Einleitung | BVG — 2. Säule
Jede Person, die älter als 24 Jahre ist und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einen Jahreslohn von mehr als CHF 22’680.– erzielt oder erzielt hat, ist obligatorisch einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer leisten Beiträge, um eine Austrittsleistung (zu unterscheiden vom Vorsorgeguthaben) im Hinblick auf die Altersvorsorge aufzubauen.
Eine einfache Darstellung des Systems, des Mindesteintrittsalters, des altersabhängigen Beitragsprozentsatzes, der Mindestbeträge und des «koordinierten Lohns» finden Sie in den offiziellen Erläuterungen.
Die Beiträge werden vom Arbeitnehmer (vom Lohn abgezogen) und vom Arbeitgeber entweder zu gleichen Teilen (50/50) oder in einem anderen, im Vorsorgereglement festgelegten Verhältnis bis zum 65.
Sie sind obligatorisch. Die Nichtbeachtung kann strafrechtliche Folgen haben (Art. 75, 76, 77, 79 BVG).
Sie sind nur für Löhne bis zu CHF 132’300.- pro Jahr zu entrichten.
Darüber hinaus können Sie gemäss dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung weiterbeitragen, um Ihre zukünftige Rente zu verbessern.
Es handelt sich dabei um eine überobligatorische Vorsorge.
Ein freiwilliger Beitritt ist auch möglich, wenn die Kriterien für eine Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt sind (z. B. selbständige Erwerbstätigkeit, Mindestbetrag von CHF 22’680.- nicht erreicht oder im Fall von Arbeitslosigkeit (9C_430/2022).
Es besteht keine BVG-Beitragspflicht für eine Nebenerwerbstätigkeit, es sei denn, die Nebenerwerbstätigkeit findet beim Arbeitgeber der Haupterwerbstätigkeit statt (BGE 148 V 234).
Ab dem Alter von 58 Jahren kann man nur dann Beiträge in das BVG einzahlen, wenn man entweder erwerbstätig (unselbstständig oder selbstständig) oder arbeitslos gemeldet ist. Wenn Sie nicht erwerbstätig und nicht (oder nicht mehr) arbeitslos gemeldet sind, können Sie ab dem vollendeten 58. Lebensjahr keine freiwilligen Beiträge zahlen.
Die Austrittsleistung ist grundsätzlich bis zum 65. Altersjahr, d.h. bis zum Rentenalter, nicht verfügbar, da sie ihrem Zweck nach der Sicherung des Lebensunterhalts im Ruhestand dient. Entsprechend kann sie bis zum Rentenalter grundsätzlich nur an eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen werden und nicht auf ein gewöhnliches Konto. Zu den Ausnahmen bei Wegzug ins Ausland siehe hier.
Weitere Ausnahmen vom Grundsatz betreffen die Möglichkeit, einen Teil der Vorsorge für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden oder die Vorsorge ganz oder teilweise für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einzusetzen (siehe hier).
Einige Ausnahmen vom Grundprinzip:
- Es ist möglich, die Altersguthaben (als Kapital und/oder Rente) ab Vollendung des 63. Altersjahres zu beziehen oder die Auszahlung eines Kapitals und/oder einer Rente bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufzuschieben (Art. 13 BVG). Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung (siehe unten) kann den Bezug des Kapitals oder die Auszahlung einer Rente ab dem Alter von 58 Jahren zulassen.
- Wenn die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG) und ausserhalb der EU (siehe hier) niederzulassen.
- Wenn man nicht mehr als Arbeitnehmer tätig ist und nun eine selbstständige Tätigkeit ausübt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG).
- Ein Teil der beruflichen Vorsorgeguthaben kann für den Erwerb einer Liegenschaft verwendet werden, die als Hauptwohnsitz dienen soll (Art. 30c BVG und siehe hier).
Die Guthaben können ganz oder teilweise (ein weiterer Teil in Form einer Rente) als Kapital ausgezahlt werden, und zwar einmal, zweimal oder sogar maximal dreimal (Art. 13a BVG).
Solange die betroffene Person verheiratet ist (also nicht endgültig und rechtskräftig geschieden ist (zu diesem Begriff siehe hier)), muss die Vorsorgeeinrichtung vor der Auszahlung der Kapitalabfindung unbedingt die vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten einholen (Art. 37a BVG). Tut sie dies nicht, kann die Vorsorgeeinrichtung zur Rückzahlung verpflichtet werden (9C_102/2024).
Das Gleiche gilt für eingetragene Partner.
Bei der Aufteilung des während der Ehe oder Partnerschaft erworbenen Vermögens spielt es keine Rolle, ob ein Teil des Vermögens bereits entnommen oder in eine Liegenschaft investiert wurde (vgl. Art. 30c Abs. 3 und 4 BVG). Es zählt das gesamte während der Ehe/Partnerschaft angesammelte Vermögen, um dann die Differenz zur Hälfte aufzuteilen (5A_169/2025 E. 4.1).
Das Vorsorgekapital kann vor dem 65. Altersjahr nur unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise bezogen werden:
- Oder wenn man die Schweiz endgültig verlässt (und sich außerhalb der EU niederlässt, denn wenn man sich in der EU niederlässt, kann nur der überobligatorische Teil bezogen werden)
- Oder um den Erwerb einer Immobilie unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen
- Oder um sich selbstständig zu machen, siehe hier.
In jedem Fall ist die (vollständige oder teilweise) Entnahme des Kapitals steuerpflichtig, und solange keine rechtskräftige Scheidung vorliegt, ist die Zustimmung des anderen Partners unerlässlich (denken Sie nicht einmal daran, seine Unterschrift zu fälschen! 9C_102/2024).
Witwen-/ Witwerrente
Stirbt einer der Ehepartner, erhält der andere von der Vorsorgeeinrichtung des verstorbenen Ehepartners eine Witwen-/Witwerrente, sofern die Voraussetzungen der Artikel 18 und 19 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) erfüllt sind.
Die Höhe der Witwen-/Witwerrente beträgt grundsätzlich 60 % der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezog, oder 60 % der theoretischen Invalidenrente, wenn noch keine Altersrente ausbezahlt wurde; das Reglement der Kasse (siehe unten) kann jedoch grosszügigere Bestimmungen enthalten.
Ein(e) ehemalige(r) Ehepartner(in) (geschieden) kann ebenfalls eine Witwen-/Witwerrente beziehen, wenn die Voraussetzungen von Art. 20 BVV erfüllt sind.
Ein Anwendungsfall ist unter BGE 151 V 333 zu finden.
Der/die Lebenspartner/-in
Der/die Lebenspartner/-in hat bei Tod seines/ihres Partners Anspruch auf dessen Vorsorgeguthaben, wenn der/die Verstorbene nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft war und keine Nachkommen hatte (Art. 19a und 20 BVG).
War der Verstorbene/die Verstorbene am Tag seines/ihres Todes verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden oder gibt es direkte Nachkommen, hat der Lebenspartner/die Lebenspartnerin nur dann Anspruch auf die BVG-Guthaben des Verstorbenen, wenn er/sie als zum Kreis der vorrangig Berechtigten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 FZV (9C_557/2024).
Art. 15 Abs. 2 FZV verlangt eine mindestens fünfjährige Lebensgemeinschaft.
Das Vorsorgereglement
Das Gesetz legt Mindestkriterien fest, die eingehalten werden müssen, aber jede Vorsorgeeinrichtung sieht in ihrem Reglement oft zusätzliche Rechte vor.
Es ist daher wichtig, das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren.
Beispiele:
- Das Gesetz sieht vor, dass die Rente / das Kapital bei Erreichen des Rentenalters (65 Jahre) bezogen werden muss, aber man kann die Leistungen bereits ab 63 Jahren oder spätestens ab 70 Jahren beantragen (wenn man weiterarbeitet).
Eine Verordnung kann vorsehen, dass Leistungen bereits ab dem Alter von 58 Jahren bezogen werden können (9C_430/2022).
- Regelung zur Rente eines überlebenden Ehepartners (9C_477/2017).
- Nichtigerklärung einer Klausel in einem Reglement, die nicht die gesetzliche Mindestrendite von 1,25 % garantierte (BGE 147 V 146).
- Das Gesetz sieht vor, dass die Zahlung von BVG-Beiträgen mit dem Erreichen des Rentenalters endet, aber ein Reglement kann es erlauben, auch nach dem 65. Lebensjahr noch Beiträge zu zahlen, um die Rente zu verbessern, oder sogar zu verpflichten, über das Rentenalter hinaus Beiträge zu zahlen, wenn eine Erwerbstätigkeit beibehalten wird (9C_782/2020).
Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sind bis zum Rentenalter (65 Jahre) unpfändbar, können aber von einem Gläubiger gepfändet werden, sobald die betreffende Person beantragt, BVG-Alters-/Rentenleistungen beziehen zu können (BGE 148 III 232).
Auch wenn die Vorsorgeguthaben nicht gepfändet werden können, solange der Begünstigte keine Auszahlung beantragt, kann der Vorsorgeeinrichtung dennoch mitgeteilt werden, dass der Begünstigte des BVG mit der Zahlung der fälligen Renten mehr als sechs Monate im Rückstand ist (Art. 40 BVG). In diesen Fällen muss die Vorsorgeeinrichtung über einen Zahlungsantrag oder den Anspruch auf Kapital (z. B. bei Pensionierung) informieren, damit die fälligen Rentenbeträge gepfändet werden können.
Nach dem Gesetz muss das während der Ehe (also auch während der Trennung) angesammelte BVG-Vermögen grundsätzlich am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens oder der Auflösung der Partnerschaft aufgeteilt werden.
Dieses Prinzip der hälftigen Teilung ist in Art. 122 ZGB verankert. Sehen Sie mehr dazu hier.
Siehe auch die offizielle Broschüre des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).
Bei einer « Streitscheidung » kann (muss) das Gericht direkt mit der Vorsorgeeinrichtung Kontakt aufnehmen, wenn eine Partei sich hartnäckig weigert, die erforderliche Bescheinigung über die Höhe der während der Ehe angesparten beruflichen Vorsorgeguthaben vorzulegen (5A_683/2022 E. 2.2).
Die gerechte Aufteilung der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen, der sogenannten Anwartschaften, wird unabhängig vom ehelichen Güterstand vorgenommen. Es kommt daher selbst im Falle einer Gütertrennung zu einer gleichmässigen Aufteilung. Je nach den konkreten Umständen, kann die Teilung der beruflichen Vorsorge einen Teil oder den ganzen Unterhaltsbeitrag ersetzen (5A_296/2014).
Das Prinzip der Teilung wird auch angewendet, wenn die Ehefrau und/oder der Ehemann schon Leistungen bezieht weil sie/er invalid ist oder das Rentenalter erreicht hat (Art. 124 ZGB et Art. 124a ZGB) .Sie mehr dazu hier.
Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich auf eine Teilung zu verzichten. Sie mehr dazu hier.
Dem Gericht steht es aber immer frei, trotz gegenteiliger Vereinbarung der Parteien, die Anwendung des Rechtsgrundsatzes der Teilung zu beschliessen (5A_392/2021 E. 3.4.1.1).
Es ist besser, den zu teilenden Betrag in der Konvention anzugeben, und Sie werden dies tun müssen, wenn Sie Ihre Dokumentation auf onlinescheidung.ch machen. Das Bundesgericht hat jedoch gesagt, dass es ausreicht, das Gericht um die Teilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens zu bitten, ohne eine konkrete Zahl angeben zu müssen (5A_549/2022).
Einige Gerichte (vor allem in Genf) sind viel flexibler als andere, wenn es darum geht, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu akzeptieren.
Sie müssen von Ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Bescheinigung anfordern, aus der klar hervorgeht, wie hoch das während der Ehe und bis zum Tag der Einreichung des Scheidungsantrags angesammelte Guthaben der beruflichen Vorsorge insgesamt war.
In der Regel weisen die Bescheinigungen den während der Ehe angesammelten Betrag der Austrittsleistung sowie das Vorsorgeguthaben aus. Massgebend ist der Betrag der Austrittsleistung; dieser ist im Fragebogen anzugeben.
Die Bescheinigung muss auch dann beantragt werden, wenn Sie bereits eine BVG-Rente (Rente oder Invalidität) beziehen.
Klicken Sie hier für ein Musterschreiben, das Sie an das Vorsorgeinstitut schicken können. Als Datum der Antragstellung setzen Sie den 1. oder 15. des Monats, der auf Ihr Schreiben folgt.
Die Originale der Bescheinigungen müssen unbedingt in der Dokumentation enthalten sein (erstellt über onlinescheidung.ch), die Sie an das Gericht schicken.
Wenn Sie es versäumen, die Originalbescheinigungen beizufügen, wird das Gericht die Akte als unvollständig betrachten.
Ziel ist es, darzulegen, wie viel jede Partei während der Ehe an beruflicher Vorsorge angespart hat (genauer: die angesammelte Austrittsleistung). Die Bescheinigungen müssen daher ausweisen, welcher Betrag bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhanden war (= vor der Ehe), damit die vor der Ehe angesparten Beträge nicht berücksichtigt werden.
Wenn auf der Bescheinigung nicht angegeben ist, wie viel Geld am Tag der Heirat angespart wurde, ist der Betrag der Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt und Sie müssen die fehlenden Guthaben ausfindig machen, indem Sie denselben Brief an ihre früheren Vorsorgeeinrichtungen senden. Das ist auch hilfreich, wenn Sie alte nachrichtenlose Vermögenswerte auf Ihre aktuelle Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank übertragen oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Schweizer Versicherung abschliessen möchten.
Wenn Sie sich nicht mehr an die früheren Vorsorgeeinrichtungen erinnern können, wenden Sie sich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die Zentralstelle 2. Säule, die Ihnen sagen können, welche Guthaben, von welcher Einrichtung, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt ihnen mitgeteilt wurden (sie können jedoch nicht angeben, ob es sich um Guthaben vor oder nach der Heirat handelt). Es ist logisch, dass Guthaben, die vor der Eheschliessung registriert und empfangen wurden, sich nicht auf Guthaben beziehen, die während der Ehe angesammelt wurden.
Es ist möglich, dass Guthaben von ehemaligen Vorsorgeeinrichtungen, die nicht wussten, was sie damit tun sollten, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder die Zentralstelle 2. Säule geschickt wurden. Sobald Sie die Referenzen der ehemaligen Vorsorgeeinrichtungen haben, schreiben Sie ihnen einen Brief, in dem Sie um eine Bescheinigung bitten. Es ist sinnlos, eine Bescheinigung für Guthaben zu verlangen, die — je nach Datum — vor der Heirat entstanden sind. Geben Sie dann die Summe aller während der Ehe angesammelten Guthaben in die Antwort auf den Fragebogen ein und fügen Sie alle Bescheinigungen im Original den Unterlagen bei, die Sie dem Gericht schicken.
Hat einer der Ehegatten keine Pensionskasse (weil er beispielsweise nie Beiträge geleistet oder nie als Arbeitnehmer gearbeitet hat), ist ein spezielles Konto («Freizügigkeitskonto») bei einer Schweizer Bank zu eröffnen oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung abzuschliessen, damit dieses Konto bzw. diese Police die ihm aus der Teilung zustehende Austrittsleistung aufnehmen kann.
Einige Rentenversicherungsträger weigern sich, die erforderliche Bescheinigung auszustellen, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Antrag auf Scheidung Auflösung der Partnerschaft gestellt wurde.
Diese Anforderung ist übermässig, und Sie haben Anspruch auf die verlangten Auskünfte sowie auf die entsprechende Bescheinigung. Falls dies vorkommt, kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@onlinescheidung.ch); wir senden Ihnen eine Bestätigung, dass Sie im Begriff sind, das Scheidungsbegehren einzureichen, sowie den Text eines Schreibens, mit dem die Vorsorgeeinrichtung zur Herausgabe der verlangten Bescheinigung veranlasst werden kann.
Die Teilung der beruflichen Vorsorge (BVG) erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bescheinigten Werte.
Unerheblich ist, dass sich die Verhältnisse danach allenfalls noch ändern (9C_338/2024 E. 5.3.1).
Einige verfolgen daher die klassische Strategie, die Scheidung/Auflösung der Partnerschaft grundsätzlich abzulehnen und so den anderen zu zwingen, zwei Jahre der effektiven Trennung abzuwarten, bevor er einen einseitigen Antrag stellen kann und so in den Genuss der Hälfte des vom anderen in diesen zwei Jahren angesammelten Rentenvermögens kommt… !
Wir weisen Sie an dieser Stelle darauf hin, dass Sie einen Rückkauf des Vorsorgeguthabens tätigen können, falls sich dieses verringert hat. Diese Rückkäufe sind steuerrechtlich abziehbar (siehe hier).
Achtung: Der steuerrechtliche Vorteil geht verloren, falls ein Kapitalbezug getätigt wurde nach weniger als 3 Jahren eines Rückkaufes der Jahre (in diesem Falle sind diese Rückkäufe nicht abziehbar und eine Wiederaufnahme der Besteuerung findet statt).
Ist es besser, eine dritte Säule aufzubauen oder Gelder in die dritte Säule einzuzahlen, als Vorsorgejahre aus der zweiten Säule einzukaufen?
Zur Orientierung siehe den vom VZ Zentrum veröffentlichten Artikel: «Säule 3a oder PK-Einkäufe: Was lohnt sich mehr für Sie?» (2023).
Einkäufe von Vorsorgejahren sind nicht möglich, wenn die betreffende Person über kein Erwerbseinkommen verfügt und nicht bereits einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist bzw. Beiträge an eine Pensionskasse entrichtet.
Verzugszinsen (Morarzinsen), wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht verzögert erfüllt oder wenn Beiträge nicht fristgerecht bezahlt werden.
Die Zinssätze variieren je nach den konkreten Umständen.
- Der Zinssatz beträgt in der Regel 4,25 % (BVG-Mindestzinssatz von 1,25 % zuzüglich 3 % gemäss Art. 7 FZV) und wird geschuldet, sobald eine angemessene Frist zur Erfüllung (Art. 107 OR) abgelaufen ist.
- Verzug beim Transfer bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung: Der Zinssatz von 4¼ % (4,25 %) gelangt zur Anwendung, um eine Benachteiligung der versicherten Person zu vermeiden.
- Vorbehaltlich günstigerer Regelungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung beträgt der von der Vorsorgeeinrichtung geschuldete Verzugszins für die Auszahlung einer Rente 1,25 % ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sofern der Anspruch nach dem 1. Januar 2024 entstanden ist (9C_325/2024 E. 3.3.2).
Für weitere Einzelheiten siehe das Bulletin der beruflichen Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 2025.
Im Übrigen kann das Reglement jeder Vorsorgeeinrichtung höhere Zinssätze vorsehen.
Für ausländische Versicherte sind die Einkaufsmöglichkeiten sowohl betragsmässig (20 % des versicherten Lohns) als auch zeitlich (5 Jahre) beschränkt. Vgl. BGE 151 V 343.
Sie finden weitere interessante und ergänzende Informationen im Internet, namentlich auf
EBG: «Berufliche Vorsorge bei Scheidung — Leitfaden für verheiratete und eingetragene Paare» (2017)
BSV: «Berufliche Vorsorge und 3. Säule» (2024)
Oder auf der Website von Koordination Schweiz.