Stalking, Nachstellung, Belästigung
Stalking: dieser englische Begriff bedeutet, eine Person zu belästigen, zu verfolgen und/oder nachzustellen (ihr «das Leben zu vermiesen») und umfasst daher zwei Elemente: einerseits eine «Nachstellung» und andererseits ein Opfer, das verunsichert oder belästigt wird, auf die eine oder andere Weise, insbesondere durch:
- Einschüchterungsversuche aller Art
- Eingriff in das Privatleben, das Umfeld, die Wohnung oder das Eigentum des Opfers
- Verfolgen
- Spionieren
- Belästigungen aller Art
- Physisch
- Durch unangekündigte und wiederholte Besuche am Arbeitsplatz oder zu Hause
- Durch die Übergabe von Geschenken
- Durch die einfache wiederholte Anwesenheit an denselben Orten, die das Opfer in Verlegenheit oder Sorge versetzt, oder sogar durch die Hilflosigkeit oder Verwirrung, die mit dem so erzeugten Gefühl der Unsicherheit oder potenziellen Bedrohung verbunden ist
- Oder virtuell
- Durch wiederholte und aufdringliche Kontakte
- Per Telefon oder elektronische Mittel wie E-Mails oder soziale Netzwerke
- Physisch
Da es keinen spezifischen Artikel im Strafgesetzbuch für diese Art von Verhalten gibt, behandelt das Bundesgericht Stalking (und die daraus resultierenden strafrechtlichen Verurteilungen) durch Anwendung von Artikel 181 StGB (6B_1238/2023 E. 1.1.1).
Siehe auch das pathetische Beispiel im Urteil 7B_107/2025 (Alkoholabhängigkeit, wiederholte Drohungen, Belästigungen aller Art, mehrfache Inhaftierungen und mehrfache Rückfälle).
Der Artikel des Strafgesetzbuches, der Drohungen unter Strafe stellt, deckt jedoch nicht alle Stalking-Situationen ab, so dass in Kürze ein neuer Artikel des Strafgesetzbuches speziell für diese Art von Verhalten eingeführt werden soll.
Dies ist das Ergebnis einer parlamentarischen Initiative.
Der Entwurf des neuen Artikels, der in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll, ist hier zu finden.
Die Bundesversammlung hat am 20. Juni 2025 beschlossen, einen neuen Artikel zum Thema Belästigung aufzunehmen (siehe Pressemitteilung, nur auf französisch verfügbar).
Die Diskussionen und Abstimmungen der Bundesversammlung finden Sie hier.
Die angedrohte Höchststrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe (Busse).