Einleitung | BVG — 2. Säule
Jede Person, die über 24 Jahre alt ist und mit einem Jahreslohn von mehr als 22’050.- beschäftigt ist oder war, ist verpflichtet, einer Pensionskasse beizutreten, in die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einzahlen, um ein Vorsorgekapital für den Ruhestand anzusammeln.
Eine einfache Darstellung des Systems, des Mindesteintrittsalters, des altersabhängigen Beitragsprozentsatzes, der Mindestbeträge und des «koordinierten Lohns» finden Sie in den offiziellen Erläuterungen.
Ein freiwilliger Beitritt ist auch möglich, wenn die Kriterien für eine Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt sind (z. B. selbständige Erwerbstätigkeit, Mindestbetrag von 22’050.- nicht erreicht oder im Fall von Arbeitslosigkeit (9C_430/2022).
Es besteht keine BVG-Beitragspflicht für eine Nebenerwerbstätigkeit, es sei denn, die Nebenerwerbstätigkeit findet beim Arbeitgeber der Haupterwerbstätigkeit statt (BGE 148 V 234).
Ab dem Alter von 58 Jahren kann man nur dann Beiträge in das BVG einzahlen, wenn man entweder erwerbstätig (unselbstständig oder selbstständig) oder arbeitslos gemeldet ist. Wenn Sie nicht erwerbstätig und nicht (oder nicht mehr) arbeitslos gemeldet sind, können Sie ab dem vollendeten 58. Lebensjahr keine freiwilligen Beiträge zahlen.
Das Vorsorgereglement
Das Gesetz legt Mindestkriterien fest, die eingehalten werden müssen, aber jede Vorsorgeeinrichtung sieht in ihrem Reglement oft zusätzliche Rechte vor.
Es ist daher wichtig, das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren.
Beispiele:
- Das Gesetz sieht vor, dass die Rente / das Kapital bei Erreichen des Rentenalters (65 Jahre) bezogen werden muss, aber man kann die Leistungen bereits ab 63 Jahren oder spätestens ab 70 Jahren beantragen (wenn man weiterarbeitet). Eine Verordnung kann vorsehen, dass Leistungen bereits ab dem Alter von 58 Jahren bezogen werden können (9C_430/2022).
Regelung zur Rente eines überlebenden Ehepartners (9C_477/2017). - Nichtigerklärung einer Klausel in einem Reglement, die nicht die gesetzliche Mindestrendite von 1,25 % garantierte (BGE 147 V 146).
- Das Gesetz sieht vor, dass die Zahlung von BVG-Beiträgen mit dem Erreichen des Rentenalters endet, aber ein Reglement kann es erlauben, auch nach dem 65. Lebensjahr noch Beiträge zu zahlen, um die Rente zu verbessern, oder sogar zu verpflichten, über das Rentenalter hinaus Beiträge zu zahlen, wenn eine Erwerbstätigkeit beibehalten wird (9C_782/2020).
Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sind bis zum Rentenalter (65 Jahre) unpfändbar, können aber von einem Gläubiger gepfändet werden, sobald die betreffende Person beantragt, BVG-Alters-/Rentenleistungen beziehen zu können (BGE 148 III 232).
Nach dem Gesetz muss das während der Ehe (also auch während der Trennung) angesammelte BVG-Vermögen grundsätzlich am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens oder der Auflösung der Partnerschaft aufgeteilt werden.
Dieses Prinzip der hälftigen Teilung ist in Art. 122 ZGB verankert. Sehen Sie mehr dazu hier.
Siehe auch die offizielle Broschüre. des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).
Die gerechte Aufteilung der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen, der sogenannten Anwartschaften, wird unabhängig vom ehelichen Güterstand vorgenommen. Es kommt daher selbst im Falle einer Gütertrennung zu einer gleichmässigen Aufteilung. Je nach den konkreten Umständen, kann die Teilung der beruflichen Vorsorge einen Teil oder den ganzen Unterhaltsbeitrag ersetzen (5A_296/2014).
Das Prinzip der Teilung wird auch angewendet, wenn die Ehefrau und/oder der Ehemann schon Leistungen bezieht weil sie/er invalid ist oder das Rentenalter erreicht hat (Art. 124 ZGB et Art. 124a ZGB) .Sie mehr dazu hier.
Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich auf eine Teilung zu verzichten. Sie mehr dazu hier.
Dem Gericht steht es aber immer frei, trotz gegenteiliger Vereinbarung der Parteien, die Anwendung des Rechtsgrundsatzes der Teilung zu beschliessen (5A_392/2021 E. 3.4.1.1).
Es ist besser, den zu teilenden Betrag in der Konvention anzugeben, und Sie werden dies tun müssen, wenn Sie Ihre Dokumentation auf onlinescheidung.ch machen. Das Bundesgericht hat jedoch gesagt, dass es ausreicht, das Gericht um die Teilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens zu bitten, ohne eine konkrete Zahl angeben zu müssen (5A_549/2022).
Einige Gerichte (vor allem in Genf) sind viel flexibler als andere, wenn es darum geht, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu akzeptieren.
Sie müssen von Ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Bescheinigung anfordern, aus der klar hervorgeht, wie hoch das während der Ehe und bis zum Tag der Einreichung des Scheidungsantrags angesammelte Guthaben der beruflichen Vorsorge insgesamt war.
Die Bescheinigung muss auch dann beantragt werden, wenn Sie bereits eine BVG-Rente (Rente oder Invalidität) beziehen.
Klicken Sie hier für ein Musterschreiben, das Sie an das Vorsorgeinstitut schicken können. Als Datum der Antragstellung setzen Sie den 1. oder 15. des Monats, der auf Ihr Schreiben folgt.
Die Originale der Bescheinigungen müssen unbedingt in der Dokumentation enthalten sein (erstellt über onlinescheidung.ch), die Sie an das Gericht schicken.
Wenn Sie es versäumen, die Originalbescheinigungen beizufügen, wird das Gericht die Akte als unvollständig betrachten.
Ziel ist es, nachzuweisen, wie viel berufliches Vorsorgeguthaben jeder während der Ehe angesammelt hat. Die Bescheinigungen müssen daher angeben, wie viel bereits am Tag der Heirat (= vor der Heirat) angespart wurde, so dass das, was vor der Heirat angespart wurde, nicht berücksichtigt wird.
Wenn auf der Bescheinigung nicht angegeben ist, wie viel Geld am Tag der Heirat angespart wurde, ist der Betrag der Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt und Sie müssen die fehlenden Guthaben ausfindig machen, indem Sie denselben Brief an ihre früheren Vorsorgeeinrichtungen senden. Das ist auch hilfreich, wenn Sie alte nachrichtenlose Vermögenswerte auf Ihre aktuelle Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank übertragen oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Schweizer Versicherung abschliessen möchten.
Wenn Sie sich nicht mehr an die früheren Vorsorgeeinrichtungen erinnern können, wenden Sie sich an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die Zentralstelle 2. Säule, die Ihnen sagen können, welche Guthaben, von welcher Einrichtung, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt ihnen mitgeteilt wurden (sie können jedoch nicht angeben, ob es sich um Guthaben vor oder nach der Heirat handelt). Es ist logisch, dass Guthaben, die vor der Eheschliessung registriert und empfangen wurden, sich nicht auf Guthaben beziehen, die während der Ehe angesammelt wurden.
Es ist möglich, dass Guthaben von ehemaligen Vorsorgeeinrichtungen, die nicht wussten, was sie damit tun sollten, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder die Zentralstelle 2. Säule geschickt wurden. Sobald Sie die Referenzen der ehemaligen Vorsorgeeinrichtungen haben, schreiben Sie ihnen einen Brief, in dem Sie um eine Bescheinigung bitten. Es ist sinnlos, eine Bescheinigung für Guthaben zu verlangen, die — je nach Datum — vor der Heirat entstanden sind. Geben Sie dann die Summe aller während der Ehe angesammelten Guthaben in die Antwort auf den Fragebogen ein und fügen Sie alle Bescheinigungen im Original den Unterlagen bei, die Sie dem Gericht schicken.
Falls einer der Ehegatten keine Pensionskasse hat (weil er/sie beispielsweise nie einbezahlt hat oder nie gearbeitet hat), sollte ein spezielles Konto bei einer Bank oder Versicherung eröffnet werden («Freizügigkeitskonto»), damit der Betrag der geteilten Anwartschaften auf das Konto einbezahlt werden kann.
Einige Rentenversicherungsträger weigern sich, die erforderliche Bescheinigung auszustellen, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Antrag auf Scheidung Auflösung der Partnerschaft gestellt wurde.
In der Regel ist ein Zertifikat von onlinescheidung.ch ausreichend, um diese Schwierigkeit zu beseitigen. Fragen Sie uns einfach unter info@onlinescheidung.ch.
Schliesslich begnügen sich einige Gerichte nicht mit der Erklärung des einen oder anderen, dass während der Ehe kein Schweizer Vorsorgeguthaben angesammelt wurde (weil die Person während der Ehe nie als Angestellter gearbeitet hat oder nur im Ausland oder für eine Internationale Organisation tätig war, z.B.) und verlangen eine Bescheinigung der Zentralstelle 2. Säule sowie eine Bescheinigung der Auffangeinrichtung. Sie sollten sich bei der Geschäftsstelle Ihres Gerichts erkundigen, ob Ihr Gericht diese Art von Negativbescheinigung verlangt.
Wenn Sie onlinescheidung.ch für Ihre Dokumentation nutzen, finden Sie unter «Mein Konto» Standardschreiben zur Beantragung von Zertifikaten.
Die Aufteilung des BVG richtet sich nach den Werten, die am Tag der Einreichung des Scheidungsantrags / der Auflösung der Partnerschaft bescheinigt wurden.
Einige verfolgen daher die klassische Strategie, die Scheidung/Auflösung der Partnerschaft grundsätzlich abzulehnen und so den anderen zu zwingen, zwei Jahre der effektiven Trennung abzuwarten, bevor er einen einseitigen Antrag stellen kann und so in den Genuss der Hälfte des vom anderen in diesen zwei Jahren angesammelten Rentenvermögens kommt… !
Wir weisen Sie an dieser Stelle darauf hin, dass Sie einen Rückkauf des Vorsorgeguthabens tätigen können, falls sich dieses verringert hat. Diese Rückkäufe sind steuerrechtlich abziehbar.
Achtung: Der steuerrechtliche Vorteil geht verloren, falls ein Kapitalbezug getätigt wurde nach weniger als 3 Jahren eines Rückkaufes der Jahre (in diesem Falle sind diese Rückkäufe nicht abziehbar und eine Wiederaufnahme der Besteuerung findet statt).
Ist es besser, eine dritte Säule aufzubauen oder Gelder in die dritte Säule einzuzahlen, als Vorsorgejahre aus der zweiten Säule einzukaufen?
Zur Orientierung siehe den vom VZ Zentrum veröffentlichten Artikel: «Säule 3a oder PK-Einkäufe: Was lohnt sich mehr für Sie?» (2023).
Sie finden weitere interessante und ergänzende Informationen im Internet, namentlich auf
EBG: «Berufliche Vorsorge bei Scheidung — Leitfaden für verheiratete und eingetragene Paare» (2017)
BSV: «Berufliche Vorsorge und 3. Säule» (2024)
Oder auf der Website von Koordination Schweiz.