Dauer / Kürzung der Rente
Grundsätzlich und logischerweise ist eine Rente nur für den Zeitraum fällig, in dem sie benötigt wird.
Wenn der Rentenbezüger das Renten-/AHV-Alter erreicht, erhält er eine AHV-Rente plus eine BVG-Rente, die ihm ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll (5A_399/2019; BGE 141 III 465 E. 3.2.1).
Im Allgemeinen muss die Rente bis zum Erreichen des AHV-Alters gezahlt werden, aber — wenn die konkrete Situation es erfordert — kann eine grundsätzlich reduzierte Rente auch nach Erreichen des AHV-Alters erforderlich sein (5A_245/2021; 5A_679/2019 E. 17.4.1). Insbesondere wenn eine Verbesserung der finanziellen Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht in Frage kommt und die Mittel des Unterhaltspflichtigen dies erlauben. (5A_88/2023, Erw. 4.1).
Die Gewährung eines unbefristeten Beitrags über das Rentenalter des zahlenden Ehegatten hinaus ist nur in Ausnahmefällen zulässig (5A_779/2021 E. 4.3.2).
In jedem Fall sollte die Rente gekürzt werden, um diese neuen Mittel zu berücksichtigen, die die begünstigte Person erhalten wird.
Ebenso ist zu erwarten, dass der Leistungsempfänger mit zunehmendem Alter der Kinder wieder arbeiten kann oder sein Arbeitspensum erhöht, was eine schrittweise Reduzierung oder Einstellung der Rente rechtfertigt.
All diese Optionen stehen Ihnen zur Verfügung, wenn Sie Ihre Dokumentation über die Website erstellen.
Wenn sich die Situation nach dem Urteil in signifikanter und dauerhafter Weise ändert und diese Situation in der Vereinbarung nicht vorgesehen war, dann muss ein Antrag auf Änderung des Urteils gestellt werden (in gegenseitigem Einvernehmen oder durch ein Streitverfahren), um diese neuen, dauerhaften und wichtigen Elemente zu berücksichtigen, die eine Änderung des Urteils erfordern.
Zum Beispiel:
- Der zahlende Ehepartner hat ein neues Kind.
- Der zahlende Ehepartner wird langzeitarbeitslos oder sogar am Ende seiner Rechte.
- Der zahlende Ehegatte wird arbeitsunfähig.
- Der begünstigte Ehepartner heiratet wieder oder unterhält eine stabile Beziehung zu einem Konkubinatspartner.