AVH / Splitting
Im Falle einer Scheidung berechnet die AHV ein “Splitting” (Spaltung): es erhält jeder Ehegatte die Hälfte der Summe des Einkommens, auf das das Paar während der Ehe Beiträge entrichtet hat. Somit wird die Person, die während der Ehe weniger Beiträge geleistet hat, bei der Berechnung der Rente nicht benachteiligt.
Die Boni für Bildungsaufgaben und für Hilfsaufgaben werden ebenfalls aufgeteilt.
Beispiel: Herr Muster hat ein Jahreseinkommen von 70’000 Franken und Frau Muster ein Jahreseinkommen von 30’000 Franken, die Eheleute lassen sich nach 10 Ehejahren scheiden (das Einkommen von Herrn und Frau bleibt während der 10 Ehejahre gleich). Daher wird das Grundeinkommen für die Berechnung der Rentenhöhe mit 50’000 Franken (70’000 + 30’000 / 2 = 50’000) für jeden Ehegatten während der 10 Ehejahre angesetzt. Somit wird der Ehegatte, der während der Ehejahre weniger Beiträge geleistet hat, im Vergleich zum anderen Ehegatten nicht benachteiligt, da die Berechnungsgrundlage für die Rente für beide Ehegatten dieselbe ist.
Dieses Teilen wird “Splitting” genannt.
Antragsformulare für das Splitting sind im Internet oder bei den einzelnen Entschädigungsfonds erhältlich. Es ist ratsam, unmittelbar nach der Scheidung eine Teilung zu beantragen, um Verzögerungen und mögliche Fehler bei der Rentenberechnung zu vermeiden.
Die Aufteilung wird nur für Beiträge berechnet, die in den Jahren gezahlt wurden, in denen Sie verheiratet (oder in einer eingetragenen Partnerschaft) waren.
Siehe die erläuternde Broschüre der Verwaltung.
Bei einer Trennung gibt es keine Spaltung (de facto oder durch Urteil).
In der Vereinbarung der Scheidung muss festgelegt werden, ob die Erziehungszulagen 50/50 an jeden Elternteil oder 100% an einen von Ihnen gezahlt werden.
Der Fragebogen auf der Website gibt Ihnen die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie die Erziehungsgutschriften verteilen wollen oder nicht. Wenn die elterliche Sorgerecht entgegen der Regel nicht gemeinsam ausgeübt wird, kann nur der Elternteil mit alleiniger elterlicher Sorgerecht, in den Genuss von Prämien für Erziehungsgutschriften kommen.
Was die von der AHV gezahlten Ergänzungsleistungen betrifft, so erhält bei einer Trennung oder Scheidung nur die Person mit einem eigenen Rentenanspruch die Ergänzungsleistungen weiter, sofern die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Ehegatte im Rahmen der Scheidung nicht auf seinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag verzichten sollte, sofern er Anspruch darauf hat, denn wenn dies der Fall wäre, könnten die Ergänzungsleistungen verweigert oder gekürzt werden.
Zudem kann ein geschiedener Mann oder eine geschiedene Frau unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Scheidung eine Witwen-/Witwerrente beziehen (Art. 24a LAVS).
Besondere Bestimmungen für Kinder
Wenn ein Elternteil das AHV-Rentenalter erreicht hat und noch unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder hat, wird eine Zusatzrente nach Artikel 22 terLAVS gezahlt, wenn die Eltern noch verheiratet sind. Werden sie geschieden, wird eine solche Rente unter den in Artikel 7 ter LAVS festgelegten Bedingungen gezahlt, unabhängig davon, ob die elterliche Sorge gemeinsam oder ausschließlich von einem Elternteil ausgeübt wird. Der vom Elternteil gemäss Scheidungsurteil zu entrichtendem Beitrag wird automatisch um den Betrag der AHV-Zusatzrente gekürzt, wenn diese bezahlt wird (285a Abs. 3 CCS).
Im Falle des Todes eines (oder beider) Elternteils (Elternteile) hat das minderjährige Kind Anspruch auf eine Waisenrente.
Das Sozialversicherungssystem sieht auch Kinderzulagen vor, die als “Familienzulagen” bezeichnet werden.
Sie können auch die Broschüre “Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV – Was Sie wissen müssen” (Hrsg.: Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten) beziehen.