Rente oder Kapital?
Die Alimente werden grundsätzlich als Rente und nicht als Kapital gezahlt. Die steuerlichen Konsequenzen dieser Wahl sind wichtig.
«Rechtfertigen es besondere Umstände», können die Alimente als Kapitalbetrag und nicht als Rente ausgezahlt werden (Art. 126 Abs. 2 ZGB).
Als besondere Umstände kommen insbesondere eine erhebliche räumliche Distanz, eine dauernde Gefahr des Verzugs bei der Zahlung des Unterhaltsbeitrags, nicht aber die blosse Tatsache, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte über die finanziellen Mittel dazu verfügt, das Bestehen von Spannungen zwischen den Ex-Ehegatten oder die Gefahr des Vorversterbens eines von ihnen in Betracht (5A_679/2019 E. 18.3; 5A_712/2019; 5A_727/2011).
Grundsätzlich ist das Kapital zu gewähren, wenn der Antrag von der schuldigen Person (diejenige, die zahlen muss) gestellt wird, während der Antrag von dem/der Gläubiger/in (demjenigen oder diejenige, der/die die Zahlung erhält) nur dann gewährt wird, wenn «besondere Umstände» vorliegen, z. B. chronische Verzögerungen bei der monatlich fälligen Zahlung (5A _679/2019 E. 18.3).
Eine Alimenten Zahlung nach Art. 125 ZGB wird auf der Grundlage des aktuellen Bedarfs des Berechtigten berechnet und enthält keinen Betrag, der dazu bestimmt ist, während der Ehe entstandene Lücken in der betrieblichen Altersversorgung zu schliessen. Wenn also die Alimente vor Erreichen des Rentenalters endet UND keine Teilung des während der Ehe angesammelten Anwartschaften stattgefunden hat, kann der Begünstigte Anspruch auf einen Pauschalbetrag zur Deckung der BVG-Lücken während der Ehe haben (5A_507/2011).
Monatliche Renten sind für die zahlende Person steuerlich absetzbar und werden für die empfangende Person als Einkommen besteuert.
Wenn der Unterhalt in Form eines einmaligen Kapitals und nicht in Form einer monatlichen Rente gezahlt wird, ist für die zahlende Person kein Steuerabzug möglich und für die empfangende Person erfolgt keine Besteuerung als Einkommen. In diesen Fällen ist nur die kantonale Vermögenssteuer anwendbar (Verminderung für die zahlende Person und Erhöhung für die empfangende Person (BGE 125 II 183; 2C_597/2016).
Wenn jedoch monatliche Renten vereinbart wurden und der Schuldner — in Absprache mit dem/der Gläubiger/in — es vorzieht, einen Kapitalbetrag auszuzahlen, muss der Betrag der monatlichen Rente mithilfe der üblichen Kapitalisierungstabellen kapitalisiert werden und der «globale» Betrag, der auf einmal ausgezahlt wird, ist abzugsfähig (und beim Empfänger steuerpflichtig, aber oft zu einem privilegierten Satz). Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt.