Familienzulagen
Zahlung von Familienzulagen
Die Familienzulagen werden immer zusätzlich zu Alimenten oder Unterhaltsbeiträgen gezahlt.
Dies ist der Rechtsgrundsatz von Art. 285a Abs. 2 ZGB.
Art. 7 und Art. 8 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) legen fest, welcher Elternteil zum Bezug der Zulagen berechtigt ist.
Die Familienzulagen sollen dem Kind und nicht dem/den Elternteil(en) zugutekommen (5A_667/2022, Erw. 5.2). Daher kann der sorgeberechtigte Elternteil verlangen, dass er die Familienzulagen direkt erhält (5A_782/2019 E. 3.3).
Bei einer ausgewogenen alternierenden Obhut kann das Kindergeld zu 50/50 an jeden Elternteil gezahlt werden, wenn sie dies so beschließen (5A_667/2022, Erw. 5.2).
Wenn Sie Ihre Unterlagen auf onlinescheidung.ch erstellen, können Sie immer noch entscheiden, welcher Elternteil die Familienzulagen bekommt, unabhängig davon, welcher Elternteil sie von der Verwaltung bezieht. Das bedeutet, dass der bezugsberechtigte Elternteil (derjenige, der die Zulagen von der Verwaltung erhält) sein Recht ganz oder teilweise an den anderen Elternteil abtritt.
Es ist zu beachten, dass die Zahlung von Familienzulagen nicht automatisch erfolgt. Sie erfolgt nur, wenn sie beantragt wird (Art. 7 FamZG).
Beim Anspruch auf Familienzulagen macht es keinen Unterschied, ob die anspruchsberechtigte Person ist oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt.
Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 10 FamZG). Sie werden grundsätzlich an den Elternteil gezahlt, der das elterliche Sorgerecht hat. Wurde keinem der beiden Elternteile die alleinige elterliche Sorge zugewiesen, werden die Zulagen an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt (Art. 7 FamZG).
Der obhutsberechtigte Elternteil kann die Auszahlung der Familienzulagen direkt bei der Ausgleichskasse beantragen.
Das Bundesrecht legt einen Mindestbetrag von 200.- für Familienzulagen und 250.- für Ausbildungszulagen fest.
Eine parlamentarische Initiative will die Familienzulagen von 200.- auf mindestens 250.- pro Monat und die Ausbildungszulagen von 250.- auf mindestens 300.- erhöhen.
Sie wird von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) unterstützt.
Die meisten Kantone setzen höhere Beträge als die eidgenössischen Mindestbeträge fest. Siehe die von der Verwaltung online gestellte Tabelle.
Einige Anwendungsbeispiele:
- Das volljährige Kind kann beantragen, die ihm zustehende Ausbildungszulage direkt zu erhalten (Art. 9 FamZG). Es muss dafür nachgewiesen werden, dass die Familienzulagen nicht zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen gezahlt wurden (BGE 144 V 35). Die direkte Auszahlung an das volljährige Kind ist vor allem dann sinnvoll, wenn die betroffenen Personen kein gutes Verhältnis zueinander haben oder die unterhaltspflichtigen Verantwortlichen keine Leistungen erbringen. So muss die direkte Auszahlung an das volljährige Kind nicht nur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes erfolgen, sondern kann unter anderen Bedingungen erfolgen (Urteil des Genfer Kantonsgericht vom 29. Juni 2018).
- Angesichts der ausstehenden Unterhaltszahlungen, der Überschuldung des Vaters und seine Weigerung, die Höhe seines Einkommens mitzuteilen, besteht ein erhebliches Risiko, dass der Vater die Familienzulagen zweckentfremdet und nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet. Die Auszahlung der Familienzulagen an die Mutter muss in dieser Situation daher genehmigt werden (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2016).
- Die Familienzulagenkasse muss nicht vorab prüfen, ob die Zulagen tatsächlich entsprechend den Bedürfnissen des Kindes verwendet werden. Im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern ist diese Aufgabe dem ordentlichen Gericht vorbehalten (8C_464/2012).
Die Besonderheiten der alternierenden Obhut
Bei alternierender Obhut werden die Familienzulagen nach den in Art. 7 FamZG festgelegten Kriterien gezahlt. Da jedoch Art. 7 Bst. b, c und d bei alternierender Obhut keine Anwendung finden können, werden die Leistungen (wenn keiner der beiden Elternteile erwerbstätig ist (Art. 7 Bst. a FamZG) an den Elternteil gezahlt, mit dem das Kind «die engste Beziehung» hat (BGE 144 V 299).
Das Gesetz garantiert allen, die Kinder haben, für jedes Kind eine Zulage von mindestens 200.- pro Monat bis zum Alter von 16 Jahren und eine Berufsausbildungszulage von mindestens 250.- pro Monat für Jugendliche ab 16 Jahren bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens aber bis zum Alter von 25 Jahren.
Diese Mindestbeträge werden regelmässig erhöht, um den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen (Art. 5 FamZG).
Die Kantone können monatliche Zulagen vorsehen, die über diese Mindestbeträge hinausgehen. Sie können Geburts- oder Adoptionszulagen vorsehen oder das System auf Selbstständige ausweiten. Diese Zulagen sind unpfändbar (Art. 10 FamZG).
Es gibt ein nationales Register der Familienzulagen mit eingeschränktem Zugang über das Internet, welches ermöglicht, herauszufinden, ob und von welcher Dienststelle eine Zulage für ein Kind gezahlt wird. Diese Konsultationsmöglichkeit entspricht einem sozialpolitischen Ziel: Es kommt nicht selten vor, dass der berechtigte Elternteil den Betrag der Zulagen nicht an den Elternteil weitergibt, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für den Unterhalt ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen kann eine Onlineberatung den betroffenen Eltern (oder volljährigen Kindern) helfen, zu ihrem Recht zu kommen, indem sie von der Kasse verlangt, dass sie die Zulagen direkt an sie auszahlt.
Modalitäten bei internationalen Situationen
Siehe die Botschaft des Bundesrates zu den internationalen Aspekten (Ziff. 1.1 und 7.2 ff.).
- Wenn die Kinder ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden Familienzulagen nur dann gezahlt, wenn ein internationales Abkommen dies vorsieht und unter den Bedingungen von Art. 7 FamZG und Art. 4 Abs. 3 FamZG. Dies ist der Fall bei den Ländern der Europäischen Union und der EFTA.
- Verlässt ein Kind die Schweiz vorübergehend zu Studienzwecken, so gilt es während maximal 5 Jahren als in der Schweiz wohnhaft und die Familienzulagen werden deshalb weiter ausbezahlt (Art. 7 Abs. 1bis FamZG).
- Für ein Kind mit Wohnsitz in Frankreich und einem Vater, der in der Schweiz arbeitet, siehe 8C_716/2017.
- Siehe 8C_39/2019, wenn beide Elternteile in ihrem jeweiligen Wohnsitzland Familienzulagen beziehen (nur die Differenz muss von einem der beiden Länder gezahlt werden).
- Die im Ausland wohnhafte begünstigte Person muss die lokal notwendigen Schritte unternehmen, um die Familienzulagen zu erhalten, die ihr in ihrem Wohnland zustehen. Andernfalls kann die schweizerische Kasse den allfälligen Anteil nicht auszahlen (BGE 147 V 285).
Ausführliche Auskünfte finden Sie auf den folgenden Webseiten:
- BSV: Fragen und Antworten (FAQ) –> Familienzulagen
- ch.ch: Stipendien und Ausbildungsdarlehen