Scheidung Lexikon Verfahren

Vorsorgliche Massnahmen

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Die Gewährung von vorsorglichen Massnahmen

Ein «strittiges» Verfahren kann jahrelang dauern und erfordert die Unterstützung eines Rechtsanwalts.

Die Situation erfordert oft, dass die ersten Massnahmen rasch und in Erwartung des endgültigen Urteils unternommen werden.

Dabei handelt es sich um vorläufige Massnahmen oder «vorsorgliche Massnahmen», die bis zur endgültigen Entscheidung/zum endgültigen Urteil gelten.

Diese Massnahmen können nur dann ausgesprochen werden, wenn die Dringlichkeit der Situation dies erfordert. Die erforderliche Massnahme muss notwendig sein, um zu verhindern, dass ein «nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil» entsteht. Wenn es nicht dringend ist, kann man auf das endgültige Urteil warten.

Zum Beispiel ein Genfer Urteil vom 28. Februar 2023: Keine Dringlichkeit, die Höhe des von der Mutter geschuldeten Unterhaltbeitrags zu bestimmen, da es konkret keinen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gibt, da der Vater über ausreichende Mittel verfügt, um seine Kosten und die der minderjährigen Kinder, für die er die Obhut hat, zu decken.

Vorsorgliche (oder vorläufige) Massnahmen sind daher die Massnahmen, die das Gericht zu Beginn des Verfahrens ausspricht, um die durch die Krisensituation aufgeworfenen praktischen und dringenden Fragen zu behandeln.

Sie sind vorläufig, weil sie nur so lange wirksam sind, wie das Verfahren dauert, auch einschliesslich einer allfälligen Berufung oder einer Beschwerde, oder solange sie nicht geändert werden (5A_202/2022 E. 7.1; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 und 3.3).

Grundsätzlich wird das Gericht vorsorgliche Massnahmen nur dann aussprechen, wenn sie von einer der Parteien beantragt werden. Es kann jedoch im Interesse der Kinder vorsorgliche Massnahmen beschliessen, auch wenn kein Elternteil dies beantragt.


Was sind diese Entscheidungen?

Dazu gehören z. B. folgende rasch zu treffende Entscheidungen:

  • Zuweisung der ausschliesslichen Nutzung der Familienwohnung / des ehelichen Wohnsitzes (insbesondere in Fällen von Gewalt) (5A_609/2014)
  • Vorläufige Änderung der elterlichen Sorge (5A_433/2020), insbesondere wenn die Gefahr eines widerrechtlichen Verbringens oder einer Kindesentführung besteht (5A_258/2017)
  • Vorläufige Festlegung der Obhut über die Kinder (seltener die Zuweisung des elterlichen Sorgerechts) (5A_848/2018)
  • Provisorische Festlegung (oder Verbot) des Besuchsrechts (5A_312/2021; 5A_162/2020)
  • Vorläufige Festlegung des Betrags der Alimente (5A_517/2020)
  • Anordnung von Entfernungsmassnahmen
  • Verbot oder Verhinderung des Verbringens eines Kindes, insbesondere ins Ausland / Einziehung des Reisepasses des Kindes (5A_369/2012; Obergericht des Kantons Bern 9 September 2020 ZK 20 336)
  • Verbot des Verkaufs von Eigentum (5A_635/2018)
  • Arrestierung eines Kontos oder Vermögen (5A_95/2013; 5A_262/2010)
  • Beschränkung der Verfügungsgewalt über Eigentum (5A_60/2020)
  • Anordnung der Zahlung von Sicherheiten (insbesondere um es dem anderen zu ermöglichen, seinen Anwalt zu bezahlen (provisio ad litem)
  • Lohnpfändung
  • Anweisung an eine Bank, finanzielle Informationen über ein Konto, das direkt oder indirekt einem Ehegatten/Partner oder sogar einem unverheirateten Elternteil gehört, dem anderen weiterzugeben (5C.157/2003)
  • Platzierung eines minderjährigen Kindes bei einer Drittperson zum Schutz des Kindes (5A_524/2021)
  • Erlaubnis für einen Ehegatten eine vorzeitige Zahlung aus seinem BVG zu erhalten (Appellationsgericht Waadt 23. Dezember 2019 CACI 2019/667)
  • Beistandsernennung, um minderjährige Kinder im Verfahren zu vertreten (5A_123/2020)
  • Wenn im Ausland bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde und dort anhängig ist, aber in der Schweiz Massnahmen ergriffen werden müssen und eine der vom Bundesgericht (5A_801/2017 E. 3.3.3) festgelegten Bedingungen erfüllt ist.

Das Verfahren für vorsorgliche Massnahmen

Vorsorgliche Massnahmen werden nach einem summarischen oder beschleunigten Verfahren verkündet.

Das Gericht fällt ein Urteil, nachdem beide Parteien angehört wurden und dem Gericht — mündlich und/oder schriftlich — die Elemente zur Verfügung stellen konnten, die dem Gericht eine Entscheidung ermöglichen.

In besonders dringenden Fällen kann das Gericht die beantragte Massnahme ohne Anhörung der anderen Partei sofort anordnen. Dabei handelt es sich um «superprovisorische Massnahmen», die sofort anwendbar sind und die dann nach Anhörung der anderen Partei bestätigt oder geändert werden.

Vorsorgliche Massnahmen können grundsätzlich nicht beantragt werden, bevor der Antrag auf Scheidung/Trennung/Auflösung der Partnerschaft eingereicht wurde (5A_1025/2020).


Beschwerde

Gegen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen kann beim übergeordneten Gericht Berufung eingelegt werden. Grundsätzlich hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 Bst. b ZPO); dies bedeutet, dass das erste Urteil vollstreckt werden kann, solange das Appellationshof keine Entscheidung getroffen hat.

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist nur möglich, wenn die vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen (5A_270/2008).


Abänderung der vorsorglichen Massnahmen

Die Änderung von vorsorglichen Massnahmen kann nur erreicht werden, wenn sich die Tatsachen, auf die sich die entsprechende Entscheidung stützt, als falsch erwiesen haben oder nachträglich nicht wie geplant verwirklicht werden  (5A_306/2021; 5A_253/2021; 5A_42/2019; ATF 143 III 617).

Neue vorsorgliche Massnahmen können jederzeit während des Verfahrens beantragt werden, sofern sich die Umstände, die dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt waren, wesentlich und dauerhaft geändert haben (z. B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz verliert). Die Veränderung der Umstände muss unvorhersehbar gewesen sein (5A_732/2015).

Für ein Beispiel, in dem die Änderung von vorsorglichen Massnahmen abgelehnt wurde, weil es keine dauerhaften neuen Elemente gab, die von Bedeutung waren (5A_306/2021).

Man muss sich auf ein oder mehrere neue Elemente stützen, um zu versuchen, eine verhängte vorläufige Massnahme zu ändern, d. h. einen oder mehrere Sachverhalte, die nicht bereits bekannt waren und die im vorherigen Verfahren, das zur Verhängung der vorläufigen Massnahme geführt hat, hätten geltend gemacht werden können (5A_895/2022 E. 10.2.2; BGE 141 III 376).

Neue vorsorgliche Massnahmen, die auf diese Weise angeordnet werden, haben im Prinzip keine rückwirkende Wirkung. Dies bedeutet, dass die bisherigen vorsorglichen Massnahmen weiterhin wirksam sind, bis sie durch die neuen vorsorglichen Massnahmen ersetzt werden.

Folglich sind vorsorgliche Massnahmen, die von einem Gericht auf Antrag auf Eheschutzmassnahmen beschlossen, wurden weiterhin ihre Wirkung entfalten, auch wenn später ein Scheidungsantrag eingereicht wurde, und solange der Scheidungsgericht die vorläufigen Massnahmen nicht ändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO; 5A_316/2018 E.3.2; BGE 138 III 646).

Das Scheidungsgericht kann neue vorsorgliche Massnahmen verhängen und die zuvor vom Gericht für Eheschutzmassnahmen beschlossenen vorsorglichen Massnahmen bestätigen oder ändern (Art. 276 Abs. 2 ZPO; 5A_971/2020).

Artikel aktualisiert am 26/09/2024