Scheidung Lexikon Verfahren

Zuständiges Gericht: Welches Gericht ist zuständig?

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Das ordentliche Zivilgericht (die genaue Bezeichnung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich: Tribunal de première Instance und Tribunal d’Arrondissement in der Westschweiz, Bezirksgericht in der Deutschschweiz usw.) am Wohnsitz der einen oder anderen Person ist zuständig für die Entscheidung über eine Trennung, Scheidung, Änderung eines Urteils, Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder die Genehmigung einer Vereinbarung unverheirateter Eltern.

Wenn es ein oder mehrere minderjährige Kinder gibt, ist nur das ordentliche Zivilgericht bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) der Kinder für Entscheidungen in Bezug auf die Kinder zuständig (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, persönliche Beziehungen, Unterhalt).

Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der KESB und dem Zivilgericht ist (unnötig) komplex. Siehe hierzu 5A_248/2023 und die kritische Analyse, die im Dezember 2023 von François Bonnet und Michael Saur durchgeführt wurde, sowie das sehr detaillierte Rundschreiben des Waadtländer Kantonsgerichts.

Ganz allgemein ist die KESB für die Genehmigung von Vereinbarungen zwischen zwei verheirateten Eltern oder für die Entscheidung über alle strittigen Fragen in Bezug auf ein Kind unverheirateter Eltern zuständig, und die Grundzüge sind:

Zuständigkeiten der KESB

1. Verheiratete Eltern

Prüfung und Genehmigung aller gemeinsamen Anträge (gegenseitiges Einvernehmen) in Bezug auf das Kind, einschliesslich der Höhe der gemeinsam vereinbarten Unterhaltsbeiträge.

Alle Streitfragen in Bezug auf das minderjährige Kind (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, persönliche Beziehungen, Wohnsitz des Kindes) – mit Ausnahme der Frage der Festsetzung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge – ausserhalb des Trennungs- oder Scheidungsverfahrens

2. Unverheiratete Eltern

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, alle Fragen in Bezug auf das Kind, einschliesslich der Höhe der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge.

  • Zuständigkeiten des ordentlichen Zivilgerichts

a. Jeder strittige/angefochtene Antrag auf Festsetzung des Unterhaltsbetrags für Kind(er)

b. Wenn ein Antrag auf Trennung oder Scheidung gestellt wird (einvernehmlich oder nicht), alle Aspekte, die Kinder betreffen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt, persönliche Beziehungen, Wohnsitz usw.).
Denn in diesen Fällen erstreckt sich die allgemeine Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für die Entscheidung über eine Scheidung oder Trennung — einvernehmlich oder nicht — auf alle Fragen im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern.

Es kann daher leicht zu einem Kompetenzkonflikt kommen. Beispielsweise stellt ein Elternteil bei der KESB einen Antrag auf Festlegung/Änderung des Besuchsrechts, während sich der andere Elternteil an das ordentliche Zivilgericht wendet, um die Höhe des Unterhalts sowie die Obhut/das Besuchsrecht festzulegen.

In diesen Fällen bleibt die KESB grundsätzlich zuständig, bis das ordentliche Zivilgericht über den Antrag des anderen Elternteils entscheidet (5A_248/2023 E. 4.3.1 bis 4.3.5; BGE 145 III 436 E. 4).

Im Allgemeinen sind die Staatsangehörigkeit des einen und/oder des anderen Elternteils sowie der Ort, an dem die Ehe geschlossen wurde, unerheblich.

Wichtig ist der Wohnsitz der einen oder der anderen Person. Daher kann eine ausländische Person, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz hat, beim Gericht ihres Wohnsitzes oder des Wohnsitzes der anderen Person die Scheidung, Trennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beantragen.

Wenn Sie Ihre Unterlagen auf unserer Website erstellen (d. h. im gegenseitigen Einvernehmen), wird das Gericht auf dem Antrag angegeben, den Sie über die Website erstellen.

In sehr seltenen Fällen, wenn es nicht möglich ist, vor Ort (an seinem Wohnsitz im Ausland) eine Scheidung oder Trennung einzuleiten, oder wenn es nicht zumutbar ist, dies vor Ort zu tun,

  • Das Gericht der Heimatgemeinde eines Schweizer Bürgers ist zuständig (Art. 60 IPRG).
    • Beispielsweise erlaubt das ägyptische Recht einem ausländischen Paar, sich in Ägypten scheiden zu lassen, wenn die von den Betroffenen praktizierte Religion dies zulässt. Die katholische Religion erkennt die Scheidung nicht an, und daher können ägyptische Gerichte die Scheidung von in Ägypten wohnhaften Katholiken nicht aussprechen. In diesem Fall ist das Gericht der Heimatgemeinde der in Ägypten wohnhaften Schweizer Person zuständig.
    • Siehe auch BGE 126 III 327: Scheidung einer Schweizerin nach lokalem Recht. In der Schweiz nicht anerkannte Scheidung (gegen die öffentliche Ordnung). Möglichkeit für die Schweizer Ehefrau, die Scheidung vor dem Gericht ihrer Heimatgemeinde zu erwirken.
    • Oder auch das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 1997: Es ist nicht möglich, in Italien (Wohnsitz des ausländischen Ehegatten) die Scheidung zu erwirken, wenn keine Heiratsurkunde des Standesamtes der italienischen Wohngemeinde vorliegt, die nichtitalienischen Ehegatten nicht ausgestellt wird (BJM 1998 S. 206, nicht im Internet verfügbar).
  • Das Gericht am Ort der Eheschliessung in der Schweiz ist zuständig, wenn keine der beiden Personen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 60a IPRG). Dieser Artikel ist seit dem 1. Juli 2022 in Kraft.

Scheidung (einseitig oder einvernehmlich)

Vier Situationen:

1. Beide Ehegatten (und ihre Kinder) haben ihren Wohnsitz in der Schweiz

  • Haben beide Ehegatten noch einen gemeinsamen Wohnsitz, ist das ordentliche Zivilgericht (Bezirksgericht, Regionalgericht) ihres Wohnsitzes zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO).
  • Haben die beiden Ehegatten bereits getrennte Wohnsitze, so ist nach ihrer Wahl das Gericht des Wohnsitzes eines von ihnen zuständig. Mit Anrufung des ersten Gerichts wird das zweite Gericht unzuständig (Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO).

Wenn also Herr A seinen Wohnsitz in Lausanne und Frau A in Zürich hat, können sowohl das entsprechende Waadtländer Bezirksgericht als auch das entsprechende Zürcher Bezirksgericht über ein Scheidungsbegehren entscheiden.

Das Begehren und die Konvention müssen in der Sprache des Gerichts (Französisch in Lausanne oder Deutsch in Zürich) vorgelegt werden. Wenn das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst ist, muss es von einer verständlichen Übersetzung begleitet sein (maschinelle Übersetzungen sind nicht immer verständlich 5A_739/2022 E. 5). Einige Gerichte sind zweisprachig und akzeptieren daher Anträge auf Deutsch oder Französisch (BGE 145 I 297). Je nach gewähltem Gericht sollten Sie daher die französische Version der Website (divorce.ch) oder die deutsche Version (onlinescheidung.ch) verwenden. Nur einige Schweizer Gerichte sind zweisprachig und nehmen Anträge in beiden Sprachen an.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung wenden sich die Ehegatten gemeinsam an eines der beiden Gerichte (das sie selbst wählen), und nur dieses Gericht ist für die Entscheidung über die Scheidung und die Nebenfolgen der Scheidung zuständig (Zuweisung der ehelichen Wohnung, Auflösung des Güterstandes, Alimente oder keine Alimente für den zukünftigen Ex-Ehegatten, Ausgleich oder nicht des BVG, Kinderbelange).

Im Falle eines «Steitverfahrens» oder in anderen Fällen, in denen sich die Ehegatten nicht einig sind, kann sich jeder an das Gericht seines Wohnsitzes oder an das Gericht des Wohnsitzes des anderen wenden, wobei das zuerst gewählte Gericht automatisch das andere Gericht unzuständig macht. Es kann also nur ein Verfahren geben und man kann nicht zwei parallele Scheidungsverfahren (oder Trennungsverfahren) vor zwei verschiedenen Gerichten führen.

Wenn Sie die Dienstleistungen von Onlinescheidung.ch nutzen und die Scheidungsvereinbarung und das Scheidungsbegehren selbst erstellen, wird automatisch das zuständige Gericht bestimmt. Wenn es mehrere zuständige Gerichte gibt (weil beide Ehegatten zwei verschiedene Wohnsitze in der Schweiz haben), wählen Sie, welches Gericht Ihre Scheidung behandeln soll.

2. Einer der Ehegatten hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, der andere ist im Ausland wohnhaft

  • Wenn Sie die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder seit mehr als einem Jahr in der Schweiz wohnhaft sind (Art. 59 IPRG), ist das schweizerische Gericht Ihres Wohnsitzes für Ihren Antrag zuständig. Der andere Ehegatte kann auch in seinem Wohnsitzland einen Antrag stellen.
  • Wenn jeder Ehegatte einen Antrag in seinem Wohnsitzland stellt (der eine in der Schweiz, der andere in einem anderen Land), macht das zuerst gewählte Gericht das andere unzuständig. Im Falle eines «Steitverfahrens» oder -Trennung ist es also ein Wettlauf zu demjenigen, der zuerst vor Gericht geht.

Siehe jedoch den Sonderfall von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (unten).

Praktische Hinweise: Wenn einer der beiden Ehegatten seinen Wohnsitz im Ausland hat und Sie sich entscheiden, das Verfahren in der Schweiz zu führen (weil der andere Ehegatte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat), muss das Schweizer Gericht die Vorladung zur Verhandlung (sowie das Urteil) auf diplomatischem Wege oder in Anwendung internationaler Konventionen übermitteln. Plus eine Übersetzung in die Sprache des Landes, in dem der andere Ehepartner im Ausland lebt! Dies kann sehr lange dauern! (mindestens 2-3 Monate). Diese Schwierigkeit kann man durch drei mögliche Lösungen umgehen:

  1. Der Ehegatte mit Wohnsitz im Ausland sollte eine Adresse in der Schweiz für die Zustellung von Dokumenten nehmen. Die in der Vereinbarung und im Scheidungsbegehren angegebene Adresse lautet beispielsweise: «Jean-Paul Dupont, 10 rue Royale, 75009 Paris, Frankreich, aber mit Zustelladresse bei Herrn Paul Martin, 3 rue de Genève, 1000 Lausanne».
    Somit wird die Vorladung oder das Urteil an die Adresse in der Schweiz gesendet.
    Da die Vorladungen und Urteile per Einschreiben verschickt werden, müssen Sie dem Freund, bei dem Sie Ihren Wohnsitz haben, eine Vollmacht erteilen (Vollmachtsformulare sind in allen Schweizer Postämtern erhältlich), damit er das Einschreiben abholen und es Ihnen zustellen kann. Dies ist die von onlinescheidung.ch empfohlene Lösung. Entpsrechend erhalten diejenigen, die sich in dieser Situation befinden, einen zusätzlichen Brief, den sie herunterladen, ausfüllen und zusammen mit den Scheidungsunterlagen an das Gericht schicken können (ohne zusätzlichen Kosten).
  2. Einfacher: Der Ehegatte mit Wohnsitz im Ausland gibt im Begehren und in der Vereinbarung die Adresse des anderen Ehegatten in der Schweiz an. So kommen sowohl die Vorladung als auch das Urteil für beide Ehepartner an der Adresse in der Schweiz an. Bei der Verhandlung teilt der im Ausland wohnhafte Ehegatte dem Gericht seine neue Adresse im Ausland mit und erklärt sich mit der Zustellung des Urteils an die Adresse des anderen Ehegatten in der Schweiz einverstanden.
  3. Der Ehegatte mit Wohnsitz im Ausland muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Den Gerichten gefällt diese Lösung nicht, weil der Richter es immer vorzieht, beide Parteien bei der Verhandlung vor sich zu haben. Dennoch bleibt diese Lösung nach dem Bundesgericht möglich (BGE 131 III 182).

Allerdings werden die Anwaltskosten wahrscheinlich genauso gross sein — wenn nicht sogar grösser — als die Flugkosten/Zugfahrkarte zur Anhörung…

Es ist daher besser, zwischen den Lösungen 1 und 2 zu wählen.

3. Die Kinder haben ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

Das Gesetz spricht nicht vom «Wohnsitz des Kindes», sondern vom «gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes», einem weiter gefassten Begriff als der Wohnsitz.

Der «gewöhnliche Aufenthalt des Kindes» ist der Ort, an dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (wo es schläft, den grössten Teil seiner Zeit verbringt oder sogar zur Schule geht) oder wo seine soziale Aktivitäten stattfinden. Er wird also durch objektive Fakten und nicht durch subjektive Meinungen bestimmt.

Das Kind kann nicht zwei «gewöhnliche Aufenthalte» gleichzeitig haben, aber es kann zwei alternative und aufeinanderfolgende gewöhnliche Aufenthalte haben. Dies wird typischerweise bei einer alternierenden Obhut der Fall sind (5A_846/2018).

Nehmen Sie das folgende Beispiel:

Das Ehepaar ist bereits getrennt, jeder hat seinen eigenen Wohnsitz; Herr A hat seinen Wohnsitz in Genf und Frau A ist nun mit den Kindern im benachbarten Frankreich wohnhaft.

Die Scheidung (einvernehmlich oder «strittig») kann vom Genfer Richter (Wohnsitz des Ehemannes) entschieden werden, aber der Schweizer Richter wird in der Regel nicht für alles zuständig sein, was das Kind betrifft (elterliche Sorge, Obhut; Alimente (5A_623/2017).

Es sei denn, man befindet sich in einer besonders dringlichen Lage im Zusammenhang mit einer «Streitscheidung». In solchen Fällen kann der Schweizer Richter vorsorgliche Massnahmen treffen, die vorläufig gelten, bis der ausländische Richter in einem Urteil anders entschieden hat (siehe z.B. 5A_637/2013).

In einer solchen internationalen Situation ist in der Regel das internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen anzuwenden. Dieses Übereinkommen benennt als einzig zuständige Behörden «die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat», vorbehaltlich der in Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen. Die Schweiz wendet diese Grundsätze der ausschliesslichen Zuständigkeit auch dann an, wenn sich das Kind in einem Land befindet, das nicht zu den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gehört (5A_202/2015).

In unserem Beispiel wird der Schweizer Richter über die Scheidung und über die zugehörigen Aspekte der Scheidungskonvention entscheiden (Zuweisung der ehelichen Wohnung, ob Beiträge zwischen Ex-Ehegatten zu zahlen sind oder nicht, Auflösung des Güterstandes, ob das BVG auszugleichen ist oder nicht).

Sind jedoch die Kinder betroffen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, finanzielle Beiträge), wird er die Parteien auffordern, diese Angelegenheiten von den zuständigen Behörden/Gerichten in Frankreich, dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder, in Anwendung des französischen Rechts entscheiden zu lassen.

Onlinescheidung.ch berücksichtigt diese Art von Situation bei der Erstellung der einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung und des Antrags auf einvernehmliche Scheidung.

Bei der alternierenden Obhut liegt der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in dem einen und dem anderen Land, so dass die Gerichte beider Länder für die Entscheidung aller Kinderbelange zuständig sind (5A_1021/2017).

Das Schweizer Gericht ist für die Behandlung von Kinderbelangen nicht mehr zuständig, sobald die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben (BGE 143 III 193).

Der Wohnsitz eines Kindes kann als «gewöhnlicher Aufenthalt» gelten, sobald er begründet ist, wenn der neue Wohnsitz im Ausland auf Dauer angelegt ist, als neuer Lebensmittelpunkt dienen soll und in Begleitung des Elternteils stattfindet, dem das Kind anvertraut ist (5A_948/2017).

4. Die Ehegatten sind beide Schweizer Staatsangehörige und haben beide ihren Wohnsitz im Ausland

In diesem Fall ist das Schweizer Gericht grundsätzlich nicht zuständig, über eine Scheidung zu entscheiden, vorbehaltlich des Artikels 60 des Gesetzes über das internationale Privatrecht (Art. 60 IPRG).

Anwendungsfälle sind selten. Zu denken ist etwa an einen Schweizer Ehegatten, der seinen Wohnsitz in einem Land hat, welches das Institut der Ehescheidung nicht kennt (z. B. Philippinen) oder eine Ehescheidung nur unter besonders ungerechten Bedingungen zulässt (Grundrechte, insbesondere Frauenrechte; vgl. BGE 126 III 327 für den Fall einer Schweizer Ehefrau, die von ihrem Ehemann im Ausland nach muslimischem Recht verstossen wird: daraus folgt die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts für die Entscheidung über die Ehescheidung und deren Nebenfolgen.


Trennung (Eheschutzmassnahmen)

Die Regeln und Grundsätze einer der Scheidung gelten auch für ein Trennungsbegehren, unabhängig davon, ob die Trennung einvernehmlich oder «strittig» erfolgt.

Zur Erinnerung: in einem Eheschutzverfahren löst das Gericht den Güterstand grundsätzlich nicht auf und befasst sich auch nicht mit der 2. Säule.


Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Die Regeln und Grundsätze der Scheidung gelten auch für einen Antrag auf Auflösung der Partnerschaft, sei es im gegenseitigen Einvernehmen oder im «strittig».

Wenn beide Partner ihren Wohnsitz im Ausland haben, die Partnerschaft aber in der Schweiz geschlossen wurde, ist für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz ausnahmsweise das Schweizer Gericht des Ortes zuständig, an dem die Partnerschaft geschlossen wurde (das Gericht des Wohnsitzes des einen oder anderen im Ausland ist ebenfalls zuständig, wobei das zuerst angerufene Gericht macht das andere unzuständig macht.


Abänderung des Urteils

Die Regeln und Grundsätze der Scheidung gelten auch für einen Antrag auf Abänderung eines Scheidungsurteils, einer Trennung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, unabhängig davon, ob diese einvernehmlich oder im Streit erfolgt.

Folglich ist das Schweizer Gericht für die Abänderung einer ausländischen Entscheidung zuständig, sofern es sich um den Gerichtsstand des schweizerischen Wohnsitzes eines der beiden Ex-Ehegatten handelt (oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder, wenn sich die Abänderung der ausländischen Entscheidung auf Kinderbelange bezieht).


Vereinbarung über das Kind (unverheirateter Eltern)

Die Regeln und Grundsätze der Scheidung gelten auch für den Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über die Kinder, der von unverheirateten Eltern gestellt wird, unabhängig davon, ob dies im gegenseitigen Einvernehmen oder «strittig» geschieht.

Der Unterschied besteht darin, dass in diesem Fall nicht das ordentliche Zivilgericht, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), zuständig ist (in einigen Kantonen wird diese Funktion dem Friedensrichter zugewiesen).


Umzug während des Verfahrens

Das ursprünglich angerufene Gericht bleibt für die Entscheidung über die Scheidung, Trennung, Auflösung der Partnerschaft oder über die Vereinbarung unverheirateter Eltern zuständig, auch wenn im Laufe des Verfahrens eine der beiden Personen den Wohnsitz wechselt. Dies ist der Grundsatz der perpetuatio fori (5A_146/2014).

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort wechseln. In diesem Fall ist, wie bereits oben erwähnt, das Gericht am Wohnsitz eines der beiden Elternteile nicht mehr zuständig. Neu ist ausschliesslich das (schweizerische oder ausländische) Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder dafür zuständig, über alles zu entscheiden, was die Kinder betrifft (elterliche Sorge, Sorgerecht, Umgangsrecht, finanzielle Beiträge) (5A_933/2020).

Die Verlegung des Wohnsitzes der Kinder muss rechtmässig erfolgen. Wenn sie unrechtmässig erfolgt ist, handelt es sich um eine Kindesentführung und das angerufene Gericht bleibt zuständig.


Der Sonderfall der BVG

Für die Aufteilung des während der Ehe angesammelten Schweizer BVG-Vermögens ist allein ein Schweizer Gericht zuständig. Der ausländische Richter ist dafür nicht zuständig und sein Urteil wird in der Schweiz in diesem Punkt nicht anerkannt, wenn er dennoch über die Schweizer BVG-Gelder entscheidet.

Umgekehrt ist der Schweizer Richter nicht zuständig, wenn es um Vorsorgegelder geht, die im Ausland bei einer ausländischen Einrichtung angesammelt wurden. Weitere Ausführungen dazu finden Sie hier.

Artikel aktualisiert am 26/03/2025