Das mündige Kind mischt sich nicht in die Scheidung seiner Eltern ein. Da das Kind mündig ist, muss die elterliche Sorge nicht zugeteilt werden, sowie auch nicht die elterliche Obhut und das Besuchsrecht. Falls finanzielle Beiträge vorgesehen werden müssen, werden diese direkt zwischen dem mündigen Kind und seinen Eltern abgesprochen (oder sie werden vom Richter in einem separaten Vorgehen bestimmt, das nicht dem Scheidungsprozess unterliegt).
Falls das Kind während dem Scheidungsprozess mündig wird, so muss das Kind seine Zustimmung erteilen, um weiterhin vom Elternteil vertreten werden zu können, welcher einen Beitrag für dieses Kind verlangt (BGE 129 III 59).
Achtung: Die Beiträge, welche dem mündigen Kind bezahlt werden, sind steuerlich nicht abziehbar.
Falls sie Informationen zum Unterhalt des mündigen Kindes brauchen, klicken Sie auf das Untermenü auf der rechten Seite.
Nach Eintritt der Volljährigkeit besteht keine rechtliche Grundlage, dass der Obhutsberechtigte als Prozessstandschafter bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge handeln könnte. Unterhaltsgläubiger ist das Kind, das nach der Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzunehmen hat. Dass die elterlichen Befugnisse mit der Volljährigkeit enden, gilt auch dann, wenn eine Forderung zum Kindesvermögen gehört, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit hätte erfüllt werden müssen (ATF 5A_925/2015).