Kindesentführung
Zur internationalen Entführung eines Kindes siehe das Dossier, das sich speziell mit diesem Thema befasst.
Die Entführung eines Kindes ist wahrscheinlich das schlimmste Trauma, das einem Kind auferlegt werden kann, indem es gewaltsam vom anderen Elternteil getrennt wird.
Glücklicherweise ist es in vielen Fällen möglich, den Elternteil, der solche Pläne schmiedet, davon zu überzeugen, die Idee aufzugeben: Wenn er/ sie sein/ ihr Kind liebt, wie er bzw. sie ständig behauptet, kann man zumindest erwarten, dass keinen Abbruch der Beziehungen zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erzwungen wird, und dass die Entwurzlung des Kindes aus seinem sozialen Umfeld sowie dessen Entfernung von der Schule und den Freunden vermieden werden.
Kindesentführung oder der Versuch, ein Kind zu entführen, ist ebenfalls ein Vergehen, das nach Artikel 200 des Strafgesetzbuches strafbar ist.
Die Furcht vor oder die Androhung von Kindesentführung ermöglicht es, vorsorgliche Massnahmen zu erwirken, um zu verhindern, dass sich diese Furcht oder Bedrohung verwirklicht.
Besteht die Gefahr einer Kindesentführung, kann der Richter das Besuchsrecht einschränken oder aufheben bzw. dessen Ausübung an strenge Bedingungen knüpfen (siehe hier). Es ist der geschädigte Elternteil, der Strafanzeige stellen kann, nicht das minderjährige Kind (6B_421/2022).
Das elterliche Sorgerecht ermöglicht es unter anderem, über den Wohnsitz und Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden.
Wenn die gemeinsame elterliche Sorge beiden Elternteilen zugewiesen wird (wie es in der Regel geschieht) kann es nicht zu einer Kindesentführung kommen, z.B. indem das Kind bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht zurückgegeben wird (Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Januar 2020 4M 19 43).
Hingegen wird in der Schweiz eine Kindesentführung begangen, wenn ein Vater sich weigert, die Kinder nach einem Ferienaufenthalt im Ausland der Mutter (der die alleinige elterliche Sorge zugesprochen wurde) zurückzugeben (BGE 125 IV 14).
Für ein Beispiel einer Kindesentführung bei unverheirateten Eltern, siehe 5A_548/2020.
Der Straftatbestand der Entführung ist erfüllt, sobald die Ausübung des väterlichen/mütterlichen Sorgerechts durch Entfernung des Minderjährigen von seinem Aufenthalts- oder Unterbringungsort oder durch ein Hindernis, das ihn nicht mehr frei zugänglich macht, direkt behindert wird (6B_813/2009).
Bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle muss ein formeller Strafantrag eingereicht werden, damit der Staat und die Polizei eingreifen können.
Im Prinzip sind die Meinung und die Wünsche des Kindes nicht entscheidend. Es gibt jedoch (enge) Grenzen, innerhalb derer die Weigerung des urteilsfähigen Kindes, zum Inhaber des elterlichen Sorgerechts zurückzukehren, berücksichtigt werden kann, um den Täter der Entführung zu entlasten (6B_813/2009).
Ab dem 12. Lebensjahr sind grundsätzlich die festen und wiederholten Wünsche des Jugendlichen zu respektieren, und seine Rückkehr wird nicht unbedingt angeordnet (5A_548/2020).
Ein Kind im Alter von 7 oder 8 Jahren ist nicht reif genug, um die mit einer Entführung verbundenen Probleme oder Fragen zu verstehen (5A_305/2017), und seine Meinung kann daher nicht berücksichtigt werden, um die Rückkehr des Kindes zu verhindern (5A_903/2023).
Gegebenenfalls kann die Entführung auch als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB angesehen werden.
Einige aktuelle Beispiele:
- Gemeinsame elterliche Sorge, Obhut wird der Mutter zugesprochen. Der Vater fährt mit den beiden Kindern (2 und 4 Jahre alt) in den Urlaub nach Tunesien, beschlagnahmt dann die Reisepässe und Niederlassungserlaubnisse der Kinder und versucht, die tunesischen Behörden dazu zu bringen, die Rückkehr der Kinder zu verhindern. Verurteilung des Vaters wegen Kindesentführung. Der Vater versuchte vergeblich, das Gericht davon zu überzeugen, dass er berechtigt war, den Wohnsitz der Kinder zu wählen, da er die gemeinsame elterliche Sorge innehatte (6B_797/2016). Die Wahl des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts des Kindes ist eines der Vorrechte der elterlichen Sorge. Wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird – wie es die übliche Regel ist – kann ein Elternteil nicht allein über den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden.
- Die Störung / Verhinderung eines Besuchsrechts stellt grundsätzlich keine Kindesentführung dar (Luzerner Rechtsprechung vom 20. Januar 2020).