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Die Scheidung des Unternehmers


m Jahr 2024 erreichte die Schweiz mit 52’978 neuen Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen wurden, einen historischen Meilenstein. Was steht bei einer Scheidung auf dem Spiel?

Entgegen der landläufigen Meinung ist der/die andere Ehegatte/-in nie für die Schulden des/der Unternehmers/-in verantwortlich (es sei denn, er hat sich ausdrücklich dazu verpflichtet).
Probleme können bei der Auflösung des Güterstandes auftreten. Vor allem, wenn die Ehegatten keine voreheliche Vereinbarung getroffen oder einen Ehevertrag über Gütertrennung geschlossen haben.
Denn beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte bei der Scheidung im Verhältnis 50:50 zu teilen.


Was ist mein Unternehmen wert?

Anhand von Bilanzen und Gewinn- und Verlustkonten kann der Wert eines Unternehmens geschätzt werden. Es ist also nicht der Steuerwert, der zählt.

Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die Konten eines Unternehmens (insbesondere wenn es vollständig oder fast vollständig von einem einzigen Unternehmer beherrscht wird) leicht manipuliert werden können und nicht die tatsächliche Situation/den tatsächlichen Wert darstellen (persönliche Ausgaben, Restaurants, Hotels, Autos, Telefone als Kosten des Unternehmens ausgeben, Vermögenswerte unterbewerten, unnötige oder exorbitante Rückstellungen bilden, Verbindlichkeiten überbewerten usw.).

Andererseits hat der «Goodwill» (der Ruf, die Rentabilität, das Wachstumspotenzial, ein günstiger Mietvertrag, der besonders günstige Standort der Spielhalle, eine treue und gute Kundschaft, die Geheimnisse des Know-hows des Unternehmers usw.) zwar einen Marktwert, aber seine Schätzung ist eher eine Frage des nassen Fingers als objektiver Kriterien (auch wenn die Rechnungslegungen einige Richtlinien vorgeben).

Weitere Einzelheiten und Beispiele aus der Rechtsprechung finden Sie auf der Website.


Arbeit des/der Ehepartners/-in im Unternehmen

Sehr oft, insbesondere in Kleinstunternehmen, leistet der/die Ehepartner/-in unentgeltlich und ohne formellen Arbeitsvertrag eine gewisse Arbeit, um den/die Unternehmer/-in zu unterstützen.

Die geleistete Arbeit muss über das hinausgehen, was von einem/einer Ehepartner/-in erwartet werden kann, der/die der anderen Person gemäss den ehelichen Pflichten beisteht/hilft. Dies ist sicherlich der Fall, wenn die geleistete Arbeit es dem/der Unternehmer/-in ermöglicht hat, für die geleistete Arbeit eine angestellte Person einzustellen. In solchen Fällen schuldet der/die Unternehmer/-in seinem/seiner Ehepartner/-in bei der Scheidung eine angemessene Entschädigung.

Weitere Einzelheiten und Hinweise auf Rechtsprechung finden Sie auf der Website.


Liquidation in Geldleistung (nicht in Sachleistung)

Wenn das Unternehmen als Gesellschaft organisiert ist, erfolgt die Liquidation nicht durch die Aufteilung der Anteile (GmbH) oder Aktien (AG), sondern nach Geldleistung. Neben den Werten, die sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben (die gegebenenfalls ordnungsgemäss berichtigt werden), bleibt noch die Frage, ob der Ertrags-, Betriebs- oder sogar der Liquidationswert des Unternehmens berücksichtigt wird. Grundsätzlich wird man sich auf eine Kombination aus Ertrags- und Betriebswert stützen.

Die Bestimmung der Geldleistung erfolgt am Tag der Einreichung des Scheidungsantrags.


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Artikel aktualisiert am 23/07/2025
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