Teilung unmöglich

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

In der Mehrzahl der Fälle wird das Rentenvermögen ohne besondere Schwierigkeiten geteilt/ausgeglichen.

Es sei denn, nach einer Scheidung verfügt jeder über eine angemessene Altersversorgung.

In seltenen Fällen ist es jedoch unmöglich, das Rentenvermögen aufzuteilen oder auszugleichen.

  • In den meisten Fällen ist es unmöglich zu teilen oder auszugleichen, weil z. B. ein Ehepartner bereits das gesamte Kapital oder einen Teil davon erhalten hat (z. B. als er oder sie selbständig wurde) und es ausgegeben hat (5A_679/2019 E. 5.3).
  • Oder wenn das zu teilende Pensionsvermögen im Ausland liegt (z. B. Rentenguthaben von internationalen Beamten).
  • Oder wenn das gesamte oder ein Teil des Pensionsvermögens in eine Immobilie eingebracht wurde und nicht mehr eingezogen/erstattet werden kann (BGE 135 V 324).

In solchen Fällen wird das Gericht die Zahlung einer gerechten Entschädigung anordnen (Art. 124e ZGB ; 5A_912/2019; 5A_679/2019; 5A_220/2015), die auf ein gewöhnliches Konto des/der Begünstigten und nicht auf ein Freizügigkeitskonto gezahlt wird (5A_912/2019).

Der Betrag wird nach Billigkeit festgelegt und muss daher dazu führen, dass insgesamt jeder Ehegatte eine angemessene Vorsorge erhält (5A_422/2015), unter Berücksichtigung aller Umstände (5A_679/2019 E. 5.3), insbesondere der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung (5A_46/2011).

Folglich sind die Parteien bei der Bestimmung des richtigen Betrags der angemessenen Entschädigung sehr frei, ebenso wie das Gericht, das einen sehr weiten Ermessensspielraum hat (5A_679/2019 E. 5.3).

Sowohl die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen als auch das Gericht im Streitfall können sich an den in Art. 124a ZGB und 124b Abs. 2 und 3 ZGB aufgestellten Grundsätzen orientieren (siehe dazu die Seite zum Teilungsverzicht), um die Gewährung einer angemessenen Entschädigung ganz oder teilweise zu verweigern oder dem berechtigten Ehegatten einen grösseren Anteil als die Hälfte der während der Ehe angesammelten Elemente zuzuweisen.

Schliesslich unterscheiden sich die Vorsorgesysteme von Land zu Land. Häufig enthalten sie Beträge, die der schweizerischen AHV entsprechen, so dass von den im Ausland angesammelten Vorsorgeguthaben die Äquivalente der schweizerischen AHV abgezogen werden müssen, bevor verglichen werden kann, was von beiden angesammelt wurde, und über eine angemessene Entschädigung entschieden werden kann.

Dies ist zum Beispiel beim französischen «Plan épargne-retraite» der Fall (5A_912/2019).

Oder auch die Vorsorgeguthaben internationaler Beamter (5A_495/2012, das ein AHV-Äquivalent von etwa 20 % annimmt).

Es ist jedoch zu beachten, dass internationale Beamte mit Schweizer Staatsangehörigkeit sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in der AHV entscheiden können (BGE 133 V 233). In diesem Fall müssen die während der Ehe angesammelten und bei ihrer Vorsorgeeinrichtung in New York hinterlegten Beträge natürlich nicht um das AHV-Äquivalent gekürzt werden.

 

Artikel aktualisiert am 18/05/2024