Erziehungsgutschriften
Wenn ein Elternteil das AHV-Alter erreicht und einen Antrag auf AHV-Leistungen stellt, berechnet die AHV zusätzliche Leistungen für Erziehungsgutschriften, die die Höhe der Leistungen verbessern.
Solange die Eltern verheiratet sind, teilt die AHV jedem Elternteil die Hälfte der Gutschriften zu.
Lassen sich die Eltern scheiden, muss in der Vereinbarung festgelegt werden, ob die Erziehungsgutschriften 50/50 nur dem Vater oder nur der Mutter zugewiesen werden.
Logischerweise sollten sie dem Elternteil zugutekommen, der sich am meisten um das Kind gekümmert hat, und wenn es eine alternierende Obhut gibt, sollten sie 50/50 zugutekommen.
Das Gericht hat in dieser Frage keinen Ermessensspielraum, aber die Eltern sind frei, sich anders zu entscheiden (BGE 147 III 121).
Die Unterlagen, die Sie auf onlinescheidung.ch erstellen können, sorgen natürlich für diese Frage.
Die Zuweisung von Erziehungsgutschriften erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Eltern bei der Beantragung von AHV-Leistungen beantragt werden.
Für weitere Details, siehe:
- AHV-IV: «Erziehungsgutschriften» (2016)
- AHV-IV: «Betreuungs- und Erziehungsgutschriften» (2019)