Familienzulagen
Zahlung von Familienzulagen
Die Familienzulagen werden immer zusätzlich zu Alimenten oder Unterhaltsbeiträgen gezahlt.
Dies ist der Rechtsgrundsatz von Art. 285a Abs. 2 ZGB.
Art. 7 und Art. 8 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) legen fest, welcher Elternteil zum Bezug der Zulagen berechtigt ist.
Die Familienzulagen sollen dem Kind und nicht dem/den Elternteil(en) zugutekommen (5A_667/2022 E. 5.2). Daher kann der sorgeberechtigte Elternteil verlangen, dass er die Familienzulagen direkt erhält (5A_782/2019 E. 3.3).
Bei einer ausgewogenen alternierenden Obhut kann das Kindergeld zu 50/50 an jeden Elternteil gezahlt werden, wenn sie dies so beschließen (5A_667/2022 E. 5.2).
Wenn Sie Ihre Unterlagen auf onlinescheidung.ch erstellen, können Sie immer noch entscheiden, welcher Elternteil die Familienzulagen bekommt, unabhängig davon, welcher Elternteil sie von der Verwaltung bezieht. Das bedeutet, dass der bezugsberechtigte Elternteil (derjenige, der die Zulagen von der Verwaltung erhält) sein Recht ganz oder teilweise an den anderen Elternteil abtritt.
Es ist zu beachten, dass die Zahlung von Familienzulagen nicht automatisch erfolgt. Sie erfolgt nur, wenn sie beantragt wird (Art. 7 FamZG).
Beim Anspruch auf Familienzulagen macht es keinen Unterschied, ob die anspruchsberechtigte Person ist oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt.
Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 10 FamZG). Sie werden grundsätzlich an den Elternteil gezahlt, der das elterliche Sorgerecht hat. Wurde keinem der beiden Elternteile die alleinige elterliche Sorge zugewiesen, werden die Zulagen an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt (Art. 7 FamZG).
Der obhutsberechtigte Elternteil kann die Auszahlung der Familienzulagen direkt bei der Ausgleichskasse beantragen.
Das Bundesrecht legt einen Mindestbetrag von CHF 200.- für Familienzulagen und CHF 250.- für Ausbildungszulagen fest.
Eine parlamentarische Initiative will die Familienzulagen von CHF 200.- auf mindestens CHF 250.- pro Monat und die Ausbildungszulagen von CHF 250.- auf mindestens CHF 300.- erhöhen.
Sie wird von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) unterstützt.
Die meisten Kantone setzen höhere Beträge als die eidgenössischen Mindestbeträge fest. Siehe die von der Verwaltung online gestellte Tabelle.
Einige Anwendungsbeispiele:
- Das volljährige Kind kann beantragen, die ihm zustehende Ausbildungszulage direkt zu erhalten (Art. 9 FamZG). Es muss dafür nachgewiesen werden, dass die Familienzulagen nicht zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen gezahlt wurden (BGE 144 V 35). Die direkte Auszahlung an das volljährige Kind ist vor allem dann sinnvoll, wenn die betroffenen Personen kein gutes Verhältnis zueinander haben oder die unterhaltspflichtigen Verantwortlichen keine Leistungen erbringen. So muss die direkte Auszahlung an das volljährige Kind nicht nur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes erfolgen, sondern kann unter anderen Bedingungen erfolgen (Urteil des Genfer Kantonsgericht vom 29. Juni 2018).
- Angesichts der ausstehenden Unterhaltszahlungen, der Überschuldung des Vaters und seine Weigerung, die Höhe seines Einkommens mitzuteilen, besteht ein erhebliches Risiko, dass der Vater die Familienzulagen zweckentfremdet und nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet. Die Auszahlung der Familienzulagen an die Mutter muss in dieser Situation daher genehmigt werden (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2016).
- Die Familienzulagenkasse muss nicht vorab prüfen, ob die Zulagen tatsächlich entsprechend den Bedürfnissen des Kindes verwendet werden. Im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern ist diese Aufgabe dem ordentlichen Gericht vorbehalten (8C_464/2012).
Die Besonderheiten der alternierenden Obhut
Bei alternierender Obhut werden die Familienzulagen nach den in Art. 7 FamZG festgelegten Kriterien gezahlt. Da jedoch Art. 7 Bst. b, c und d bei alternierender Obhut keine Anwendung finden können, werden die Leistungen (wenn keiner der beiden Elternteile erwerbstätig ist (Art. 7 Bst. a FamZG) an den Elternteil gezahlt, mit dem das Kind «die engste Beziehung» hat (BGE 144 V 299).
Das Gesetz garantiert allen, die Kinder haben, für jedes Kind eine Zulage von mindestens CHF 200.- pro Monat bis zum Alter von 16 Jahren und eine Berufsausbildungszulage von mindestens CHF 250.- pro Monat für Jugendliche ab 16 Jahren bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens aber bis zum Alter von 25 Jahren.
Diese Mindestbeträge werden regelmässig erhöht, um den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen (Art. 5 FamZG).
Die Kantone können monatliche Zulagen vorsehen, die über diese Mindestbeträge hinausgehen. Sie können Geburts- oder Adoptionszulagen vorsehen oder das System auf Selbstständige ausweiten. Diese Zulagen sind unpfändbar (Art. 10 FamZG).
Es gibt ein nationales Register der Familienzulagen mit eingeschränktem Zugang über das Internet, welches ermöglicht, herauszufinden, ob und von welcher Dienststelle eine Zulage für ein Kind gezahlt wird. Diese Konsultationsmöglichkeit entspricht einem sozialpolitischen Ziel: Es kommt nicht selten vor, dass der berechtigte Elternteil den Betrag der Zulagen nicht an den Elternteil weitergibt, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für den Unterhalt ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen kann eine Onlineberatung den betroffenen Eltern (oder volljährigen Kindern) helfen, zu ihrem Recht zu kommen, indem sie von der Kasse verlangt, dass sie die Zulagen direkt an sie auszahlt.
Modalitäten bei internationalen Situationen
Siehe die Botschaft des Bundesrates zu den internationalen Aspekten (Ziff. 1.1 und 7.2 ff.).
- Wenn die Kinder ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden Familienzulagen nur dann gezahlt, wenn ein internationales Abkommen dies vorsieht und unter den Bedingungen von Art. 7 FamZG und Art. 4 Abs. 3 FamZG. Dies ist der Fall bei den Ländern der Europäischen Union und der EFTA.
- Verlässt ein Kind die Schweiz vorübergehend zu Studienzwecken, so gilt es während maximal 5 Jahren als in der Schweiz wohnhaft und die Familienzulagen werden deshalb weiter ausbezahlt (Art. 7 Abs. 1bis FamZG).
- Für ein Kind mit Wohnsitz in Frankreich und einem Vater, der in der Schweiz arbeitet, siehe 8C_716/2017.
- Siehe 8C_39/2019, wenn beide Elternteile in ihrem jeweiligen Wohnsitzland Familienzulagen beziehen (nur die Differenz muss von einem der beiden Länder gezahlt werden).
- Die im Ausland wohnhafte begünstigte Person muss die lokal notwendigen Schritte unternehmen, um die Familienzulagen zu erhalten, die ihr in ihrem Wohnland zustehen. Andernfalls kann die schweizerische Kasse den allfälligen Anteil nicht auszahlen (BGE 147 V 285).
Ausführliche Auskünfte finden Sie auf den folgenden Webseiten:
- BSV: Fragen und Antworten (FAQ) –> Familienzulagen
- ch.ch: Stipendien und Ausbildungsdarlehen
Betreuungszulage
Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) stammt aus dem Jahr 2002.
Es bezweckt die Ausrichtung von Subventionen an Kindertagesstätten, schulergänzende Betreuungsstrukturen sowie andere Einrichtungen der familienergänzenden Betreuung für Kleinkinder (keine direkten Leistungen zugunsten der Eltern). Die auf Bundes- und Kantonsebene gewährten Subventionen sollen dazu beitragen, die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu reduzieren.
Das System ist an seine Grenzen gestossen und bleibt noch bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft: Der angestrebte Zweck wird offensichtlich nur sehr teilweise erreicht. Die Kosten für die Betreuung von Kleinkindern sind und bleiben hoch, insbesondere für einkommensschwache Familien.
Ab 2027 sollen sogenannte «Bundeszulagen für Betreuungskosten» das bisherige Finanzierungssystem der Betreuungseinrichtungen ablösen (ebenso die entsprechenden kantonalen Regelungen, beispielsweise jene des Kantons Waadt).
Der Grundsatz wurde im Dezember 2025 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Diese Art von «Betreuungszulagen» richtet sich an erwerbstätige Personen und wird von der Geburt bis zum vollendeten achten Altersjahr ausgerichtet, sofern das Kind in einer institutionellen Betreuung betreut wird.
Die Zulage beträgt mindestens CHF 100.– pro Monat für Kinder, die an einem Tag pro Woche betreut werden. Sie erhöht sich um CHF 50.– pro zusätzliche Halbtagesbetreuung, womit sich ein maximaler Betrag von CHF 500.– pro Monat ergibt. Kurz gesagt werden künftig nicht mehr die Betreuungseinrichtungen (Kindertagesstätten) subventioniert, sondern direkt die erwerbstätigen Eltern, die ihre unter achtjährigen Kinder in einer Kindertagesstätte oder einer gleichwertigen Einrichtung betreuen lassen.
Zulage für den anderen Elternteil (Elternurlaub)
Während der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat der Vater oder die Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt und erwerbstätig ist, Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, währenddessen diese Person eine Erwerbsausfallentschädigung erhält. Diese zwei Wochen entsprechen bei einer Vollzeitanstellung zehn Urlaubstagen. Die Anzahl der Urlaubstage kann je nach Beschäftigungsgrad des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter variieren.
Siehe das offizielle Merkblatt.
Erwerbsausfallentschädigung bei Militärdienst
Gemäss Art. 16i Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG) besteht Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung für den anderen Elternteil, sofern die rechtliche Elternschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt festgestellt wurde.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass kein Anspruch besteht, wenn der unverheiratete Vater seine Vaterschaft erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist anerkennt (BGE 150 V 400).