Grundprinzip der finanziellen Unabhängigkeit
Grundsätzlich gibt es nach einer Scheidung keinen Unterhalt, auch wenn zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz dennoch die Zahlung von Unterhalt vorsehen/verlangen, entweder vorübergehend oder, seltener, lebenslang. Alle Details finden Sie in den Unterordnern dieser Seite (siehe die verschiedenen Unterordner auf der linken Seite). Wenn Sie die Seite auf einem Smartphone aufrufen, klicken Sie auf die drei horizontalen Balken, um die Unterordner anzuzeigen).
Das Fehlen jeglicher finanziellen Beiträge nach einer Scheidung resultiert aus zwei Grundprinzipien.
Einerseits aus dem Prinzip des «clean break» (klarer Schnitt) als Folge der Scheidung (BGE 129 III 257 E. 3.5; BGE 129 III 7 E. 3.1).
Andererseits das Prinzip der notwendigen finanziellen Unabhängigkeit, über die jeder verfügen muss (und die Anstrengungen, die von jedem erwartet werden können, um diese zu erreichen). Das Bundesgericht erinnert in seinem Urteil 5A_891/2024 E. 4.1.1, an die Bestandteile dieses Prinzips:
«Der Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit der Parteien betrifft in erster Linie den Unterhalt nach der Scheidung.
Allerdings besteht die Verpflichtung jedes Ehegatten, durch die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung, wenn keine vernünftige Aussicht auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Lebens mehr besteht: Ein Ehegatte hat nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht oder nicht vollständig in der Lage ist, selbst für seinen angemessenen Unterhalt zu sorgen.
Besteht die Verpflichtung zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder zur Ausweitung einer Erwerbstätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, so gilt dies umso mehr, wenn ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist und in diesem Rahmen vorsorgliche Massnahmen erforderlich sind, da die Aussichten auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Lebens noch geringer sind.
Der betroffenen Partei muss jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um dieser Verpflichtung nachzukommen; die hierfür gewährten Fristen können und müssen grosszügig sein, insbesondere bei guter finanzieller Lage.
Ausgehend vom Zeitpunkt der Trennung können die in der Rechtsprechung zugelassenen Fristen zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren variieren.
Bei der Festlegung der Dauer der Frist sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer der Abwesenheit des Ehegatten vom Arbeitsmarkt, die Konjunkturlage, die Arbeitsmarktsituation, die familiäre Situation, die für die Umstellung der Kinderbetreuung erforderliche Zeit, der für die berufliche Wiedereingliederung notwendige Ausbildungs- und Umschulungsbedarf usw. Es ist auch zu prüfen, ob die Veränderungen für die betroffene Partei vorhersehbar waren.»