidungsantrags. So muss beispielsweise der Wertzuwachs von Aktien, der während des Scheidungsverfahrens erzielt wurde, zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.
Weitere Einzelheiten zur Auflösung des Güterständs finden Sie in den kostenlosen Informationen, die hier auf der Website zur Verfügung gestellt werden.
Auskunftspflicht zwischen Ehegatten
Während der Ehe (also auch während des Scheidungsverfahrens) kann jeder Ehegatte vom anderen verlangen, dass er ihn über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden informiert. Dies ist der Grundsatz von Artikel 170 ZGB.
Das Gericht erinnerte daran, dass das Recht auf Auskunft auf Informationen und Unterlagen beschränkt ist, die nützlich und notwendig sind, um die Situation zu beurteilen und die Ausübung eines Rechts zu ermöglichen (typischerweise die Höhe der Unterhaltsbeiträge zu berechnen oder den Güterstand aufzulösen).
Weigert sich ein Ehegatte, die Informationen herauszugeben, kann der andere Ehegatte beim Gericht beantragen, dass er dazu gezwungen wird (entweder im Rahmen eines Scheidungs-/Trennungsverfahrens oder ausserhalb eines bereits bestehenden Verfahrens).
So kann ein Richter auf Antrag eines Ehegatten von einer Bank verlangen, dass sie den Inhalt der Vermögenswerte mitteilt, die der andere Ehegatte dort angeblich hat. Das Bankgeheimnis (was davon noch übrig ist) kann dem Antrag nicht entgegengehalten werden.
In diesem Fall sagte das Bundesgericht, dass der Richter unaufgefordert den Wert der Vermögenswerte am Tag des Scheidungsurteils aktualisieren muss und dass vom klagenden Ehegatten nicht erwartet oder verlangt werden kann, dass er regelmässig erneute Anträge auf Aktualisierung des Wertes stellt.
Weitere Einzelheiten zum Auskunftspflicht finden Sie auf der Website.
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