Vergewaltigung zwischen Ehepartnern
Gemäss Artikel 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird die Vergewaltigung einer Frau mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren bestraft (die Strafe beträgt mindestens drei Jahre, wenn der Täter grausam gehandelt hat, insbesondere durch den Gebrauch einer gefährlichen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes).
Seit dem 1. April 2004 gilt dieser Artikel des Strafgesetzbuches auch zwischen Ehegatten (vor dieser Änderung konnte Vergewaltigung zwischen Ehegatten nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein formeller Strafantrag gestellt wurde).
Vergewaltigung kommt nur dann vor, wenn es sich um einen sexuellen Akt im engeren Sinne handelt und wenn das Opfer eine Frau ist.
Für andere Handlungen “analog zum sexuellen Akt”, die gewaltsam verübt werden, gilt Artikel 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
In beiden Fällen (189 oder 190) ist die formelle Einreichung eines Strafantrags nicht erforderlich. Sobald die Behörden oder die Polizei informiert sind, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Wie bei allen anderen Gewalttaten ist es ratsam, sich sofort zu einem Arzt zu begeben, um die Gewalttätigkeiten aufnehmen zu lassen, und sich dann an die Polizei oder an die LAVI-Zentren (siehe hier) zu wenden. Die Adressen dieser Zentren in der französischsprachigen Schweiz finden Sie hier.
Siehe auch die Website der Opferhilfe-Beratungsstelle Oberwallis, die viele nützliche Adressen in der Westschweiz, Internet-Links und zusätzliche Informationen bietet.