Einleitung: Sozialhilfe
Grundsätze: Sozialhilfe in der Schweiz
Die Sozialhilfe ist Sache der Kantone, daher hängen die Kriterien und der Umfang der Sozialhilfe vom kantonalen Recht ab.
Auf Bundesebene gibt es kein allgemeines Sozialhilfegesetz, sondern nur das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, das die kantonalen Zuständigkeiten festlegt und breit definiert, was Sozialhilfe ist und wer sie in Anspruch nehmen kann. Sozialhilfe muss bei den Sozialämtern des Wohnkantons beantragt werden (8C_18/2023, die auch die Frage eines vorübergehenden Wohnortwechsels behandelt). Die Sozialhilfe sowohl für Schweizer Bürger/-innen als auch für Ausländer/-innen, die in der Schweiz wohnen (Ausweis C) oder sich in der Schweiz aufhalten (Ausweis B), zur Verfügung steht.
Zweck der Sozialhilfe ist es, “jeder Person zu helfen, die nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für ihren Unterhalt in genügender Weise oder rechtzeitig zu sorgen” (Art. 2 ZUG).
Daher hat jeder Bedürftige ein Recht auf Hilfe, und es ist keine Schande, sich um Hilfe zu bemühen, auf die man ein Anrecht hat.
Sozialhilfe nach Kanton
Soziale Unterstützung und Online-Dokumentation
Wenn Sie Ihre Dokumentation über die Website erstellen, müssen Sie die Budgets vor und nach der Trennung erstellen. Diese Budgets werden von den Gerichten verlangt und müssen den von der Website erstellten Unterlagen beigefügt werden, die Sie an das Gericht schicken.
Wenn aus den Budgets ersichtlich ist, dass einer von Ihnen nicht genug Geld hat, um ein anständiges Leben zu führen, haben Sie höchstwahrscheinlich Anspruch auf Sozialhilfe. Daher ist es wichtig, sich bei den Sozialdiensten über den Umfang und die Art von Unterstützung zu informieren, welche Ihnen sofort oder kurzfristig sowie für wie lange Zeit zur Verfügung stehen kann.
Wenn Sie sich an die Sozialdienste wenden und sicher sind, dass Sie Unterstützung erhalten, sollten diese jährlich berechneten Beträge in den Budgets unter “sonstige Einnahmen” aufgeführt werden.
Für Informationen zur Wohnungshilfe, klicken Sie hier.
Die Website widmet zwei Sonderseiten an zwei Arten von Sozialleistungen:
Grundsätzlich ist die Sozialhilfe in den Fällen rückzahlbar, in denen sich die finanzielle Situation des Empfängers wesentlich verbessert hat und eine vollständige oder teilweise Rückzahlung der gewährten Hilfe möglich ist (8C_441/2021).
Das unrechtmäßige oder betrügerische Erschleichen von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (die durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt wurden) ist ein strafrechtliches Vergehen, das durch Art. 148a StGB geahndet wird.
Als “minder schwere Fälle” (Art. 148a Abs. 2 StGB) gelten Fälle, in denen der veruntreute Betrag weniger als 3.000 CHF beträgt. Je nach den konkreten Umständen des Falles kann ein “minder schwerer Fall” bei einer Veruntreuung von mehr als 3’000, aber weniger als 36’000 angenommen werden (BGE 149 IV 273).