Scheidung Lexikon Verfahren

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Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Ehegatten eine Unterhalts- und Beistandspflicht haben (Art. 159 Abs. 3 und 163 ZGB), und das Bundesgericht hat aus diesen Grundsätzen die Verpflichtung eines Ehegatten abgeleitet, den anderen Ehegatten bei den Kosten des Verfahrens und des Rechtsbeistands finanziell zu unterstützen, sofern dieser über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (5A_97/2017). Zum Beispiel in einem Streit über das eheliche Güterrecht oder über Forderungen zwischen Ehegatten (5A_808/2016, Erwägungsgrund 4.1).

Folglich kann ein Ehegatte dazu verurteilt werden, die Anwalts- und Gerichtskosten des anderen Ehegatten vorzuschiessen. Dies wird als “provisio ad litem” bezeichnet, was im Lateinischen “Rückstellung für den Prozess” bedeutet.

Die “provisio ad litem” ist ein einfacher Vorschuss, der möglicherweise im Rahmen der endgültigen Kostenteilung (5A_590/2019) zurückgezahlt werden muss.

Eine “provisio ad litem” kann sowohl bei Eheschutzmassnahmen, als auch bei einer Scheidung angeordnet werden (5A_929/2019).

Das minderjährige Kind kann ihn beantragen (über den Beistand oder seinen Anwalt) 5A_52/2021 Erw. 9.4.

Auch das volljährige Kind kann einen Vorschuss ad litem beantragen (BGE 117 II 127.).

Die Verpflichtung des Ehemannes/ der Ehefrau, einen Teil seines/ihres Einkommens für den Unterhalt seines Partners aufzuwenden, hat Vorrang vor der “provisio ad litem”] (5P.31/2004).

Das Gericht darf keine Zahlung einer “provisio ad litem” verlangen, um sich mit dem Antrag zu befassen. Wenn die “provisio ad litem” nicht bezahlt wird, wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt (5A_568/2020).

Wenn eine Partei unentgeltliche Rechtspflege erhalten hat, erfordert oft die diesbezügliche Entscheidung, einen Antrag auf eine “provisio ad litem”. Die “provisio ad litem” kann als vorsorgliche Massnahme verweigert und erst am Ende des Verfahrens gewährt werden (5P.150/2005).

Erläuterungen zu den geltenden Grundsätze bei dieser “provisio ad litem” finden Sie in folgenden Entscheiden : 5A_164/2019,  und 5A_850/2017 und 5A_97/2017.

Der Zweck der “provisio ad litem” besteht darin, dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner zu ermöglichen, seine Gerichts- und Verfahrenskosten zu tragen. Sie ist nicht zu verwechseln mit den Unterhaltsbeiträgen zur Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung. So musste beispielsweise ein Ehemann eine “provisio ad litem” von 100.000 CHF an seine Frau zahlen, die von ihm bereits einen monatlichen finanziellen Beitrag von 30.000 CHF zur Weiterführung ihrer Lebenshaltung erhielt (5A_808/2016).

Die “provisio ad litem” kann im Laufe des Verfahrens bis zum Tag der endgültigen Entscheidung (5A_590/2019) beantragt – und erhalten – werden.

Da es sich bei der “provisio ad litem” nur um einen Vorschuss handelt, muss sie möglicherweise zurückerstattet werden, es sei denn, es erscheint offensichtlich unbillig, eine solche Rückzahlung zu beschliessen, wobei die Situation beider Parteien zu berücksichtigen ist (ATF 146 III 203).

Zur Vertiefung des Themas siehe den von Illiriana Dreni veröffentlichten Artikel: “La provisio ad litem dans le cadre des Mesures Protectrices de l’Union Conjugale“.

Wenn eine “provisio ad litem” nicht erhältlich ist, sollten Sie gegebenenfalls prüfen, ob Sie die unentgeltliche Rechtspflege erhalten können, d.h. die Zahlung der ihrer Anwalts- und Gerichtskosten durch den Staat (der später von Ihnen eine Rückerstattung in Raten verlangen kann).

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Artikel aktualisiert am 25/09/2023