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Einvernehmliche Scheidung

Mehr als 95 % der Scheidungen in der Schweiz erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen. Dies ist bei weitem die einfachste, schnellste und billigste Form der Scheidung.

Die einvernehmliche Scheidung hat den Vorteil, dass sich die Ehegatten nicht auf ein langwieriges Verfahren einlassen müssen und vermeidet die Qualen eines psychisch und finanziell schwer zu ertragenden Prozess.

Ein weiterer Vorteil liegt auch darin, dass die einvernehmliche Scheidung jederzeit erfolgen kann.

Sind sich die beiden Ehegatten nicht einig, so kann ein Scheidungsantrag nur von einem der Ehegatten erst nach einer faktischen Trennung von mindestens zwei Jahren gestellt werden.

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Die einvernehmliche Scheidung wird ausgesprochen, sobald beide Ehegatten mit der Scheidung grundsätzlich einverstanden sind.

Sind sich die Ehegatten auch über alle Nebenfolgen der Scheidung einig, handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung mit umfassender Einigung: Das Gericht prüft lediglich, ob die Vereinbarung fair ist und ob sie mit dem Wohl der Kinder vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, wird die Vereinbarung in einem Urteil akzeptiert («genehmigt»).

Können sich die Ehegatten über einige oder alle Nebenfolgen der Scheidung nicht einigen, handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung mit Teileinigung: Die Ehegatten bitten das Gericht, über das Schicksal der Nebenfolgen, über die Uneinigkeit besteht, zu entscheiden.

Die Nebenfolgen einer Scheidung sind wie folgt:

  • Zuweisung von Familienwohnung
  • Aufteilung der beruflichen Vorsorge (BVG)
  • Nachehelicher Unterhalt (Alimente)
  • Schicksal der Kinder: elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht
  • Kindesunterhalt (Alimente)
  • Aufteilung des Güterstandes (das Schicksal der Vermögenswerte beider Ehegatten)

Wollen die Ehegatten, insbesondere aus religiösen Gründen, offiziell verheiratet bleiben und sich nicht scheiden lassen, aber trotzdem alle Nebenfolgen wie bei einer Scheidung regeln (insbesondere die Aufteilung des Güterstandes), so ist ein Antrag auf rechtliche Trennung zu stellen.

Die rechtliche Trennung ist seit dem Jahr 2000 überflüssig geworden, d. h. seit das Verschulden bei einer Scheidung keine Rolle mehr spielt. Bei einer rechtlichen Trennung gibt es keine BVG-Teilung. Die Aufteilung erfolgt erst bei der Scheidung.

Das kann bei der BVG-Teilung sehr teuer werden, wenn die Trennung lange gedauert hat…

Wenn man es vorzieht, sich zu trennen (oder wenn es keine Einigung über eine einvernehmliche Scheidung gibt und man daher zwei Jahre der Trennung abwarten muss, bevor man sich einseitig / ohne Zustimmung des anderen scheiden lassen kann), wählt man das Eheschutzverfahren («Eheschutzmassnahmen»).

Im Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung vor Gericht gibt es keine vorherige Schlichtungsverhandlung (Art. 198 ZPO). Die Ehegatten richten ein gemeinsames Gesuch an das Gericht, in dem sie die Scheidung verlangen und dem Gericht eine vollständige Vereinbarung über die nicht strittigen Nebenfolgen mit den erforderlichen Dokumenten vorlegen (Familienausweis, Lohnabrechnungen, Vermögenslage, Bescheinigungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen, Mietvertrag, usw.).


Ablauf der einvernehmlichen Scheidung / Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Aus Gründen der Vereinfachung beziehen wir uns hier auf die Ehescheidung, aber die Grundsätze und Beobachtungen sind die gleichen für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Die Webseite ermöglicht es Ihnen, alle notwendigen Unterlagen zu generieren, die an das Gericht geschickt werden müssen, um einvernehmlich geschieden zu werden. Sie müssen sich in allen Punkten einig sein (mit Ausnahme der Höhe des Kinderunterhalts, den Sie in das Ermessen des Gerichts stellen können).

Nach der Zahlung auf der Webseite und nachdem unsere Anwälte Ihre Dokumentation per E-Mail kommentiert haben (innerhalb von 3 – 4 Tagen nach der Zahlung), laden Sie Ihre Dokumentation von der «Übersichtstafel» herunter und senden sie diese an das Gericht.

Das Gericht wird Sie dann auffordern, innerhalb von 10 – 15 Tagen die Gerichtsgebühren (Gebühren, die der Kanton für die Bearbeitung Ihres Falles durch das Gericht erhebt) zu bezahlen.

Zwei bis drei Wochen nach Zahlung der Gebühren beruft das Gericht die Eheleute zu einer Verhandlung ein. Sie müssen persönlich hingehen oder aus sehr guten Gründen entschuldigt sein (siehe Lexikon – Verfahren). Die Verhandlung dauert 20 bis 30 Minuten. Das Gericht vergewissert sich, dass der Scheidungsantrag seriös ist und dass der Vereinbarung freiwillig zugestimmt wurde.

Spätestens in der mündlichen Verhandlung können Sie Ihre Scheidungsvereinbarung ändern oder einer von Ihnen teilt dem Gericht mit, dass er/sie nicht mehr einverstanden ist. Wenn Sie die Vereinbarung bei der Verhandlung bestätigt haben, werden Sie sie kaum noch einseitig (ohne Zustimmung der anderen Partei) ändern können.

Innerhalb von drei bis sechs Wochen nach der Verhandlung erhalten Sie ein Urteil, in dem das Gericht die Scheidung ausspricht und die Vereinbarung genehmigt (mit allen Klarstellungen oder Änderungen, die Sie bei der Verhandlung vereinbart haben).


Das Gericht ist immer völlig frei, die Bedingungen der Vereinbarung zu genehmigen oder zu ändern, wenn es um die Kinder (5A_274/2023, Erw. 4.1.2 et 5.2) oder den Grundsatz der Aufteilung des BVG geht (5A_392/2021, Erw. 3.4.1.1)..

Insgesamt dauert es, je nach Überlastung der Gerichte, zwischen 2 und 5 Monaten von dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Unterlagen an das Gericht schicken, bis zum Erhalt des Scheidungsurteils bzw. des Beschlusses über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Sie sind erst 30 Tage nach Erhalt des Scheidungsurteils rechtskräftig geschieden.

Seit 2007 haben 100 % der Klienten der Website ihr Urteil pünktlich und zum Festpreis erhalten.

In spezifischen Akten finden Sie auf der Webseite alle Details zu

Artikel aktualisiert am 17/10/2024