Teilung der BVG bei Rente oder Invaliden Entschädigung
Beziehen ein oder beide Ehegatten am Tag der Einreichung des Scheidungsantrags bereits eine BVG-Invaliden- oder Altersrente, so kann das Vorsorgeguthaben nicht unbedingt geteilt / ausgeglichen werden. Dies ist der Grundsatz der Art. 124 und Art. 124a ZGB.
- Entweder haben beide nach der Scheidung eine «angemessene» Altersvorsorge, und in diesem Fall besteht keine Notwendigkeit, einzugreifen, jeder profitiert weiterhin von seinem oder ihrem Pensionsvermögen, ohne dass eine Aufteilung oder ein Ausgleich des Pensionsvermögens erforderlich ist.
- Entweder ist am Tag der Einreichung des Scheidungsantrags die Rente nicht ausreichend (sie reicht weder für das eine noch für das andere aus), dann muss eine Teilung/Abgleichung vorgesehen werden, die gegebenenfalls die Rente so kürzen könnte, dass der andere Ehepartner-in eine lebenslange Rente (wenn der Begünstigte das Rentenalter noch nicht erreicht hat) erhalten kann oder eine angemessene Entschädigung, wenn die begünstigte Person bereits das Rentenalter erreicht hat oder bereits eine BVG-Invalidenrente bezieht. Siehe die in Anhang 2 der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Teilung der beruflichen Vorsorge bei Scheidung verfügbare Übersichtstabelle. Die Beträge werden auf ein gewöhnliches Konto des Begünstigten überwiesen.
Die Ehegatten — wie auch das Gericht — verfügen über einen sehr großen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der Leibrente oder der angemessenen Entschädigung.
Es gibt keine feste Methode, sondern Orientierungshilfen, die auf der Grundlage der vom Bundesgericht in seinem Urteil 5A_211/2020 E. 4.1.1 vorgegebenen Elemente zu befolgen sind:
Nach Art. 122 ZGB werden die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe und bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden, zwischen den Ehegatten geteilt.
Bezieht ein Ehegatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente, obwohl er bereits das ordentliche Rentenalter erreicht hat, oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Art. 124a Abs. 1 ZGB über die Modalitäten der Teilung, wobei es insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse der einzelnen Ehegatten berücksichtigt.
Die extrem unterschiedlichen Lebensumstände nach einer Scheidung im Rentenalter erfordern ein weniger schematisches Verfahren als bei einer Situation vor dem Eintritt des Vorsorgefalls. Anders als beim Vorsorgeausgleich nach Art. 123 ZGB kann dieses Verfahren nicht auf einer mathematischen Lösung beruhen. Daher muss der Richter den Anteil der Rente, der dem berechtigten Ehegatten zuzuweisen ist, anhand der konkreten Umstände und gestützt auf sein Ermessen bestimmen. Dabei muss er sich stets am Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben orientieren (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Revision des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], nachfolgend: Botschaft, BBl 2013, 4341, S. 4364 zu Art. 124a ZGB).
Durch die Berücksichtigung der Ehedauer kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht immer die gesamte Vorsorge geteilt werden muss. Wenn die Ehe über lange Jahre hinweg, in denen der Großteil der Vorsorge aufgebaut wurde, einen großen Einfluss auf die berufliche Situation der Ehegatten hatte, dürfte eine hälftige Teilung der gesamten Rente grundsätzlich gerecht sein (Botschaft, a.a.O.).
Die Berechnung der lebenslangen Rente erfolgt mithilfe einer vom BSV online zur Verfügung gestellten Software.
Die Entscheidung der Ehegatten, ob sie das Vorsorgeguthaben teilen oder nicht, wird grundsätzlich vom Gericht ratifiziert, wenn dadurch insgesamt jeder eine «angemessene» (ausreichende) Vorsorge nach der Scheidung behält.
Das Gericht ist jedoch in diesem Punkt niemals an die Vereinbarung der Ehegatten gebunden und bleibt völlig frei in seiner Entscheidung (5A_392/2021, Erw. 3.4.1.1).
Wie bereits oben erwähnt, werden die Parteien bzw. das Gericht insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse der einzelnen Ehegatten berücksichtigen (5A_347/2021 E. 3.3.2; 5A_277/2021 E. 7.1 und 7.1.1 und 7.1.2.).
Ausnahmen vom Grundsatz sind möglich, wenn das konkrete Ergebnis unbillig ist (Art. 124b ZGB). Zum Beispiel, wenn nur einer der beiden Vorsorgeguthaben angesammelt hat, während der andere keine hat, weil er/sie selbstständig erwerbstätig war. Es wäre schockierend und unfair, wenn der/diejenige, der/die auf diese Weise Vorsorgeguthaben angesammelt hat, diese teilen müsste, während der/die andere für seinen/ihren Ruhestand gut gespart hat und diese Teilung nicht benötigt, um eine angemessene berufliche Vorsorge zu haben (5A_106/2021 E. 3.1). Auf die Teilung kann auch verzichtet werden, wenn es berechtigte Gründe gibt, die die Teilung in der Praxis unbillig erscheinen lassen (5A_200/2020 E. 5.4).
Der Standortfragebogen sieht vor, dass auf den Ausgleich / die Aufteilung von BVG-Guthaben verzichtet wird, wenn einer und/oder beide bereits eine Rente aus ihrem BVG beziehen.
Wenn Sie vernünftigerweise der Meinung sind, dass ein Saldo / eine Teilung (und damit wahrscheinlich eine Kürzung der Rente und die Zuteilung einer lebenslangen Rente an den anderen oder die Zahlung eines Kapitalbetrags, wenn der andere das Rentenalter noch nicht erreicht hat) vorgesehen werden sollte, passen wir Ihre Vereinbarung gerne (kostenlos) entsprechend an und erstellen dann einen speziellen Nachtrag.
Wir werden dies tun, nachdem Sie den Fragebogen ausgefüllt und die 550.- bezahlt haben. Sie senden uns dann eine Kopie der BVG-Bescheinigungen und teilen uns Ihre Wünsche mit. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung, um zu prüfen, ob das, was Sie planen, machbar ist. Es ist auch wichtig zu wissen, wie hoch die Kürzung der Rente sein wird, wenn Ihre Zustimmung vom Gericht akzeptiert wird.
Sie können uns per E-Mail unter info@onlinescheidung.ch kontaktieren.
Für weitere Informationen: Klicken Sie hier.
Für ein Beispiel, siehe 5A_2020.