Scheidung Lexikon Verfahren

Gerichtsgebühren

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Ein Antrag wird vom Gericht erst und nur dann behandelt, wenn die Gerichtsgebühren bezahlt sind. Es handelt sich um Verwaltungskosten, die von Kanton zu Kanton verschieden sind.

Wenn Sie von unentgeltlicher Rechtspflege profitieren, brauchen Sie fast nichts für die Gerichtsgebühren zu bezahlen (am Ende verlangt der Staat von Ihnen, dass Sie ihm einen Teil der Gerichtsgebühren zurückzahlen, abhängig von ihrer finanziellen Lage).

Bei einem Antrag auf Trennung mit gegenseitigem Einvernehmen beschränken sich die Gerichtsgebühren des Paares je nach Kanton auf einige hundert Franken (im Kanton Waadt kostenlos).

Für einen Antrag auf Scheidung / Auflösung der Partnerschaft mit vollständiger Einigung werden folgende Gerichtsgebühren erhoben (Preise in CHF):

  • im Kanton Aargau: 1’800.-
  • im Kanton Appenzell Ausserrhoden: 1’600.-
  • im Kanton Appenzell Innerrhoden: 1’200.-
  • im Kanton Basel-Landschaft: 1’700.-
  • im Kanton Basel-Stadt: 830.-
  • im Kanton Bern: 1’800.-
  • im Kanton Freiburg: 800.-
  • im Kanton Glarus: 1’800.-
  • im Kanton Graubünden: 1’500.-
  • im Kanton Luzern: 1’800.-
  • im Kanton Nidwalden: 1’800.-
  • im Kanton Obwalden: 1’800.-
  • im Kanton St. Gallen: 1’800.-
  • im Kanton Schaffhausen: 2’000.-
  • im Kanton Solothurn: 1’500.- bis 1’700.- (je nach Bezirksgericht)
  • im Kanton Schwyz: 2’000.-
  • im Kanton Thurgau: 1’400.- bis 1’800.- (je nach Bezirksgericht)
  • im Kanton Uri: 1’700.-
  • im Kanton Wallis: 400.- bis 800.-
  • im Kanton Zug: 1’800.-
  • im Kanton Zürich: 1’200 bis 2’600.- (je nach Bezirksgericht)

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um die minimalen Gerichtsgebühren handelt, die für eine Scheidung mit vollständigen gegenseitigen Einvernehmen erhoben werden. Wenn Sie das Gericht über die Höhe der Alimente entscheiden lassen (Vereinbarung mit Teileinigung), erhöht das Gericht die Gerichtsgebühren stark. Je nach Kanton werden zusätzliche Gerichtsgebühren erhoben, wenn Sie beispielsweise den Güterstand auflösen oder die Zahlung von beträchtlichen Unterhaltsbeiträgen verlangen. Vgl. z. B. einen Kostenvorschuss zwischen 43’000.- und 100’000.-, wenn Immobilien vorhanden sind (5A_808/2016).

Bei einvernehmlichen Trennungsverfahren (Eheschutzmassnahmen), Verfahren zur Änderung des Urteils oder zur Genehmigung einer Vereinbarung für unverheiratete Eltern sind die Gerichtsgebühren geringer (nur einige hundert Franken).

Artikel aktualisiert am 16/10/2024