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Hypothetisches Einkommen und Betreuungsunterhalt

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Einleitung

Wenn es kein vernünftiges und ausgewogenes Einverständnis zwischen den Eltern gibt, bestimmt das Gericht die Höhe des Unterhalts für das Kind bzw. die Kinder nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung.

Die Berechnung der Alimente erfolgt grundsätzlich nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussbeteiligung (auf der vorherigen Seite ausführlich beschrieben).

Zur Vereinfachung und für Einkommen zwischen 6’000.- und 12’000.- pro Monat sind wir im richtigen «Betragsrahmen», indem wir für ein Kind 17 % des Nettogehalts, für zwei Kinder 27 % und für drei Kinder 33 % des Nettogehalts nehmen (BGE 147 III 265 E. 6.2).

Bei alternierender Obhut werden diese Prozentsätze aus der Einkommensdifferenz entnommen.

Man muss aber wissen, was unter «Einkommen» zu verstehen ist.

Darüber hinaus hat ein Elternteil, der es sich nicht leisten kann, seine eigenen Grundausgaben ganz oder teilweise zu decken, weil er nicht mehr arbeitet oder seinen Arbeitssatz reduziert hat, um für das Kind zu sorgen, Anspruch auf eine Sonderrente («Betreuungsunterhalt»), die in den Alimenten für das Kind enthalten ist und sich entsprechend erhöht.


Was ist ein Einkommen?

Siehe hier.


Hypothetisches Einkommen

Siehe Einzelheiten im Dossier, das diesem Thema gewidmet ist.

Diese Grundsätze wurden häufig aufgegriffen und in Erinnerung gerufen, z. B. in den Urteilen 5A_274/2023 E. 3.3 und 5A_77/2022.

Kurz gesagt wird von jedem Elternteil verlangt und erwartet, dass er sein Bestes tut, um nach seinen Fähigkeiten zu arbeiten (unter der Voraussetzung, dass ein Elternteil nicht (wieder) verpflichtet ist, zu arbeiten oder sein bestehendes Arbeitspensum zu erhöhen, solange das jüngste Kind noch nicht schulpflichtig ist, und dann bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des jüngsten Kindes mindestens 50 % (75 % bei ausgeglichenem alternierendem Sorgerecht (5A_252/2023), bis zum vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes 80 % und danach 100 % zu arbeiten) und somit eine seinen Fähigkeiten entsprechende Vergütung zu erhalten.

  • Wenn behauptet wird, dass der Gesundheitszustand eine Arbeit nicht zulässt, reicht die Einreichung eines beliebigen ärztlichen Attests nicht aus. Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist nicht seine Herkunft oder Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Insbesondere ist es wichtig, dass die Beschreibung der medizinischen Interferenzen klar ist und dass die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind (5A_88/2023; 5A_584/2022 E. 3.1.4).

Ist dies nicht der Fall, wird sich das Gericht nicht mit den angegebenen Einkünften zufriedengeben, sondern hypothetisches Einkommen, das die betreffende Person vernünftigerweise erhalten kann, festlegen, um die Höhe des Kinderunterhalts zu bestimmen.

Die konkrete Anwendung dieser Prinzipien ist manchmal problematisch:

  • In dringenden vorsorglichen Massnahmen wird die Obhut für das Kind der Mutter zugesprochen, und dem Vater ist ein sehr weites Besuchsrecht — in der Nähe der alternierenden Obhut — vorbehalten. Die Mutter arbeitet zu 50 %, der Vater zu 80 %. Nach Abzug der jeweiligen und inkompressiblen Ausgaben jedes Elternteils verblieb ein verfügbarer Betrag von 2’783.- für den Vater und 2’570.- für die Mutter. Das Bundesgericht entschied, dass nach der Vorschrift zur Schulbildung (das Kind war erst 6 Jahre alt) von der Mutter nicht verlangt werden durfte, mehr als 50 % zu arbeiten. Auf der anderen Seite und trotz des Besuchsrechts des Vaters in der Nähe der alternierenden Obhut wird vom Vater verlangt, seine Arbeitsquote von 80 % auf 100 % zu erhöhen (5A_264/2019).
    Man kann sich ernsthaft fragen, ob dies wirklich die Lösung ist, die vom Kindeswohl diktiert wurde. Wäre diesem Interesse nicht besser gedient gewesen, wenn die Regel in Bezug auf das Bildungsniveau weniger starr gewesen wäre und die Mutter gebeten hätte, ihre Arbeitszeit etwas zu verlängern (z.B. auf 60 %), damit der Vater mehr Zeit hat, sich um das Kind zu kümmern, indem er nur 80 % arbeitet?
  • In einem anderen, gleichzeitig ergangenen Urteil, das jedoch bei einer sehr angespannten finanziellen Situation erging, vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass die Person, die ihre Arbeitszeit nach der Geburt reduziert hat, nach einigen Monaten (9 Monate sind eine «grosszügige Frist») wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können muss, wenn beide Elternteile vor der Geburt des Kindes — und auch pünktlich nach der Geburt — gearbeitet haben (5A_329/2019).

Das heisst, dass die Vorhersehbarkeit und Lesbarkeit der verschiedenen Entscheidungen sehr unsicher sind. Es ist bedauerlich, dass die Festlegung der Höhe der Alimente im Grossen und Ganzen mehr aus Krämerrechnungen als aus dem tatsächlichen Wohl des Kindes resultiert.

Es werden schöne Theorien und Berechnungen aufgestellt, die den Eindruck erwecken, objektiv zu sein, aber das Ergebnis wird nicht gegen das konkrete und beste Interesse des Kindes geprüft.

Anstatt sich eine Lösung vom Gericht aufzwingen zu lassen (nach einem zweijährigen Verfahren, wenn es bis zum Bundesgericht gehen), ist es daher unerlässlich, auf intelligente und konkrete Weise alles zu tun, um zu einer akzeptablen Lösung zwischen den Eltern zu gelangen (auch wenn dies bedeutet, die Hilfe eines professionellen Mediators in Anspruch zu nehmen, der nichts aufzwingt und beide Eltern dazu bringt, selbst eine akzeptable, praktische und konkrete Lösung im Interesse des Kindes zu finden).

Einer Mutter, die die Obhut für ein Kind hat und ein zweites Kind mit einem anderen Vater gebärt, kann ein hypothetisches Einkommen vorenthalten werden (Waadtländer Rechtsprechung, CACI 31. Januar 2022).


Betreuungsunterhalt

Es gibt keinen Betreuungsbeitrag, wenn der Elternteil, der ihn beantragt, bereits zu 100 % arbeitet oder völlig arbeitsunfähig ist (5A_648/2020, Erw.6.3; 5A_773/2022, Erw.4.1.1).

In seinem Urteil 5A_836/2021 fasste das Bundesgericht die Voraussetzungen zusammen, die erfüllt sein müssen, damit ein Beitrag für die Betreuung eines Elternteils in den Kinderunterhalt einbezogen werden kann:

«Art. 285 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind auch dazu dient, die Betreuung des Kindes durch die Eltern und Dritte zu gewährleisten. Wird die Betreuung von einem Elternteil (oder beiden) übernommen und zwingt ihn dadurch, seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren, soll der Betreuungsunterhalt seine Anwesenheit beim Kind gewährleisten (BGE 144 III 377; 5A_327/2018). Zu den direkten Kosten, die das Kind verursacht, kommen also noch die indirekten Kosten seiner Betreuung hinzu, unabhängig vom Zivilstatus der Eltern (BGE 144 III 377; 5A_880/2018; 5A_931/2017).»

Wenn die finanziellen Mittel begrenzt sind, wird der Betreuungsunterhalt auf der Grundlage des Existenzminimums des betreuenden Elternteils bestimmt. Umgekehrt entspricht der Höchstbetrag des Betreuungsunterhalts dem Betrag, der notwendig ist, damit der betreuende Elternteil sein familienrechtliches erweitertes Existenzminimum decken kann (siehe das Dossier zum Existenzminimum sowie 5A_836/2021 E. 4.1).

Kurz gesagt: Der Betreuungsunterhalt ermöglicht es dem Elternteil, der das Kind betreut und seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder eingestellt hat, über die finanziellen Mittel zu verfügen, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken (5A_327/2018 E. 6.2; BGE 144 III 377).

Die Alimente für das Kind sollte daher um den Betrag erhöht werden, den der andere Elternteil benötigt:

  • der seine berufliche Tätigkeit einschränken (oder aufgeben) musste, um sich um das Kind zu kümmern
  • UND wenn seine aktuellen Einkünfte nicht genug sind, um seine normalen Ausgaben zu bezahlen.

Der zu verschlagende Betrag wird von den Budgets abgezogen. Wenn Sie Ihre Dokumentation über onlinescheidung.ch erstellen, sind die Budgets vorgesehen und leicht auszufüllen. Grundsätzlich stellt der negative Saldo des Budgets nach der Trennung den Betrag des einzuplanenden Betreuungsunterhalts dar. Auf diese Weise wird das Budget ausgeglichen. Wenn der andere Elternteil nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sowohl den Unterhalt für das Kind als auch den Betreuungsunterhalt zu zahlen, geht der Unterhalt für das Kind vor und das Budget des zahlenden Elternteils muss auf das strikte Existenzminimum reduziert werden. Wenn die Mittel des zahlenden Elternteils trotz dieser Massnahmen nicht ausreichen, um den gesamten Unterhalt zu zahlen, muss sein strenges Existenzminimum gesichert werden und der andere Elternteil hat wahrscheinlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Da der Betreuungsunterhalt die Einkommensminderung des Elternteils ausgleichen soll, der seine Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben hat, kann es keinen Betreuungsunterhalt geben, wenn die begünstigste Person bereits zu 100 % arbeitet (5A_648/2020).

Ein Betreuungsunterhalt ist nicht möglich, wenn die Mutter (oder der Vater), die/der das Kind betreut, in der Lage ist, ihren/seinen Lebensbedarf zu decken, also über genügend Mittel verfügt, um ihr/sein erweitertes Existenzminimum zu decken des Familienrechts (5A_382/2021; BGE 148 III 352 E. 7.2.3).

Siehe auch das Dossier Arbeitspflicht.

Da der betreuende Elternteil bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des jüngsten Kindes zu 50 %, danach zu 80 % (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr) und über das vollendete 16. Lebensjahr hinaus zu 100 % arbeiten können muss, darf der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nicht über das vollendete 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes hinausgehen und wird mit zunehmendem Alter der Kinder sinken.

  • Wenn behauptet wird, dass der Gesundheitszustand eine Arbeit nicht zulässt, reicht die Einreichung eines beliebigen ärztlichen Zeugnisses nicht aus. Entscheidend für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Insbesondere ist es wichtig, dass die Beschreibung der medizinischen Interferenzen klar ist und dass die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind (5A_88/2023 E. 3.3.3; 5A_584/2022 E. 3.1.4).

Daher ist die Höhe des Betreuungsunterhalts grundsätzlich degressiv und richtet sich nach dem Anstieg der Arbeits- und Einkommensquote des berechtigten Elternteils und endet in jedem Fall, sobald das jüngste Kind das 16 Jahre alt ist.

Wenn sich die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Elternteils (derjenige/diejenige, der/die den Unterhalt erhält) wesentlich und dauerhaft verbessert, kann der Betreuungsunterhalt gekürzt oder gestrichen werden (BGE 150 III 153).

Bei «strittigen» Verfahren ist es manchmal schwierig, nachzuweisen, dass die Bedingungen für den Betreuungsunterhalt nicht erfüllt sind. Vgl. z.B. 5A_192/2018, wo ein Betreuungsunterhalt zu Gunsten einer Mutter einbehalten wurde, die bei der Geburt des Kindes aufhörte zu arbeiten, aber nach Angaben des Vaters wenig Fürsorge für das Kind hatte, das oft einem brasilianischen Kindermädchen, «Freundinnen» oder der Kinderkrippe anvertraut wurde, während eine Putzfrau die Hausarbeit erledigte.

Ein konkretes Beispiel für die Berechnung der Alimente für das Kind und des Betreuungsunterhalts finden Sie unter 5A_975/2022.

Weitere Details zur Verpflegungsrente finden Sie hier.

Artikel aktualisiert am 16/10/2024