Verzicht auf die Teilung
Zur Erinnerung, der Rechtsgrundsatz besagt, dass das von jedem Ehegatten während der Ehe angesammelte BVG-Vermögen am Tag der Einreichung des Scheidungsantrags geteilt werden muss, unabhängig vom Ehestand (siehe hier).
Die Ehegatten können jedoch auf die Teilung verzichten, wenn jeder von ihnen über eine «angemessene» Alters- oder Invaliditätsversicherung verfügt (Art. 124b ZGB).
Es besteht ein gewisser Handlungsspielraum für die Ehegatten, aber es muss daran erinnert werden, dass es dem Gericht stets freisteht (Art. 280 Abs. 3 ZPO), den Rechtsgrundsatz anzuwenden, wenn es der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Teilung nicht erfüllt sind.
Die Vorsorge ist «angemessen», wenn die Person, die in den Genuss des Ausgleichs hätte kommen können, von anderen Vorteilen profitiert, die ihr einen guten Ruhestand (z. B. ein beträchtliches Vermögen) oder eine ausreichende Deckung im Falle einer Invalidität oder wenn sie noch viele Jahre Arbeit vor sich hat, um eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen (5A_422/2015).
Das Ziel der Aufteilung ist, dass jeder im Ruhestand von ähnlichen Einkünften profitieren kann (5A_443/2018 E. 5.3.2).
Zum Begriff der angemessenen Altersversorgung siehe 5D/148/2017.
Einige Punkte die beachtet werden sollen:
- Je länger die Ehe dauert, desto wichtiger ist eine ausgewogene Aufteilung.
- Erwähnenswert ist auch der Fall eines Ehegatten, der während seiner Erwerbstätigkeit das Studium des anderen Ehegatten finanzierte und ihm damit die Möglichkeit gab, in der Zukunft eine bessere Altersversorgung aufzubauen als er selbst (5A_945/2016).
- War die Ehe dagegen nur von kurzer Dauer (weniger als 7 Jahre), so wird man wahrscheinlich davon ausgehen, dass alle von einer angemessenen Altersvorsorge profitieren (oder in Zukunft profitieren können).
- Dies gilt umso mehr, wenn es keine Kinder gegeben hat, wenn jeder während der Ehe zu 100 % gearbeitet hat und jeder noch jung (Anfang vierzig) ist, so dass jeder noch viele Jahre Arbeit vor sich hat, um eine «angemessene berufliche Vorsorge» aufzubauen (5A_443/2018) Siehe auch z. B. bei einer Ehe von 4 Jahren, keine Kinder, Herr 41 Jahre alt hat 1’717,15.- angesammelt und Frau 41 Jahre alt hat mehr als 60’000.- angesammelt: keine Teilung.
- Je neulich das Rentenalter erreicht wurde (die Rentenzahlung hat erst vor einigen Monaten oder sogar erst vor ein oder zwei Jahren begonnen), desto mehr wird auf das Prinzip des notwendigen Ausgleichs verwiesen, und zwar um die Hälfte, es sei denn, beide profitieren weiterhin von einer angemessenen Altersversorgung.
- Besteht ein erheblicher Altersunterschied (der eine erhält eine Altersrente, der andere ist viel jünger und kann bis zum Pensionsalter arbeiten und ein Vorsorgeguthaben aufbauen), so sollte die Rente grundsätzlich nicht bezogen und keinen Ausgleich der Rente in Betracht gezogen werden, da jeder über eine ausreichende berufliche Vorsorge verfügt (oder in Zukunft davon profitieren kann) (Art. 124b Abs. 2 ZGB; 5A_153/2019).
- Verfügt der potentielle Ausgleichsberechtigte über ein erhebliches Einkommen oder ein erhebliches Vermögen, so wird davon ausgegangen, dass er über einen adäquaten Vorsorgeplan verfügt, und es wird kein Ausgleich oder keine Aufteilung der BVG-Guthaben vorgenommen (5A_443/2018; 5A_25/2008; 5A_34/2008).
- Oder wenn er/sie von einer Lebensversicherung mit Kapitalgarantie profitiert.
- Man kann auch dann von «angemessener Altersvorsorge» sprechen, wenn die Person, die vom Ausgleich profitiert hätte, über eine dritte Säule verfügt, die nicht an der Auseinandersetzung des Ehestandes beteiligt ist oder ein Niessbrauchsrecht an Immobilien oder ein Wohnrecht hat.
- Wenn der eine selbständig erwerbstätig und der andere abhängig beschäftigt ist, muss der Wert des Geschäfts des Selbständigen berücksichtigt werden, da er einem Pensionsvermögen entspricht (eine Arztpraxis kann beim Rentenalter zusammen mit seinen Kunden wieder versetzt werden, was einen bestimmten Wert hat, und es wäre nicht fair, wenn er zusätzlich z.B. von der Hälfte des von dem anderen angesammelten Rentenguthabens profitieren könnte).
- Der / die Teilungsberechtigte hat eine schwere kriminelle Handlung begangen (keine Teilung ausgesprochen: 5A_648/2009).
Schliesslich kann auf den Ausgleich von Vorsorgeguthaben verzichtet werden, wenn die Aufteilung im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Ehegatten nach der Scheidung ungerecht erscheint.
Ein paar Beispiele:
- Jeder Ehepartner verfügt über ein komfortables Einkommen oder Vermögen, so dass kein zusätzliches Vorsorgevermögen ausgeglichen werden muss (Art. 124b ZGB).
- Gemäss Art. 124b Abs. 1 ZGB, wenn bei der Auflösung des ehelichen Güterstandes die Person, die von der Teilung hätte profitieren können, besonders begünstigt war (z.B. die Eigentumswohnung wird ihm als Alleineigentümer zugewiesen und er verzichtet im Gegenzug auf das Erfordernis der BVG-Teilung), siehe 5A_443/2018.
- Derjenige, der die Teilung aufgibt, erhält von seinem Ex einen finanziellen Beitrag (Rente), viel vorteilhafter als das, worauf er/sie Anspruch gehabt hätte.
- Der Fehler ist im Prinzip irrelevant, es sei denn, die Aufteilung des Vermögens erscheint unter bestimmten Umständen als besonders ungerecht (5A_694/2018; BGE 145 III 56: in denen die Teilung einem Ehegatten verweigert wird, der während der (langen) Ehe nie gearbeitet hat und seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, schwerwiegend verletzt hat, dass er nicht zur Erziehung und Betreuung der Kinder oder zu den Aufgaben im Haushalt beigetragen hat, dass er allein über einen Kredit von 90.864 CHF verfügt, dessen Rückzahlung seine Frau allein übernehmen musste, dass er während der gesamten Ehe eine so enge Aufsicht über sie ausübte, dass er ihrer Autonomie beraubte, sie und ihre Kinder sowohl physisch als auch psychisch misshandelte und manchmal der Familie das für ihre Grundbedürfnisse notwendige Geld entzog, weil er einen Teil des Gehalts seiner Frau verspielt hatte).
In diesem Sinne auch 5A_469/2023 (Gewalt, kein ausreichender Unterhalt der Familie).
Es wird auch auf eine Teilung verzichtet wenn:
- Im Falle eines Rechtsmissbrauchs, z. B. bei «Scheinehe» (nur um eine B- oder C-Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, vgl. 5A_443/2018)
- Aus «wichtigen Gründen» (Art. 124b Abs. 2 ZGB), d. h. in Fällen, in denen eine 50/50-Aufteilung besonders unfair und schockierend wäre.
Ein kleiner Unterschied oder eine Ungleichheit in der wirtschaftlichen Lage oder der Erwerbsfähigkeit reicht nicht aus, um den Grundsatz der hälftigen Teilung zu ändern, sondern es muss vermieden werden, dass die Teilung eine Ungerechtigkeitssituation erzeugt (5A_445/2019).
Die 50/50-Aufteilung muss daher von Anfang an als unfair und schockierend erscheinen und zu eklatanten Nachteilen im Vergleich zur Situation des anderen Ehepartners führen (5A_194/2020).
Es wird also anhand der Gesamtsituation jedes Ehegatten beurteilt, ob die Teilung ausgeschlossen oder in einem anderen Verhältnis als 50/50 durchgeführt werden soll (5A_211/2020; 5A_819/2019).
Erbschaftserwartungen rechtfertigen es nicht, den Grundsatz der 50/50-Teilung nicht anzuwenden (Zürcher Urteil vom 23. Juni 2017, LC160041).
Auf die Teilung kann nicht verzichtet werden, weil die Ehefrau während der Ehe nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, da die hälftige Teilung der Austrittsleistung gerade den Zweck hat, die Gleichheit zwischen den Ehegatten wiederherzustellen (BGE 129 III 577).
Im Allgemeinen betont das Bundesgericht, dass der Grundsatz der Teilung gilt und dass die Nichtteilung die Ausnahme bleiben muss.
Artikel 124b ZGB ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Zuvor waren die Bedingungen für den Verzicht auf die Teilung viel strenger und konnten nur dann herangezogen werden, wenn die Teilung aus Gründen, die mit der Auflösung des Güterstandes oder der wirtschaftlichen Lage der Ehegatten zusammenhängen, « offensichtlich unbillig » war (früherer Art. 123 Abs. 2 ZGB) Siehe z. B. BGE 133 III 497.
Artikel 124b ZGB gibt den Parteien (und dem Gericht) also einen grösseren Spielraum, um in besonders stossenden Situationen auf die Teilung von während der Ehe angesammelten Guthaben der beruflichen Vorsorge zu verzichten (BGE 145 III 56).