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Alimente

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Das Gesetzt verwendet den Begriff «Nachehelicher Unterhalt», wir verwenden jedoch den populären Begriff «Alimente»

Die Rechtsgrundlagen der Unterhaltspflicht sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Trennung (Art.163, 276, 285 ZGB), eine Scheidung (Art.163, 133 ZGB), die Auflösung der Partnerschaft (nur wenn das Kind des einen von dem anderen adoptiert wurde: Art.17 Abs. 3bis PartG), die Änderung eines Urteils (Art.134 Abs. 4 ZGB) oder eine Konvention, die sich auf Kinder unverheirateter Eltern bezieht (Art. 163 und 278 ZGB). Die Grundsätze sind aber in allen Fällen genau gleich.

Hier geht es nur um den Unterhalt von Minderjährigen. Ein spezielles Dossier ist Kindern gewidmet, die die Volljährigkeit erreicht haben.

Das Gericht ist immer völlig frei in der Entscheidung über die Bedingungen und die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder.

Das Gericht entscheidet ausschliesslich auf der Grundlage der Interessen des Kindes und nicht nach den Wünschen einer der beiden Parteien. Es gibt jedoch keinen Grund, weshalb das Gericht eine Vereinbarung, die die Interessen des Kindes gebührend berücksichtigt (5A_346/2016), nicht ratifizieren (annehmen) sollte.


Allgemeine Grundsätze:

Gleiche Behandlung

Wenn es mehrere Kinder gibt, müssen diese im Hinblick auf ihre objektiven Bedürfnisse gleich behandelt werden (BGE 148 III 161; 5A_102/2019). Grundsätzlich muss die Höhe des Unterhaltsbeitrags für jedes Kind für die gleichen Altersgruppen gleich hoch sein (keine Diskriminierung oder Bevorzugung von Kindern).

Dies schliesst nicht aus, dass spezifische Faktoren, wie z.B. die Privatschule eines der Kinder (5A_593/2014), berücksichtigt und die Höhe der Alimente im Lichte dieser Faktoren angepasst wird (BGE 137 III 59).

Das Prinzip der Nichtdiskriminierung von Kindern gilt auch im Falle eines neuen Kindes nach einer Scheidung («Kind eines zweiten Bettes»). Die Halbschwester oder der Halbbruder muss nicht schlechter unterhalten werden als die Kinder des «ersten Bettes». Diese dauerhafte und tiefgreifende Veränderung der Situation kann es gegebenenfalls ermöglichen, das Scheidungsurteil entsprechend zu ändern, um ein Gleichgewicht zu gewährleisten.

  • Vorrang vor allen anderen Alimente oder Verpflichtungen

Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB hat die Verpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind Vorrang vor allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Die verfügbaren Mittel müssen daher zunächst zur Deckung der direkten Kosten des Kindes und dann zur Deckung der indirekten Kosten seiner Betreuung eingesetzt werden. Wenn dann noch Geld vorhanden ist, prüft das Gericht, ob der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat (5A_880/2018).

  • Respekt des Existenzminimums

In jedem Fall darf der Alimentpflichtige sein Existenzminimum, d.h. den für den Lebensunterhalt unbedingt notwendigen Betrag, nicht herabsetzen müssen (Steuern werden bei der Berechnung des Existenzminimums jedoch nicht berücksichtigt).

  • Die Tabelle des gebührenden Unterhalts

Gemäss Art. 301a ZPO muss die Vereinbarung notwendigerweise verschiedene finanzielle Elemente enthalten, die es dem Richter ermöglichen zu prüfen, ob die Höhe des vereinbarten Beitrags den Bedürfnissen des Kindes und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern entspricht. In der «Tabelle des gebührenden Unterhalts des Kindes», werden die Kosten des Kindes aufgezeigt. Erstellen Sie Ihre Unterlagen über die Webseite, wird klar erklärt, wie die Tabelle auszufüllen ist (eine pro Kind).

  • Budgets

Die Höhe der Alimente wird nicht nur auf der Grundlage der Tabelle des gebührenden Unterhalts, sondern auch auf der Grundlage von Budgets berechnet und festgelegt. Dazu müssen Budgets erstellt werden. Wenn Sie Ihre Unterlagen über die Webseite erstellen, stehen Ihnen Budgets zur Verfügung.

Bevor wir zur Berechnung und Bestimmung des fälligen Betrags übergehen, diskutieren wir zunächst:

  • Das Konzept des Unterhaltes
  • Die Dauer der Verpflichtung
  • Alimente in Form von Renten oder Pauschalbeträgen
  • Ausserordentliche Ausgaben

Der Begriff des Kindesunterhalts

Der gesetzliche Begriff des Kindesunterhalts umfasst alles, was für seine körperliche, intellektuelle und sittliche Entwicklung notwendig ist (Art. 302 Abs. 1 ZGB, vgl. auch BGE 122 V 125): Lebensunterhalt, Wohnung, Kleidung, körperliche und gesundheitliche Versorgung, Erziehung, Berufsausbildung und Freizeit.

Der Umfang des Unterhalts richtet sich natürlich nach den Bedürfnissen des Kindes, aber auch nach den finanziellen Mitteln und der Lebensweise der Eltern (Art. 276 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 ZGB).

Während des Zusammenlebens tragen die Eltern die Unterhaltskosten nach dem Eherecht (Art. 278 Abs. 1, 159, 163, 165 ZGB). Die Eltern vereinbaren die Art und Weise, in der jeder von ihnen seinen Beitrag leistet, insbesondere durch Geldleistungen, Arbeit im Haushalt, Kinderbetreuung usw. (Art. 163 Abs. 2 ZGB). So einigen sich die Eltern während ihres gemeinsamen Lebens über ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes. Dieser gilt auch wenn die Eltern getrennt leben. Bei Uneinigkeit können sich die Eltern gemeinsam oder getrennt an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle (Art. 171 ZGB), an einen Mediator oder das Gericht wenden.

Wohnen die Eltern nicht zusammen, übernimmt der obhutsberechtigte Elternteil die Sachunterhaltspflicht (Betreuung, Erziehung usw.), während der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht in erster Linie durch eine Geldleistung erfüllt (Art. 276 Abs. 2 ZGB).

Bei alternierender Obhut ist im Prinzip kein Unterhalt zu leisten, da jede Person ihre Unterhaltspflicht in Form von Sachleistungen für gleich lange Zeiträume übernimmt. Es sei denn, es besteht ein wesentlicher Einkommensunterschied zwischen den beiden Elternteilen. In diesem Fall schuldet die Person, die mehr verdient, der Person, die weniger verdient, einen Beitrag für das Kind, damit das Kind den gleichen Lebensstil führen kann, unabhängig davon, ob es bei Papa oder bei Mama wohnt (um es karikierend auszudrücken: nur weil das Kind genau so viel Zeit bei Papa wie bei Mama verbringt, bedeutet das nicht, dass es bei Papa nur Nudeln ohne Sosse und bei Mama nur Kaviar und Hummer essen wird!).

Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern, so sorgen beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes, hauptsächlich in Form von finanziellen Leistungen (Art. 276 Abs. 2 ZGB).

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes ist unabhängig von den persönlichen Beziehungen zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind.

Daher ist der Betrag auch dann geschuldet, wenn das minderjährige Kind und der unterhaltspflichtige Elternteil keine oder nur eine geringe persönliche Beziehung haben. Der Elternteil, der aus welchen Gründen auch immer keine persönliche Beziehung zum Kind hat, kann die Unterhaltszahlungen nicht mit der Begründung reduzieren oder einstellen, dass ihm die persönliche Beziehung zum minderjährigen Kind verwehrt ist . Gegebenenfalls könnte er versuchen, eine Änderung des vorherigen Urteils zu erwirken (5A_532/2015), aber die Erfolgsaussichten sind gering. Ein minderjähriges Kind, das den Kontakt zu einem Elternteil verweigert, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Konsequenz sein könnte, dass es, wenn es volljährig wird, keine finanzielle Unterstützung (Rente) von diesem Elternteil erhalten kann.

Im Prinzip ist der Betrag monatlich und im Voraus fällig. Er muss daher auch dann gezahlt werden, wenn das Kind seinen Urlaub mit dem Elternteil verbringt, der die Alimente schuldet.

Anders verhält es sich, wenn ein volljähriges Kind sich weigert, persönliche Beziehungen zum unterhaltspflichtigen Elternteil aufzunehmen. Siehe das Dossier über das volljährige Kind.

In Ausnahmefällen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil über erheblich höhere finanzielle Mittel verfügt als der andere Elternteil, kann auf Unterhaltsbeiträge für das Kind verzichtet werden (5A_874/2014).

Renten werden ab dem Tag geschuldet, der in der Vereinbarung oder im Urteil festgelegt ist (BGE 142 III 193). Zum Beispiel ab dem Tag der Einreichung des Gesuchs (5A_458/2014). Fehlt die Angabe, sind die Renten ab dem Tag geschuldet, an dem das Urteil rechtskräftig wird (5A_581/2021).


Dauer der Alimente für Kinder

Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht der Eltern mit Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB), d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB). Die Unterhaltspflicht besteht jedoch auch nach Erreichen der Volljährigkeit fort, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Wenn Sie Ihre Unterlagen mit Onlinescheidung.ch erstellen, haben Sie die Möglichkeit, sich für die Weiterzahlung eines Unterhaltsbeitrags über die Volljährigkeit des Kindes hinaus zu entscheiden, wenn das Kind ein Studium absolviert (jedoch höchstens bis zum Alter von 25 Jahren). Dies ist eine klassische Klausel.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Bundesgericht bereits gesagt hat, dass es nicht auf das Alter ankommt, um die Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung eines erwachsenen Kindes zu bestimmen. Die Unterhaltspflicht des erwachsenen Kindes besteht bis zum Abschluss einer ernsthaften Ausbildung, die ihm den Eintritt in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Die Verpflichtung kann also vor Vollendung des 25. Lebensjahres enden oder darüber hinaus fortbestehen (5A_274/2023 E. 5.4).

Zu beachten ist jedoch, dass die Bedingungen für einen Kinderbeitrag unterschiedlich sind, je nachdem, ob das Kind minderjährig oder volljährig ist (z. B. keine Übernahme der Freizeit- oder Urlaubskosten des volljährigen Kindes, die Rente des volljährigen Kindes wird anhand der Einkünfte des Vaters und der Mutter bestimmt, während sie allein anhand der Einkünfte des Elternteils festgelegt wird, der nicht das Sorgerecht für das minderjährige Kind hat usw.). Unterhaltszahlungen für volljährige Kinder sind nicht mehr steuerlich absetzbar. Die Beibehaltung desselben Rentenbetrags nach der Volljährigkeit führt daher zu einer höheren Belastung für den zahlenden Elternteil, sobald das Kind volljährig wird.

Alimente können nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das dem Antrag vorausgehende Jahr beantragt und bezogen werden (Art. 279 ZGB).


Rente oder Kapital?

Der Unterhaltsbeitrag wird im Allgemeinen in Form einer monatlich im Voraus zu zahlenden Rente geleistet, wobei die Familienzulagen nicht berücksichtigt werden. Diese Grundsätze finden sich in den Artikeln 126 und 285a ZBG wieder.

Die Zahlung in Form eines Kapitalbetrags (anstelle einer Rente) ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 126 Abs. 2 ZGB möglich, d.h. nur wenn «besondere Umstände dies erfordern».

Dies könnte der Fall sein, wenn der Schuldner (zahlender Elternteil) demnächst ins Ausland umzieht oder häufig mit der Zahlung früher fälliger Beiträge in Verzug ist.

Das Risiko des Vorversterbens des Unterhaltspflichtigen oder das nicht realisierte Risiko, dass die Renten nicht gezahlt werden, gelten in der Regel nicht als «besondere Umstände», die die Zahlung eines Pauschalbetrags in Zusammenhang mit einer monatlichen Rente ermöglichen (5A_726/2017).

Einmalig gezahlte Alimente sind weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene steuerlich abzugsfähig (BGE 125 II 183) (mit Ausnahme von LU, BS und BL, die die Abzugsfähigkeit eines Pauschalbetrags auf kantonaler Ebene zulassen).

Alimente, die in Form von Monatsrenten gezahlt werden, sind steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre). Der Elternteil, der die Alimente bezieht, muss den Betrag zu einem Sondersatz versteuern (Art. 37 DBG; 2C_746/2015).

Alimentenzahlungen an erwachsene Kinder sind nicht mehr steuerlich absetzbar, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Sie werden auch nicht bei dem erwachsenen Kind besteuert.


Ausserordentliche und vorübergehende Ausgaben

Ein besonderer finanzieller Beitrag ist — zusätzlich zu der vereinbarten (oder vom Richter beschlossenen) Unterstützung — zu leisten, wenn aussergewöhnliche, unvorhergesehene und vorübergehende Bedürfnisse des Kindes dies erfordern.

Dies ist der Grundsatz von Art. 286 Abs. 3 ZGB.

Die Kosten müssen der Deckung eines besonderen, zeitlich begrenzten Bedarfs dienen, der zum Zeitpunkt des Urteils nicht berücksichtigt wurde und der eine finanzielle Belastung darstellt, die mit der im Urteil festgesetzten Rente nicht gedeckt werden kann (5A_760/2016).

Der klassische Fall ist die kieferorthopädische Behandlung im Jugendalter, um die Ästhetik der Zähne zu korrigieren. Weitere Beispiele sind der zusätzliche private Schulbesuch, der erforderlich ist, um das Kind auf den neusten Stand zu bringen, oder besondere vorübergehende Kosten nach einem Unfall (5C.248/2002).

Denkbar sind auch besondere Kosten für Sprachaufenthalte (5A_952/2019).

Wenn der neue Bedarf nicht nur vorübergehend ist und eine Änderung der Höhe des Beitrags für das Kind auf Dauer erfordert, muss ein Antrag auf eine Änderung des Urteils gestellt werden.

Ausserordentliche Kosten sind grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig (5A_810/2012).

Das Gericht kann einen Elternteil (oder die Eltern) zur Zahlung eines Sonderbeitrags zwingen, wenn unvorhergesehene aussergewöhnliche Bedürfnisse des Kindes dies erfordern, auch wenn es kein vorheriges Urteil zur Festsetzung des Unterhalts gegeben hat.

6. Patchwork-Familien, finanzielle Verpflichtungen des Stiefvaters / der Stiefmutter

Wenn der Vater und die Mutter nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Kosten des Kindes zu decken, hat der Stiefvater / die Stiefmutter eine Unterstützungspflicht, die ihn / sie dazu verpflichtet, sich finanziell an den Kosten des Kindes aus einer früheren Beziehung zu beteiligen, sofern er / sie über ausreichende Mittel verfügt, um seine / ihre eigenen Kosten und die seiner / ihrer eigenen Kinder zu decken (BGE 115 III 103 E. 3b; 5C_218/2005 E. 3.1).

Dies ist der Grundsatz von Art. 278 Abs. 2 ZGB.

Zur Vertiefung der Frage der Unterhaltszahlungen im Rahmen von Patchworkfamilien siehe den (kostenpflichtigen) Artikel von Tanja Coskun-Ivanovic: «Unterhaltsrecht in Fortsetzungsfamilien» (2023).

Artikel aktualisiert am 13/04/2024