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AHV: Einkommensteilung (Splitting)

Entsprechendes Verfahren
Scheidung
Séparation
Auflösung der Partnerschaft
Modification de jugement
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Im Falle einer Scheidung berechnet die AHV ein «Splitting» (Einkommensteilung): es erhält jeder Ehegatte die Hälfte der Summe des Einkommens, auf das das Paar während der Ehe Beiträge entrichtet hat. Somit wird die Person, die während der Ehe weniger Beiträge geleistet hat, bei der Berechnung der Rente nicht benachteiligt.

Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG.

Für einen Anwendungsfall, insbesondere betreffend die Pflicht, die Jahre zu berücksichtigen, während deren das Ehepaar getrennt lebte, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2023.

Beispiel: Herr Muster hat ein Jahreseinkommen von CHF 70’000.- und Frau Muster ein Jahreseinkommen von CHF 30’000.-, die Eheleute lassen sich nach 10 Ehejahren scheiden (das Einkommen von Herrn und Frau bleibt während der 10 Ehejahre gleich).

Daher wird das Grundeinkommen für die Berechnung der Rentenhöhe mit CHF 50’000.- (70’000 + 30’000 / 2 = 50’000) für jeden Ehegatten während der 10 Ehejahre angesetzt. Somit wird der Ehegatte, der während der Ehejahre weniger Beiträge geleistet hat, im Vergleich zum anderen Ehegatten nicht benachteiligt, da die Berechnungsgrundlage für die Rente für beide Ehegatten dieselbe ist. Dieses Teilen wird «Splitting» (Einkommensteilung) genannt. Für weitere Informationen zum Splitting klicken Sie hier.

Antragsformulare für das Splitting sind im Internet oder bei den einzelnen Entschädigungsfonds erhältlich. Es ist ratsam, unmittelbar nach der Scheidung eine Teilung zu beantragen, um Verzögerungen und mögliche Fehler bei der Rentenberechnung zu vermeiden.

Die Aufteilung wird nur für Beiträge berechnet, die in den Jahren gezahlt wurden, in denen Sie verheiratet (oder in einer eingetragenen Partnerschaft) waren.

Vgl. die erläuternde Broschüre der Verwaltung sowie das Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung (KSS).

Bei einer Trennung gibt es keine Spaltung (de facto oder durch Urteil).

Beide Ehegatten müssen der schweizerischen AHV angeschlossen sein, damit ein Splitting vorgenommen werden kann.

Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei einem Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitet (und somit der schweizerischen AHV unterstellt ist), und seiner Ehegattin, die nicht der schweizerischen AHV angeschlossen ist, da sie nicht in der Schweiz erwerbstätig ist.

Zu diesen heiklen Fragen des internationalen Privatrechts siehe den Artikel (kostenpflichtigen) von Rainer Rothe: «Vorsorge in Ehen mit Auslandbezug» (2025).

Zudem kann ein geschiedener Mann oder eine geschiedene Frau unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Scheidung eine Witwen-/Witwerrente beziehen (Art. 24a AHVG).


Besondere Bestimmungen für Kinder

Die Sozialversicherungen sehen zudem Kinderzulagen vor, die sogenannten «Familienzulagen». In der Vereinbarung der Scheidung muss festgelegt werden, ob die Erziehungsgutschriften 50/50 an jeden Elternteil oder 100 % an einen von Ihnen gezahlt werden.

Der Fragebogen auf der Website ermöglicht es Ihnen zu entscheiden, ob die Erziehungsgutschriften aufgeteilt werden sollen oder nicht, aber

  • Besteht – abweichend vom Regelfall – keine gemeinsame elterliche Sorge, kann ausschliesslich der Elternteil mit alleiniger elterlicher Sorge Anspruch auf die Erziehungsgutschriften geltend machen.
  • Eine andere Aufteilung als zu je 50 % kommt nur für Kinder in Betracht, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Wenn ein Elternteil das AHV-Rentenalter erreicht hat und noch unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder hat, wird eine Zusatzrente nach Art. 22ter AHVG gezahlt, wenn die Eltern noch verheiratet sind. Werden sie geschieden, wird eine solche Rente unter den in Art. 7 AHVV festgelegten Bedingungen gezahlt, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge gemeinsam oder ausschließlich von einem Elternteil ausgeübt wird. Der vom Elternteil gemäss Scheidungsurteil zu entrichtendem Beitrag wird automatisch um den Betrag der AHV-Zusatzrente gekürzt, wenn diese bezahlt wird (285a Abs. 3 ZGB).

Im Falle des Todes eines (oder beider) Elternteils (Elternteile) hat das minderjährige Kind Anspruch auf eine Waisenrente.

Sie können zudem die Broschüre «Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV – Was Sie wissen müssen» beziehen (Hrsg.: Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten). Achtung: Es handelt sich um eine ältere Broschüre aus dem Jahr 2007; die Angaben zur beruflichen Vorsorge (BVG) sind nicht mehr aktuell.

Artikel aktualisiert am 10/02/2026
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