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Alimente ab 18 Jahren: Der Unterhalt für ein volljähriges Kind in der Schweiz

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Der Platz des erwachsenen Kindes im Verfahren

Das volljährige Kind mischt sich nicht in die Scheidung oder Trennung seiner Eltern ein.

Da es volljährig ist, gibt es keine elterliche Sorge mehr, kein Obhut- und Besuchsrecht. Wenn finanzielle Beiträge vorgesehen sind, werden diese direkt zwischen dem volljährigen Kind und seinen Eltern festgelegt (oder durch das Gericht, aber in einem separaten und vom Scheidungs- oder Trennungsverfahren getrennten Verfahren).

  • Wenn Sie Ihre Dokumentation über die Seite erstellen, sind die Kosten für Alimente des volljährigen Kindes in den Budgets unter «sonstige Ausgaben» mit dem Hinweis «Unterhaltskosten des volljährigen Kindes» zu vermerken.
  • Erreicht das Kind während des Scheidungsverfahrens die Volljährigkeit, muss es damit einverstanden sein, dass es im Verfahren weiterhin von dem Elternteil vertreten wird, der für dieses Kind einen Beitrag beantragt (BGE 129 III 55; 5A_959/2013).
  • Liegt diese Zustimmung nicht vor, muss das volljährige Kind dem Verfahren als zusätzliche Partei beitreten bzw. eine Streitverkündigungsklage einreichen (5A_524/2017; 5A_817/2016).

Nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist der Elternteil, der früher die elterliche Sorge innehatte, auch für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen zu klagen oder die Beseitigung des Rechtvorschlags hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge zu verlangen (5A_925/2015).

Wenn Sie Ihre Dokumentation über die Website erstellen, haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob die Rente auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter gezahlt werden soll.


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Wenn das Scheidungsurteil die Zahlung einer Rente über die Volljährigkeit hinaus anordnet, kann das volljährig gewordene Kind das Urteil vollstrecken lassen (Betreibungen) und die endgültige Aufhebung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl (5A_454/2020) erreichen, indem es das Urteil vorlegt.

Wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird, kann der Vater oder die Mutter keinen finanziellen Beitrag für das volljährige Kind mehr verlangen, es sei denn, das volljährige Kind hat dem zugestimmt (5A_679/2019) und in diesem Fall wird im Scheidungsurteil festgehalten, dass der Unterhalt direkt an das volljährige Kind und nicht an einen Elternteil gezahlt werden muss (BGE 129 III 55). Die Zustimmung des volljährigen Kindes kann stillschweigend erfolgen (5A_874/2014 E. 1.2).

Das Gericht des Wohnsitzes des volljährigen Kindes ist für die Entgegennahme eines gerichtlichen Antrags auf Unterhalt des volljährigen Kindes zuständig. Er kann sich auch an das Gericht des Wohnsitzes des Elternteils wenden, von dem er Unterhalt beansprucht (Art. 26 ZGB).


Unterhalt des volljährigen Kindes

Rentenhierarchie: Renten für minderjährige Kinder (Art. 276a ZGB) und für den (Ex-)Ehepartner haben Vorrang vor Renten für das volljährige Kind. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt des minderjährigen Kindes und/oder des Ex-Ehepartners zu bezahlen, gibt es daher in der Regel keine Rente für das volljährige Kind (5A_451/2020; BGE 147 III 265 E. 7.3; 6B_1224/2019), ausser in ganz besonderen Fällen, in denen die Gerechtigkeit eine andere Lösung erfordert (BGE 146 III 169).

Gemäss Art. 277 ZGB hat jeder der beiden Elternteile die Pflicht, sein Kind bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) zu unterstützen.

Die Unterhaltspflicht kann über die Volljährigkeit hinaus fortbestehen, sofern das Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und/oder die Umstände es ermöglichen, von den Eltern Unterhalt für das Kind zu verlangen, bis es eine solche Ausbildung innerhalb einer normalen Zeitspanne erworben hat.

Dies setzt voraus, dass das Kind fleissig ist und seine Zwischenprüfungen besteht (BGE 117 II 127). Das Gesetz sieht keine Unterstützung für einen Studenten vor, der seine Zeit verschwendet (5A_1018/2018).

Die Verzögerung durch einen gelegentlichen Ausfall sowie eine kurze Zeit des erfolglosen Studiums verlängert nicht unbedingt die Ausbildungszeit in abnormaler Weise. Die Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind kann auch dann gelten, wenn das Kind keine angemessene Berufsausbildung erhalten hat und eine gewisse Zeit lang seinen Lebensunterhalt verdient hat, seine Erwerbstätigkeit aber vorübergehend aufgibt, um ein angemessenes Studium aufzunehmen (5A_644/2015).

Ein Anspruch auf Unterhalt nach der Volljährigkeit besteht jedoch nur, wenn der Ausbildungsplan bereits vor der Volljährigkeit zumindest in seinen Grundzügen feststeht (BGE 127 I 202; BGE 118 II 97). Vorlieben und Fähigkeiten, die sich erst nach der Volljährigkeit entwickelt haben, können nicht berücksichtigt werden (BGE 115 II 123).

Ausserdem besteht die Unterhaltspflicht nur für eine Berufsausbildung. Eine zweite, weitere oder zusätzliche Ausbildung wird in der Regel nicht übernommen, auch wenn sie sinnvoll erscheinen mag (BGE 118 II 97).

Am 17. Juli 2020 entschied das Kantonsgericht St. Gallen jedoch, dass eine Lehre nicht als angemessene Ausbildung angesehen werden kann, wenn sie nur einen ersten Schritt darstellt, der es nicht ermöglicht, danach eine vertiefte Ausbildung und Weiterbildung unabhängig und selbst finanziert zu absolvieren (FO.2018.4, Erwägung nicht in der veröffentlichten Fassung enthalten).

Die Unterhaltspflicht kann über die Grundausbildung hinaus bestehen, für eine weitere Ausbildung oder eine zweite Ausbildung, die auf der ersten aufbaut, wenn diese Ergänzungen vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vorgesehen waren (BGE 107 II 465).

Der Unterhaltsbeitrag für ein volljähriges Kind soll ihm nicht die «bestmögliche Ausbildung» ermöglichen, sondern eine Ausbildung, die es ihm ermöglicht, in dem Bereich, für den es sich interessiert und zu dem es fähig ist, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen (5A_97/2017).

Die Unterhaltspflicht des erwachsenen Kindes besteht bis zum Abschluss einer ernsthaften Ausbildung, die ihm den Eintritt in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Die Verpflichtung kann also vor dem vollendeten 25. Lebensjahr enden oder darüber hinaus fortbestehen (5A_274/2023 E. 5.4).

Für eine gute Zusammenfassungen der Voraussetzungen und Grundsätze des Unterhalts für volljährige Kinder, siehe 5A_340/2021.


Methode der Unterhaltsberechnung

Wenn das volljährige Kind und seine Eltern keine einvernehmliche Lösung über den Betrag für den Unterhalt finden können, wendet das Gericht die Methode des Existenzminimums mit Teilung des Überschusses an, gemäss der berühmten Formel, die im Dossier über die Rente des minderjährigen Kindes (5A_340/2021) beschrieben wird.

Vor der allgemeinen Anwendung der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung wurde davon ausgegangen, dass ein Elternteil nur dann Unterhaltszahlungen für sein volljähriges Kind leisten musste, wenn dieser Elternteil über die Deckung seines erweiterten Existenzminimums + 20 % verfügte (BGE 118 II 97; BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5).

Zu beachten ist, dass der Unterhaltsbetrag, der einem volljährigen Kind geschuldet wird, selbst bei einer komfortablen finanziellen Situation auf sein erweitertes Existenzminimum beschränkt ist, zuzüglich seiner angemessenen Ausbildungskosten (BGE 147 III 265 E. 7.2).

Die Unterhaltshöhe für das volljährige Kind unterscheidet sich deshalb von derjenigen für das minderjährige Kind, weil (1) sie nicht mehr vom Sorgerecht des einen oder anderen Elternteils abhängt, sondern von den konkreten Beitragsmöglichkeiten beider Elternteile und (2) nur die im erweiterten Existenzminimum enthaltenen Kosten plus Ausbildungskosten übernommen werden müssen (also z.B. keine Freizeit- oder Urlaubskosten) und wobei zumindest teilweise die Einkünfte berücksichtigt werden, die das volljährige Kind generieren kann (muss), um selbst zu seinem Unterhalt beizutragen (5A_476/2022). Wenn das volljährige Kind schwankende Einkünfte hat, wird ein Durchschnittswert der Einkünfte zugrunde gelegt (5A_340/2021).

Das eigene Einkommen des Kindes wird nur teilweise berücksichtigt, da sein Einkommen ihm ein Minimum für Urlaub, Freizeit oder andere persönliche Ausgaben ermöglichen muss, die bei der Berechnung des Unterhalts, den der/die Elternteil(e) an ein volljähriges Kind zahlen müssen, nicht berücksichtigt werden.

Je nach konkretem Fall muss das volljährige Kind mindestens 30 % seines Lohns für sich behalten können, es kann aber auch davon ausgegangen werden, dass es bis zu 80 % seines Lohns für sich behalten kann (5A_476/2022).

Das Gericht hat einen sehr grossen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Betrags oder Prozentsatzes, den ein volljähriges Kind für sich selbst behalten muss, und folglich bei der Festlegung der Rente, die der/die Elternteil(e) ihm zahlen können (müssen), diesen Betrag nicht zu berücksichtigen.

Einige halten es für fair und gerecht, dass das volljährige Kind 30 % seines Nettoeinkommens für sich behalten darf, andere sind der Ansicht, dass sein Anteil je nach den konkreten Umständen eher 60 % oder 80 % betragen sollte (5A_476/2022).

Das Gericht verfügt über einen sehr grossen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des geschuldeten Betrags. (5A_476/2022).

Die Höhe des Unterhalts muss höchstens den konkreten Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Bedürfnisse des volljährigen Kindes (5A_365/2019).

Ein Grundbetrag von CHF 800 ist nicht willkürlich, wenn ein junger Erwachsener noch zu Hause wohnt. Besteht die Möglichkeit, unentgeltlich bei einem Elternteil zu wohnen, sind die zusätzlichen Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen (5A_481/2016).

Die Verpflichtung, für den Unterhalt eines Kindes zu sorgen, das seine Ausbildung bis zum Erreichen der Volljährigkeit nicht abgeschlossen hat, muss eine Abwägung sein zwischen dem, was den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände, einschliesslich ihres Einkommens, zumutbar ist, und dem, was dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es seinen eigenen Bedarf aus dem Erlös seiner eigenen Arbeit oder aus anderen Mitteln bestreitet (5A_340/2021; 5A_365/2019).

Soweit es mit seiner Ausbildung vereinbar ist, muss das volljährige Kind alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, insbesondere durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das Gericht kann ein hypothetisches Einkommen des volljährigen Kindes ansetzen (5A_340/2021).

Die Zahlung des Unterhalts muss direkt an das volljährige Kind und nicht an den anderen Elternteil erfolgen (5A_679/2019; BGE 129 III 55).


Rechtsprechung und anwendbare Regeln

Nach der Rechtsprechung kann von einem volljährigen Kind unabhängig von der Leistungsfähigkeit seiner Eltern verlangt werden, dass es während seiner Ausbildung — auch teilweise — erwerbstätig ist. In diesem Fall kann dem Kind ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (5A_340/2021; 5A_185/2019; 5C.150/2005).

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem volljährigen Kind erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Prozesskosten (BGE 127 I 202); so kann das volljährige Kind von seinem Vater und seiner Mutter die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten für einen Rechtsstreit verlangen, den es anstrengt, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, die es ihm ermöglicht, seine Berufsausbildung abzuschliessen und zu beenden.

Was das Universitätsstudium betrifft, so wird die Ausbildung in der Regel mit einem Master abgeschlossen (5C.249/2006).

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, ein Studium im Ausland zu bezahlen, wenn eine günstigere und gleichwertige Ausbildung in der Schweiz möglich ist (5A_185/2019).

Grundsätzlich ist das Einkommen beider Elternteile bei der Ermittlung der Unterhaltsbeträge für ein volljähriges Kind zu berücksichtigen (5A_1032/2019). Es kann festgehalten werden, dass die Einkünfte aus dem Vermögen eines Elternteils eine Rendite von 2 % oder 3 % erwirtschaften und somit diese Einkünfte aus dem Vermögen bei der Bestimmung der Steuerkraft des Elternteils berücksichtigt werden (5A_679/2019 E. 8.3 und 8.4).

Die Tatsache, dass das Kind das Elternhaus verlassen hat und in einer Lebensgemeinschaft lebt, schliesst den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht aus, wenn die Eltern für den Streit, der zum Auszug geführt hat, mitverantwortlich sind (BGE 111 II 413).

Die Unterhaltspflicht des (ehemaligen) Ehegatten hat Vorrang vor derjenigen des volljährigen Kindes: Mit anderen Worten, wenn die unterhaltspflichtige Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sowohl einen Unterhaltsbeitrag für den ehemaligen Ehegatten als auch für das volljährige Kind zu leisten, hat die Unterhaltspflicht des ehemaligen Ehegatten Vorrang (5A_457/2018; BGE 132 III 209).

Ebenso geht die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind dem Unterhalt für ein volljähriges Kind vor, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils eingeschränkt ist (Art. 276a ZGB).

Das zuständige Gericht ist wahlweise das Gericht am Wohnsitz des volljährigen Kindes oder das Gericht am Wohnsitz des unterhaltspflichtigen Elternteils (Art. 26 ZPO; 5A_90/2021).

Weigert sich das Kind, sobald es volljährig ist, ein Mindestmass an Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil herzustellen oder aufrechtzuerhalten, und hat dieser Elternteil erfolglos versucht, den Kontakt zu seinem volljährigen Kind zu knüpfen, kann dieser Elternteil nicht verpflichtet werden, für die Ausbildung des Kindes aufzukommen (5A_340/2021; 5A_647/2020). Damit der Elternteil von seiner Verpflichtung, dem erwachsenen Kind Unterhalt zu zahlen, befreit wird, muss allein das volljährige Kind dafür verantwortlich sein, dass es keine persönliche Beziehung zum unterhaltspflichtigen Elternteil hat. Es muss die Beziehung ohne Grund oder aus eigenem Antrieb abgebrochen haben und jede Beziehung ohne Grund meiden. Ist dies der Fall, kann der zahlende Elternteil die Zahlungen einstellen, ohne das Urteil ändern lassen zu müssen, mit dem er zur Zahlung eines Beitrags an das volljährige Kind verurteilt wurde (siehe einen sehr speziellen Fall, in dem die junge Erwachsene an einer Entwicklungs- und Gedächtnisstörung leidet und sich schwerwiegende Handlungen des Vaters vorstellt, um seine Weigerung, ihn zu sehen, zu rechtfertigen. Das volljährige Kind ist für seinen Zustand nicht verantwortlich, der Vater muss weiter zahlen, 5A_706/2022).

Der zahlende Elternteil kann auch gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht mehr zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist (negative Feststellungsklage). In diesem Fall hat er keine Wahl des Gerichts und muss sich zwangsläufig an das Gericht am Wohnsitz des volljährigen Kindes wenden (Art. 88 ZPO; 5A_90/2021).

Wenn das Verhalten des volljährigen Kindes dazu beigetragen hat, dass sich keine normale Beziehung zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil entwickeln kann, es dafür aber nicht allein verantwortlich ist, ist grundsätzlich die Zahlung von Unterhalt für das erwachsene Kind geschuldet (5A_340/2021).

Zu beachten ist auch, dass der Stiefvater oder die Stiefmutter zwar auch eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind des Ehegatten haben kann (5C.53/2005 und 5A_129/2019), diese aber subsidiär zur Unterhaltspflicht des Vaters und der Mutter ist (BGE 120 II 285).

Der Unterhalt der Stiefmutter oder des Stiefvaters ist grundsätzlich dann fällig, wenn der Elternteil aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Verpflichtungen gegenüber seinem Ehepartner nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt für sein Kind zu übernehmen (5C.82/2004). Ausserdem muss der neue Ehegatte nur insoweit Unterstützung leisten, als er nach Deckung des Unterhalts für sich selbst und der eigenen Kinder noch über Mittel verfügt (5C.82/2004).

Unter diesen Vorbehalten ist ein Stiefelternteil aber grundsätzlich «nicht verpflichtet, zum Unterhalt der Kinder» seines Ehepartners beizutragen. Das Einkommen von Stiefeltern wird jedoch bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Elternteils, der den Beitrag für den Unterhalt seines Kindes zahlen muss (2C_208/2018), oder bei der Entscheidung, ob das volljährige Kind ein Stipendium erhalten kann (2C_644/2020; 2C_1181/2014), berücksichtigt.

Eine Herabsetzung des Unterhalts für ein volljähriges Kind kann durch Abänderung des Urteils beschlossen werden, wenn die Unterhaltslast zwischen den Eltern angesichts der neuen Situation so unausgewogen geworden ist, dass sie für den Unterhaltspflichtigen (den zahlungspflichtigen Elternteil) bei bescheidenen Verhältnissen nunmehr zu hoch ist (5A _230/2019).

Die kostenlose Unterbringung eines volljährigen Kindes kann eine Möglichkeit sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei handelt es sich nicht um einen Miet- oder Darlehensvertrag, sondern um die Ausübung der Verpflichtung nach Art. 276 ZGB, die nach Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinausgeht. Daraus folgt, dass der Eigentümer der Wohnung dem nicht widersprechen darf. Es ist jedoch ratsam, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren und insbesondere die Höchstdauer, die Voraussetzungen für die ernsthafte Absolvierung eines Studiums, die Frage, ob das volljährige Kind einen «Untermieter» oder einen Mitbewohner haben darf, und die Möglichkeit der Kündigung durch den Vermieter zu regeln (4A_521/2021; 4A_39/2019).

ACHTUNG: Alimente, die an ein volljähriges Kind gezahlt werden, sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Artikel aktualisiert am 13/04/2024