Überweisung des Vorsorge-Kapitals
Das angesammelte Pensionskassenvermögen ist für Fälle von Pensionierung oder Invalidität reserviert. Daher können sie erst dann bezogen werden, wenn ein Rentenfall (Pensionierung oder Invalidität) eingetreten ist.
Bei der Übertragung von Vorsorgegeldern können diese daher nur auf eine andere Vorsorgeeinrichtung oder auf ein spezielles Bankkonto (Freizügigkeitskonto) oder durch einer Freizügigkeitsversicherungsvertrag übertragen werden.
Aus diesem Grund muss ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank eröffnet oder eine Freizügigkeitsversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, um die zu überweisenden Gelder zu erhalten, wenn der Begünstigte während der Ehe kein Vorsorgeguthaben angesammelt hat.
Erst wenn Sie das Rentenalter erreichen oder wenn ein Invaliditätsfall vorliegt, können Sie diese Beträge tatsächlich erhalten, entweder als Rente oder als Pauschalbetrag.
Oder wenn Sie die Schweiz verlassen, um sich in einem Land niederzulassen, das nicht der EFTA oder der Europäischen Union angehört. In diesem Fall kann Ihnen der Betrag auf ein persönliches, gewöhnliches Konto im Ausland überwiesen werden.
Am Beispiel der bereits erwähnten Aufteilung (siehe hier) soll ein Betrag von 5.000 CHF aus der Pensionskasse eines Ehemannes zugunsten seiner Ehefrau entnommen werden.
Wie wird die Überweisung in der Praxis durchgeführt?
- In dem Beispiel haben beide Ehegatten bereits eine Pensionskasse, und ein Betrag von 5.000 CHF muss von der Pensionskasse des Ehemannes in die Pensionskasse der Ehefrau überwiesen werden. Das Gericht ordnet dies an.
- Wenn die Ehefrau keine Pensionskasse hat, muss sie zuerst ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank eröffnen oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft abschliessen. Der Betrag von CHF 5’000 muss von der Pensionskasse des Herrn auf das von Frau bei der Bank eröffnete Freizügigkeitskonto Nr. … überwiesen werden … (bzw. …. von der Pensionskasse des Herrn auf die von Frau bei … abgeschlossene Freizügigkeitspolice Nr. … übertragen werden). (Name der Versicherungsgesellschaft). Das Gericht ordnet dies an.
- Verfügt der zahlungspflichtige Ehegatte über kein Vorsorgeguthaben (z.B. weil er selbständig erwerbstätig geworden ist und seine Pensionskasse in Anspruch genommen hat), erfolgt die Auszahlung in bar, wie bei einer Übertragung des im Rahmen einer fakultativen beruflichen Vorsorge aufgebauten Altersguthabens (BGE 139 V 367). Das Gericht ordnet dies an.