Scheidung im Ausland und Schweizer BVG
Die schweizerischen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen müssen über das ausländische Scheidungsurteil informiert werden. Normalerweise geben sie sich mit einer einfachen Kopie des ausländischen Scheidungsurteils zufrieden.
Ein ausländisches Gericht ist nicht zuständig, über in der Schweiz angesammelte Guthaben der schweizerischen beruflichen Vorsorge zu entscheiden.
Berücksichtigt das Gericht dennoch Schweizer BVG-Guthaben, kann sein Entscheid in der Schweiz nicht vollstreckt werden, da nur der Schweizer Richter über die Aufteilung der Schweizer Vorsorgegelder entscheiden kann.
Das BVG-Vermögen wird in der Schweiz nach Schweizer Recht bilanziert oder nicht (Siehe hier).
Klicken Sie hier für Ausnahmen von diesem Prinzip.
Für die Entscheidung über die Überweisung eines Betrages an eine andere Pensionskasse (oder ein Freizügigkeitskonto, wenn die andere keine schweizerische Pensionskasse hat) ist allein das ordentliche Zivilgericht zuständig. Siehe hier.
Im Klartext:
- Entweder Sie sind mit der aktuellen Situation zufrieden und beantragen keine Ausbalancierung / Aufteilung des während der Ehe angesammelten Schweizer Vorsorgeguthabens.
- Oder Sie wollen einen Ausgleich oder eine Aufteilung, (ob die Parteien zustimmen oder nicht) und folgen dem folgenden Verfahren:
- Zunächst muss jeder von Ihnen bei Ihrer Schweizer Pensionskasse eine Bescheinigung (Musterbrief muss geändert werden) über die Höhe des während der Ehe angesammelten Guthabens der beruflichen Vorsorge beantragen.
- Hat nur einer von Ihnen ein Guthaben in der beruflichen Vorsorge in der Schweiz angesammelt, muss der andere ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank eröffnen, um seinen Anteil zu erhalten.
- Sobald Sie die Bescheinigung(en) erhalten haben, schreiben Sie einen gemeinsamen Brief (der im Falle der Auflösung einer Partnerschaft entsprechend anzupassen ist) an den Sozialversicherungsrichter der Pensionskasse, der im gegenseitigen Einvernehmen belastet werden muss.
- Wenn Sie mit dem Prinzip oder dem Betrag nicht einverstanden sind, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.