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Alimente in der Schweiz: Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Einführung

Die Eltern wissen letztlich am besten, welche fairen finanziellen Beiträge zu erwarten sind. Wann immer möglich, ist es besser, eine faire Regelung zu finden, als ein Verfahren einzuleiten.

Erfahren Sie mehr: Scheidung in der Schweiz: Die Kosten

Wenn Sie sich nicht einigen können, konsultieren Sie einen Mediator/eine Mediatorin, anstatt zu einem Anwalt/einer Anwältin zu rennen.

Die Budgetierung und die Erstellung von Tabellen über den gebührenden Unterhalt von Kindern macht es einfacher zu erkennen, was wie abgedeckt werden muss.

Es liegt auf der Hand, dass die Trennung oder Scheidung der Eltern zur Verarmung jedes einzelnen führt, und sei es auch nur durch eine Verdoppelung der Wohnkosten. Zögern Sie nicht, bei bescheidenen Einkommen gegebenenfalls Sozialhilfe zu beantragen, um die Budgets auszugleichen.


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Wenn Sie Ihre Unterlagen über die Website erstellen, müssen Sie Ihre Budgets und Tabellen über den gebührenden Unterhalt des Kindes erstellen. Dabei haben Sie alle notwendige Hilfe, um dies ordnungsgemäß zu tun (etwa 20 Minuten).

Das Bundesgericht verlangt nun, dass ein weiteres Budget, der nur das lebensnotwendige Minimum enthält, vor dem Gericht vorgelegt wird. Diese zusätzliche Anforderung wird selbstverständlich beachtet und ist in den Leistungen des Standortes enthalten.

Wenn sich die Parteien nicht gütlich (einvernehmlich) über die Höhe der geschuldeten Renten einigen können, legt das Gericht die Rentenbeträge nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (wie unten beschrieben) fest, auch wenn es um die Bestimmung der Renten bei einer Änderung eines Urteils geht oder um die Renten, die zwischen unverheirateten Eltern geschuldet werden, oder um die Bestimmung der finanziellen Unterstützung, die einem volljährigen Kind in Ausbildung geschuldet wird.

Kurz gesagt hat das Bundesgericht mit der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung die Art und Weise vereinheitlicht, wie die Unterhaltszahlungen festgelegt werden müssen, wenn die Eltern die Höhe der Unterhaltszahlungen für ihre Kinder nicht selbst festlegen können, wobei die konkreten Bedürfnisse und das Wohl der Kinder zu berücksichtigen sind.

Die diesbezügliche elterliche Autonomie – oder die Zustimmung der Eltern – muss berücksichtigt werden (BBl 1996 I p. 128 – 129, 5A_78/2020, 5A_775/2021) und das Gericht darf nur dann davon abweichen, wenn es aus schwerwiegenden Gründen (die es erläutern muss) zu dem Schluss kommt, dass die Vereinbarung der Eltern in diesem Punkt nicht akzeptiert werden kann (Genehmigung), da sie die konkreten Bedürfnisse und das Wohl der Kinder nicht ausreichend berücksichtigen würde (BGE 143 III 361, Erw. 7.3.1 und 7.3.2). Zudem muss die konkrete wirtschaftliche Realität immer Vorrang vor Apothekerberechnungen haben (BGE 147 III 265, Erw. 7.3).

Schliesslich geht es darum, den anderen Elternteil nicht indirekt zu unterstützen, indem Unterhaltszahlungen auf einen Betrag festgelegt werden, der über den tatsächlichen Kosten liegt, wie sie aus der angemessenen Unterhaltsberechnung für das Kind hervorgehen. (BGE 147 III 265, Erw. 7.3).

Zu beachten ist, dass es sich nicht um eine rein buchhalterische oder mathematische Methode handelt (134 III 577) und dass das Gericht immer einen grossen Ermessensspielraum behält, um die konkrete Situation zu berücksichtigen. Die Methode kann daher nicht durch eine Software ersetzt werden.


Einige Grundregeln

  • Das Existenzminimum des zahlenden Elternteils muss immer gedeckt und gesichert sein. Keine Rente wird fällig, wenn die Zahlung einer Rente das strenge Existenzminimum des zahlenden Elternteils beschneidet (5A_254/2019).
  • Die Rentenhierarchie muss beachtet werden (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichts zum Entscheid 5A_457/2018). Bei beschränkten finanziellen Mitteln hat die Rente für minderjährige Kinder Vorrang vor der Rente für den (Ex-)Ehepartner, die wiederum Vorrang vor der Rente für ein erwachsenes Kind hat (5A_311/2019). Das minderjährige Kind wird daher vorrangig behandelt.
  • Der Grundsatz ist die Gleichbehandlung von Kindern (5A_118/2023 ; 2C_644/2020). Kinder, ob aus dem gleichen oder aus verschiedenen Betten, sind einander gleichgestellt, so dass die Renten im gleichen Alter gleich sein müssen, es sei denn, dass besondere Aufwendungen für ein bestimmtes Kind gerechtfertigt werden können (private Schulbildung eines Kindes – wenn die finanziellen Mittel weitgehend ausreichen -, Behinderung eines Kindes, zum Beispiel ; 5A_309/2012).
    Gegebenenfalls müssen die bereits in einem früheren Scheidungsurteil für die Kinder festgesetzten Beiträge nach unten korrigiert werden, um die den neuen Kindern bei einer zweiten Scheidung zustehenden Renten zu berücksichtigen. Es muss dann ein separater Antrag auf Änderung des ersten Urteils gestellt werden (5A_118/2023).
  • Wenn die Obhut einem der beiden Elternteile zugesprochen wird, übernimmt dieser den Unterhalt des Kindes in Form von Sachleistungen, insbesondere Aufgaben wie Kochen, Wäsche waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Betreuung im Krankheitsfall, Transport des Kindes, Unterstützung in Angelegenheiten des täglichen Lebens und der Entwicklung des Kindes, und der Elternteil, der nicht die Obhut – aber ein Besuchsrecht – hat, muss sich finanziell an den Unterhaltskosten des Kindes/der Kinder beteiligen ; 5A_690/2019.
  • Bei alternierende Obhut besteht auch dann eine Beitragspflicht für das Kind, wenn sich das Einkommen von Vater und Mutter erheblich unterscheidet. Um es karikierend zu sagen: Selbst wenn jeder von beiden sich vollkommen gleichwertig um die Kinder kümmert, wäre es nicht fair, wenn das Kind bei Mama nur Nudeln ohne Sosse isst und bei Papa Kaviar und Hummer. Für Zahlentabellen siehe Philipp Maier und Massimo Véchié: « Geteilte Obhut um jeden Preis ? Zur Zulässigkeit alternierender Obhut bei angespannten finanziellen Verhältnissen» (kostenpflichtiger Artikel PJA 2022 S. 696 ss))
  • Wenn das Einkommen niedrig oder unzureichend ist, der zahlende Elternteil aber über erhebliches Vermögen verfügt, muss das Vermögen bei der Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts berücksichtigt werden ; 5A_376/2020, 5A_323/2014 und 5A_343/2011.
  • Der Kindesunterhalt kann rückwirkend für das Jahr vor der Antragstellung verlangt werden (Art. 279 ZGB ; BGE 115 II 201), wenn kein angemessener Unterhalt in Form von Naturalien oder Bargeld geleistet wurde (5A_909/2010).
  • Die Hilflosenentschädigung für das minderjährige Kind ist individuell und muss nicht vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden (BGE 149 III 297).
  • Das Gericht ist immer frei, über die Höhe des Beitrags für das Kind zu entscheiden. Es ist dabei nicht an das Einverständnis der Eltern gebunden und muss immer nach dem Wohl des Kindes entscheiden.
    Aber wie bereits oben erwähnt, muss die Vereinbarung der Eltern über die Höhe der Unterhaltszahlungen grundsätzlich respektiert werden, und das Gericht wird das Abkommen nicht genehmigen, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung die konkreten Bedürfnisse und das Wohl der Kinder nicht ausreichend berücksichtigt.
    Das Gericht benutzt für die Berechnung die Methode des Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses (siehe unten), um festzustellen, ob die Höhe des Unterhalts dem Wohl des Kindes entspricht, aber es wird auch die Tabelle des angemessenen Unterhalts des Kindes heranziehen, um zu entscheiden, ob der in Rechnung gestellte Anteil richtig erscheint. Die Höhe des Kindesunterhalts darf den vollen Betrag der Tabelle für angemessenen Unterhalt nicht überschreiten.
  • Das Gericht hat einen weiten Ermessensspielraum, um die Höhe des von den Eltern vereinbarten Kindesunterhalts zu bestätigen. Grundsätzlich ist der Betrag mindestens der Betrag, der sich aus dem Existenzminimum mit Überschussverteilung (unten beschrieben) ergibt. Der Höchstbetrag der Rente ist der Betrag, der sich aus der Tabelle für den angemessenen Unterhalt des Kindes ergibt (die Rente darf den konkreten Bedarf des Kindes nicht übersteigen und auch nicht indirekt zur Finanzierung des anderen Elternteils dienen). Die Rente soll den täglichen Bedarf ganz oder teilweise decken, aber nicht dazu dienen, Ersparnisse für das Kind anzuhäufen. Schliesslich kann der Unterhaltsbetrag aus erzieherischen Gründen reduziert werden, da es – wenn auch nur aus pädagogischer Sicht – gut ist, dass das Kind nicht immer und notwendigerweise alle seine Bedürfnisse decken kann, besonders nicht die leichtfertigsten oder offensichtlich unverhältnismässigsten (5A_52/2021, 5A_44/2020, BGE 147 III 265). Die Gerichte im Kanton Waadt vertreten grundsätzlich die Ansicht, dass der Elternteil, der nicht das Sorgerecht für das Kind hat, “die gesamten Kosten des Kindes” tragen sollte (da der andere Elternteil – der das Sorgerecht hat – das Kind in natura versorgt). Siehe zum Beispiel das Urteil des Waadtländer Gerichts vom 26. Juli 2022/386, Erw. 5.5.

Nach unserem Kenntnisstand hat das Bundesgericht einen solchen Grundsatz nicht explizit festgelegt, obwohl er sich sicherlich aus einigen Entscheidungen ableiten könnte (zum Beispiel BGE 147 III 265, Erw. 5.5 und 8.1, 5A_645/2022, Erw. 6.1.2).

Dennoch betont das Bundesgericht regelmäßig, dass jeder Fall und jede Situation unterschiedlich sind. Es gibt also keinen Grundsatz, der automatisch angewendet wird, sobald das Sorgerecht einem Elternteil zugesprochen wird und der andere nur ein Besuchsrecht hat.

Das Bundesgericht fügt hinzu und betont, dass der Richter in jedem konkreten Fall über ein sehr weites Ermessen verfügt, um die Höhe des vom nicht-sorgeberechtigten Elternteil zu zahlenden Unterhalts festzulegen. Natürlich muss dieser Elternteil einen Beitrag leisten, soweit seine Einkünfte seinen Existenzbedarf übersteigen, aber nicht unbedingt “die gesamten Kosten des Kindes” (5A_228/2020, Erw. 7.1).


Bestimmung des Unterhaltsbeitrags des Kindes

  • Kein Unterhalt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht einmal sein eigenes Existenzminimum deckt.
  • Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil gerade einmal sein eigenes Existenzminimum deckt, ist das kleine verfügbare Guthaben der Unterhaltsbetrag für das Kind (die Kinder).
  • Maximal entspricht der Unterhaltsbetrag dem Betrag für den angemessenen Unterhalt des Kindes (der Kinder), d. h. den gesamten Kosten des Kindes (der Kinder). Der Kindesunterhalt darf keine indirekte Finanzierung des anderen Elternteils sein.

Zwischen diesem Minimum und Maximum hängt der richtige Betrag natürlich von den steuerlichen Fähigkeiten, aber auch von der Art des Sorgerechts ab:

  • Wird das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen (der andere hat ein Umgangsrecht), muss sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil in erheblichem Maße an den Kosten für das Kind beteiligen.
  • Wenn das Sorgerecht abwechselnd und ausgeglichen ist und die Eltern ein ähnliches Einkommen haben, keine Unterhaltszahlungen. Bei wesentlich unterschiedlichen Einkommen schuldet der Elternteil, der mehr verdient, dem anderen Elternteil einen Unterhalt, damit der Lebensstandard des Kindes gleich bleibt, egal ob es bei Papa oder Mama ist. Ähnlich verhält es sich, wenn das abwechselnde Sorgerecht nicht ausgeglichen ist (nicht 50/50), dann muss der Elternteil, der seltener mit dem Kind zusammen ist, mehr beitragen als der Elternteil, der das Kind häufiger hat.

Mit den Tools auf der Webseite können Sie sich auch dafür entscheiden, das Gericht über die richtige Höhe der Unterhaltszahlungen für die Kinder entscheiden zu lassen, wenn Sie sich nicht einigen können. In diesem Fall könnten Sie sich auch sinnvollerweise an eine/n Mediator/in wenden, der bzw. die Ihnen hilft, selbst einen akzeptablen Kompromiss zu finden, anstatt sich von einem Gericht einen Betrag auferlegen zu lassen. Im Übrigen dauern solche Streitverfahren mehrere Monate, oft sogar Jahre und daraus resultiert ein leidendes Kind.

Zählen Sie schematisch 17% des Nettolohns inklusive Bonus für ein Kind, 27% für zwei Kinder und 33% für drei Kinder, wenn der Monatslohn zwischen CHF 6’000.- und 12’000.- liegt (BGE 147 III 265, Erw. 6.2)Bei einem ausgeglichenen alternierenden Obhutsrecht diese Prozentsätze auf die Einkommensdifferenz zwischen Vater und Mutter berechnen, wenn diese substanziell ist. Wenn das gemeinsame Sorgerecht nicht ausgeglichen ist (ein Elternteil behält das Kind länger als der andere), kann man sich auf sehr gelehrte Berechnungen einlassen, aber insgesamt kann man auch vernünftig und fair sein, ohne die Berechnungen eines Lebensmittelhändlers anstellen zu müssen. Einfach “wer mehr verdient, zahlt mehr” und ein gerechtes Ergebnis im Interesse des Kindes anstreben.

Zur Vertiefung des Themas und zum Spaß an schlauen Berechnungen siehe den (kostenpflichtigen) Artikel von Heinz Heller “Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix”, der im Mai 2023 veröffentlicht wurde.

Unterhalb eines Monatsgehalts von 6.000 CHF steigen die Prozentsätze, oberhalb eines Monatsgehalts von 12.000 CHF sinken die Prozentsätze.

Die Gerichte berechnen keine Prozentsätze, sondern legen die Alimente nach der unten beschriebenen Existenzminimum-Methode mit Verteilung des Überschusses fest.

Das Scheidungsgericht verfügt bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrags über eine große Freiheit, die im Wesentlichen auf vier allgemeinen Grundsätzen (Art. 133 Abs. 1 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB) und auf dem Gedanken beruht, dass Kinder den gleichen Lebensstandard genießen sollen wie ihre Eltern (5A_288/2009):

1.   Die Bedürfnisse des Kindes

Die Bedürfnisse des Kindes: d.h. die konkreten Kosten für den Unterhalt des Kindes unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation. Die möglichen tatsächlichen Kosten einer Kinderkrippe, einer Tagesmutter oder der Betreuung durch den obhutsberechtigten Elternteil (jedoch nicht der Grosseltern, die sich kostenlos um das Kind kümmern, 5A_519/2020) sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für das Kind zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Bedarf ist in der Tabelle der gebührenden Unterhalt aufgeführt.
Kosten für Privatunterricht werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie in keinem Missverhältnis zum Einkommen stehen (5A_97/2017).

Die Bedürfnisse des Kindes hängen auch von den Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzland ab, die weit über oder unter denjenigen in der Schweiz liegen können. Folglich muss die Alimente auch dieses Element berücksichtigen, und die offiziellen Statistiken ermöglichen es, diesen Kaufkraftunterschied zu bewerten (5A_684/2022).

2. Die Situation und die Ressourcen von Vater und Mutter

Das Gericht berücksichtigt die Ressourcen (Vermögen und Einkommen jedes Elternteils), um den gerechten Beitrag zum Unterhalt des Kindes zu bestimmen. Es ist die Fähigkeit, einen Beitrag zu leisten, die wichtig ist. Es ist daher nicht nötig, “der Versuchung nachzugeben”, plötzlich seinen Arbeitsplatz zu verlassen und zu sagen, dass man kein Einkommen mehr hat. Das Gericht wird mit dieser Situation nicht zufrieden sein und wird prüfen, welche tatsächlichen Möglichkeiten bestehen, Löhne und Einkommen zu erhalten, und dann bestimmen, wie hoch der gerechte Betrag ist, der dem Kind für den Unterhalt zu zahlen ist.

Ebenso hat ein Elternteil, der seinen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt, in dem die Löhne und Einkommen viel niedriger sind als in der Schweiz, zwar die Freiheit, sich niederzulassen, wo er will. Er kann sich jedoch nicht auf geringere finanzielle Mittel im Ausland berufen, um den dem Kind zustehenden Unterhalt zu senken, da das Kindeswohl Vorrang hat (z. B. Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland ohne zwingende Notwendigkeit 5A_424/2022 oder beschließen, in sein Herkunftsland – hier Polen – zurückzukehren, obwohl man sich mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten hat 5A_274/2023, Erw. 3.3).

Liegt hingegen keine Schädigungsabsicht vor, muss der Unterschied in der Kaufkraft zwischen der Schweiz und dem ausländischen Land, in dem der Zahler oder Empfänger lebt, berücksichtigt werden, wie er sich aus dem Preisniveauindex im internationalen Vergleich ergibt, der vom Bundesamt für Statistik veröffentlicht wird (5A_684/2022).

3. Vermögen und Einkommen des Kindes

Gemäss Artikel 319 Absatz 1 ZGB können Vater und Mutter das Vermögenseinkommen des Kindes für den Unterhalt, die Erziehung und die Bildung des Kindes verwenden. Daher zieht der Richter bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags die Beträge ab, die bereits zur Deckung des gesamten oder eines Teils des Bedarfs des Kindes verwendet wurden. Bei den Berechnungen sind die Familienbeihilfen als Einkommen von Kindern zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Waisenrenten (Art. 25 AHVG), nicht aber für Hilflosen- oder Invalidenentschädigungen oder -renten, die eine Behinderung ausgleichen und nicht zum Unterhalt des Kindes beitragen sollen (5A_77/2022, Erw. 3.3.2).

4. Der Grad der erzieherischen Betreuung des Kindes

Die Eltern müssen sich anteilig um ihr(e) Kind(er) kümmern. Grundsätzlich kümmert sich der Elternteil, dem der Richter die Obhut für das Kind zugesprochen hat, um die Erziehung und Betreuung des Kindes, während der nicht obhutsberechtigter Elternteil seine Unterhaltspflicht hauptsächlich in finanzieller Form erfüllt. Wenn der nicht obhutsberechtigter Elternteil jedoch in erheblichem Masse an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligt ist, z.B. im Falle eines sehr grosszügiges Besuchsrecht, kann eine Verringerung der finanziellen Belastung in Betracht gezogen werden.
Im Falle einer perfekt ausgeglichenen alternierenden Obhut bleibt ein Unterhalt von dem Elternteil geschuldet, der ein deutlich höheres Einkommen hat, als der andere. Dies ermöglicht dem Kind, den gleichen Lebensstandard beizubehalten, egal ob es beim Vater oder bei der Mutter ist.

Wenn es mehrere Kinder gibt, müssen sie im Hinblick auf ihre objektiven Bedürfnisse gleich behandelt werden (5A_593/2014). Es wird nicht danach unterschieden, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die Höhe des Unterhaltsbeitrags für jedes Kind muss daher für die gleichen Altersgruppen gleich sein (es sei denn, es kann gerechtfertigt werden, dass die Bedürfnisse bei bestimmten Kindern objektiv unterschiedlich sind (z.B. wenn nur eines der Kinder eine Privatschule besucht oder ein Kind behindert ist und erhöhte Bedürfnisse hat).
Es ist offensichtlich, dass ein Teenager mehr kostet als ein Kleinkind. Aus diesem Grund sehen die Abkommen oft unterschiedliche Beträge für verschiedene Altersgruppen vor (bis zum Alter von 6, 12, 16 Jahren, bis zur Volljährigkeit oder sogar darüber hinaus, wenn das Kind weiterhin ein ernsthaftes Studium absolviert, spätestens jedoch bis zum Alter von 25 Jahren).

Die Konvention, die Sie mit Onlinescheidung.ch vorbereiten können, greift diese Elemente auf und bietet Ihnen all diese Möglichkeiten.

Sie können auch wählen und entscheiden, ob die einbehaltenen Beträge indexiert werden sollen oder nicht. Wenn das Kind jung ist und das Einkommen des zahlenden Elternteils voraussichtlich mit der Inflation steigen wird, sollte die Indexierung der Renten grundsätzlich eine Option sein, da sie sicherstellt, dass der Wert des Rentenbetrags im Laufe der Zeit nicht durch die Inflation aufgezehrt wird.

Schließlich können Sie durch die Nutzung der Website auch entscheiden, dass das Gericht den angemessenen Betrag für die Alimente des Kindes/der Kinder festsetzen soll.


Die Methode des Existenzminimums mit Überschussbeteiligung

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  • Das monatliche exekutionsrechtliche Existenzminimum (Nahrung, Kleidung, Wäsche (inkl. Unterhalt), Körperpflege und Gesundheitspflege. Instandhaltung der Wohnung, private Versicherungen (nicht obligatorisch), kulturelle Ausgaben sowie Ausgaben für Licht, Strom oder Gas) ist
    • CHF 1.200 pro Monat für eine allein lebende Person
    • CHF 1.350 pro Monat für eine alleinstehende Person mit unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern
    • CHF 1.700 pro Monat für ein verheiratetes Paar, zwei Personen in einer eingetragenen Partnerschaft oder ein Paar mit Kindern
    • CHF 400 pro Monat für ein Kind bis zum Alter von 10 Jahren für den sorgeberechtigten Elternteil. Bei alternierendem Sorgerecht, CHF 200 pro Monat pro Elternteil
    • CHF 600 pro Monat für ein Kind über 10 Jahre, für den sorgeberechtigten Elternteil. Bei alternierendem Sorgerecht, CHF 300 pro Monat pro Elternteil
  • Die (angemessene) Miete pro Monat sowie die Nebenkosten bzw. die Hypothekenzinsen (aber nicht die Abschreibung), wenn man Eigentümer ist. Im Falle des Zusammenlebens mit einem Dritten wird nur die Hälfte der Miete und der Kosten einbehalten (BGE 144 III 502).
    Lebt der Elternteil bei einem Dritten und hat das Sorgerecht (gemeinsam oder abwechselnd), kann ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Miete und Gebühren einbehalten werden (5A_533/2010).
    Lebt der Elternteil in einer mietfreien Unterkunft (bei den Eltern, einem Freund usw.), kann ein hypothetischer Mietbetrag nicht abgezogen werden (5A_930/2019).
  • Obligatorische Krankenversicherungsbeiträge (wenn die Obhut einem der beiden Elternteile zugesprochen wird, belasten Sie diese Beträge nur dem obhutberechtigten Elternteil. Wenn sich die Obhut abwechselt, belasten Sie jeden Elternteil zur Hälfte mit den Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder).
  • Kinderbetreuungskosten wie Tagespflege, Krippe etc. sowie Schulgeld (aber noch kein Privatschulgeld).
  • Transportkosten für jeden Erwachsenen und jedes Kind. Grundsätzlich die Jahreskosten für Zeitkarten für öffentliche Verkehrsmittel geteilt durch 12, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass in einem kurzen Umkreis kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dass die Arbeitszeiten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen und die Nutzung eines Autos erfordern. Autokosten können nur berücksichtigt werden (einschließlich Leasing), wenn es sich um ein Fahrzeug der mittleren Kategorie handelt (5A_890/2013) UND sofern das Fahrzeug für die Ausübung des Berufs (5A_65/2013) oder für die Ausübung des Besuchsrechts (5A_994/2018) unerlässlich ist.
  • Tatsächlich gezahlte Alimente zugunsten des Kindes/der Kinder und/oder des (Ex-)Ehepartners, gemäss rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil. Bei sehr bescheidenen Einkünften kann das Gericht jedoch beschließen, die einem (ehemaligen) Ehepartner zustehenden Alimente nicht zu berücksichtigen und die den Kindern aus einem anderen Bett zustehenden Alimente zu kürzen, da die Kinder gleich behandelt werden müssen. In diesem Fall muss ein separater Antrag auf Abänderung des vorherigen Urteils gestellt werden.
  • Tatsächliche Geschäftsausgaben, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
  • Tatsächliche und unerlässliche zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Krankheit, die nicht durch die AI oder eine Invalidenrente abgedeckt sind
  • Jedes Einkommen, das das Kind verdient (z. B. Lehrlingsgehalt).
  • Auslagen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts (Reise und Verpflegung), bis zu einem Höchstbetrag von CHF 5 pro Besuchstag und pro Kind (Praxis einiger Gerichte, insbesondere in Freiburg, aber nicht aller Schweizer Gerichte)

Der Saldo zwischen dem Einkommen (Punkt (a) oben) abzüglich der absolut notwendigen Ausgaben (Punkt (b) oben) stellt den Saldo dar, der nach Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (“LP-Minimum” oder “striktes Minimum”) zur Verfügung steht.

Bei sehr bescheidenen Einkünften wird an dieser Stelle die Höhe des Kindesunterhalts auf der Grundlage des beiderseits vorhandenen Saldos festgelegt, so dass jedem (Eltern und Kind(er)) zumindest das Existenzminimum zur Verfügung steht.

Wenn das verfügbare Guthaben gering ist, entspricht es dem monatlichen Unterhaltsbetrag für das Kind, und es gibt keine Unterstützung für den (Ex-)Ehepartner oder einen Beitrag zum Unterhalt des erwachsenen Kindes.

Wenn der Saldo negativ ist, gibt es keinen Kindesunterhalt.

Beachten Sie, dass die Steuern in diesem Stadium nicht berücksichtigt werden, weil Steuerschulden seltsamerweise nicht zum Existenzminimum gezählt werden, mit der Begründung, dass dies einen Gläubiger (die Steuerbehörde) gegenüber allen anderen Gläubigern bevorzugen würde (BGE 127 III 289; 126 III 353). Diese Vorgehensweise wurde von einem Richter und zahlreichen Kommentatoren als “stossend” bezeichnet, doch das Bundesgericht bleibt unnachgiebig und unbeeindruckt von dieser Kritik. Wenn der zahlende Elternteil hingegen der Quellensteuer unterliegt (insbesondere B-Bewilligung), werden die Steuern berücksichtigt, da man sich auf das Nettoeinkommen stützt (5A_118/2023, 5A_352/2010). Bei kleinen Einkommen unterscheidet sich der Unterhaltsbetrag also sehr stark, je nachdem, ob der zahlende Elternteil quellensteuerpflichtig ist oder nicht. Die Argumentation des Bundesgerichts ist zwar aus theoretischer Sicht verständlich, aus praktischer Sicht jedoch völlig unfair.

In anderen Fällen, d. h. wenn genügend Geld für die Deckung des Existenzminimums zur Verfügung steht, werden die folgenden Posten in der Reihenfolge abgezogen:

  • Möglicher Betreuungsunterhalt, wenn der andere Ehepartner nicht zu 100 % arbeiten muss und seine Arbeit eingestellt oder seine Arbeitszeit reduziert hat, um das Kind/die Kinder zu betreuen.
  • Prämien für die Krankenzusatzversicherung
  • Steuern (am besten mit den Steuerrechnern auf den Webseiten der kantonalen Steuerbehörden ermitteln, 5A_316/2022 ; Erw. 9.1)
  • Selbstbeteiligungen der Krankenkassen, wenn sie tatsächlich gezahlt werden
  • Erforderliche Schulungskosten
  • Rückzahlung von Schulden des Ehepaars oder von Schulden, die dem Bedarf des Haushalts zugeordnet wurden
  • Telefon- und Internetkosten (nur für Erwachsene)
  • Einzahlungen in die 3. Säule (nur für Selbstständige, die keine 2. Säule haben)

Um den verfügbaren Saldo des familienrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln und die zustehenden Renten zu bestimmen, zunächst für die minderjährigen Kinder und dann, wenn noch etwas vorhanden ist, für den (Ex-)Ehegatten, um dann, wenn noch etwas vorhanden ist, die Unterhaltskosten für das/die erwachsene(n) Kind(er) zu bestimmen.

Wenn Einkommen verwendet wurde, um Schulden zu bezahlen / zurückzuzahlen, und in Zukunft Zinsen oder eine vollständige Rückzahlung anfallen, müssen die Schulden grundsätzlich in dieser Phase berücksichtigt werden, bevor der für die Rente verfügbare Betrag bestimmt wird (5A_60/2022).

Der verfügbare Restbetrag wird dann “gerecht verteilt” (Einschätzung des Gerichts nach dem konkreten Fall), oft (aber nicht zwingend, vgl. 5A_311/2019) nach “großen und kleinen Köpfen”, indem jedem minderjährigen Kind (“kleiner Kopf”) ein Anteil und jedem Elternteil (“großer Kopf”) zwei Anteile zugewiesen werden. Die Berechnung zwischen kleinen und großen Köpfen kann etwas verfeinert werden, wenn die Eltern nicht verheiratet sind (5A_597/2022, Erw. 6.2).

Das Bundesgericht hat damit eine Methode festgelegt, die in der gesamten Schweiz und unabhängig vom Kontext der Kinderrenten (volljährig/ minderjährig, bei einer Scheidung/ Trennung/ Urteilsänderung/ Beendigung der Partnerschaft mit Kind/ unverheiratete Eltern) gilt, während es zuvor so viele Methoden wie Kantone gab und sogar Unterschiede zwischen den verschiedenen Kammern der kantonalen Gerichte bestanden. Diese Methode soll bessere Ergebnisse liefern als die Prozentmethode, aber in Wirklichkeit und sehr häufig sind die Ergebnisse bei der Verwendung von Prozentsätzen nicht grundlegend anders. Die Berechnung ist nur komplizierter und zeitaufwendiger. Da die Gerichte außerdem einen großen Ermessensspielraum behalten, sind die Ergebnisse nicht immer vorhersehbar, und in den Entscheidungen finden sich große Unterschiede bei den Rentenbeträgen, obwohl die Einkommen und die Ausgangssituationen sehr ähnlich sind.

Außerdem wurden in den Entscheidungen, in denen die Höhe der Renten festgelegt wurde, steuerliche Aspekte nur sehr grob berücksichtigt. Während die Kosten des Kindes manchmal bis auf den Cent genau berechnet wurden, wenn es beispielsweise um die Betreuungskosten oder die Aufteilung der Fernsehgebühren ging, wurden die Steuern nur grob, “mit dem nassen Finger”, geschätzt. Dabei stellen die Steuerverpflichtungen einen der größten Posten im Haushalt dar. Das Problem ist, dass die Ermittlung und Aufschlüsselung der Steuerlast ohne entsprechende Software sehr schwierig ist (insbesondere angesichts der progressiven Steuersätze je nach Einkommen) und nur drei Gerichte in der Schweiz und in Deutschland dafür ausgerüstet sind.

Das Bundesgericht hat diesen Aspekt korrigiert, indem es sich für die Anwendung von Prozentsätzen entschieden hat. Wenn also der Unterhaltsbetrag 20% des Nettoeinkommens des zahlenden Elternteils ausmacht, teilt man ihn zu 20% für das Kind auf (man erhöht also den Unterhaltsbetrag um 20%) und reduziert die Steuerlast des zahlenden Elternteils um 20% (BGE 147 III 457).

Das Bundesgericht erlaubt es auch, die Steuerlast zu schätzen, indem man die Steuerrechner benutzt, die von den Steuerbehörden im Internet zur Verfügung gestellt werden (5A_316/2022; Erw. 9.1).

Kurz gesagt, die Steuerbelastung (Steuern) ist Gegenstand einer “Schätzung” und nicht einer genauen Berechnung (5A_325/2022, Erw. 10.2).

 

Es bleibt festzuhalten, dass diese Vorgehensweisen nur sehr grobe Ergebnisse liefern und die durch die neue Methode ausgeschlossenen Prozentsätze trotzdem in die Berechnung einfließen, indem Prozentsätze für eine der wichtigen Belastungen verwendet werden, die bei der Festsetzung der Rente zu berücksichtigen sind.

Zur Vertiefung der Steuerfrage siehe insbesondere die folgenden (kostenpflichtigen) Artikel:

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Berechnung des Unterhalts mit der Methode des Existenzminimums und der Verteilung des Überschusses zwangsläufig nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Eltern sich nicht darauf einigen können, einen angemessenen Unterhalt festzulegen, der die tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes und sein Wohl angemessen berücksichtigt. Es ist daher besser, selbst einen akzeptablen Betrag zu finden (ggf. mit Hilfe eines Mediators/einer Mediatorin), als sich auf ein zufälliges und kostspieliges Streitverfahren einzulassen, das vor allem dazu führt, dass das Kind traumatisiert wird.

In den beiden folgenden Beispielen wird die Steuerlast nur sehr grob berücksichtigt.

Weitere Beispiele finden sich in verschiedenen Artikeln, wie z. B.


Beispiele

Frau und Herr haben zwei Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren. Sie leben getrennt. Die Mutter hat die Obhut für beide Kinder. Der Ehemann lebt allein und hat Besuchsrecht. Das monatliche Nettogehalt (inkl. Bonus, 13. Gehalt und Sonstiges) von Herr beträgt CHF 11.000 pro Monat. Der monatliche Nettolohn der Ehefrau (inkl. Bonus, 13. Gehalt und Sonstiges) beträgt CHF 7’800 pro Monat. Die Mutter erhält eine Familienzulage von CHF 600 pro Monat. Die Miete für den Ehemann beträgt CHF 1.700 pro Monat, inklusive Nebenkosten. Die Miete von Frau beträgt CHF 1’800 pro Monat.

MannFrauKind 1Kind 2

Gesamtbetrag

Einkommen

Nettolöhne

11’000

7’800

Familienzulagen

300300

Gesamteinkünfte

11’0007’800300300

19’400

Aufwendungen

Existenzminimum

1’2001’3506006003’750
Miete + Nebenkosten1’7001’800

3’500

KVG-Prämien400500300300

1’500

Transportkosten60423333

168

Gesamtbetrag der Lebenshaltungskosten

3’3603’692933933

8’918

Verfügbarer Restbetrag nach Abzug der Lebenshaltungskosten

7’6404’108-633-633

10’482

Da es ein erheblicher Restbetrag nach Abzug der Lebenshaltungskosten noch bleibt, kann man weitere Ausgaben hinzufügen, welche das erweiterte «familienrechtliche Existenzminimum» darstellen. Wenn ein Elternteil seine/ihre eigene Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag, wird der verfügbare Betrag des anderen zunächst zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kinder verwendet, und erst danach für den/die (Ex-)Ehegatten/-in eingesetzt.

Abzug weiterer Ausgaben (familienrechtliches Existenzminimum)

Betreuungsunterhalt

Im vorliegenden Fall unzutreffend : die Frau deckt ihre eigene Kosten selbst.

Steuern

1’9001’0702’970
Zusatzkrankenversicherung100100

200

Franchisen und Selbstbehalt (Krankenkasse)

8080160
Schuldentilgung500

500

Telefon- und Internetkosten

403070
Dritte Säule00

0

Gesamtaufwendungen (bestreibungsrechtliches + familienrechtliches Existenzminimum)

5’9804’972933933

12’818

Verfügbarer Restbetrag nach Abzug der erweiterten Existenzminima5’0202’828-633-633

6’582

Überschussverteilung

Überschussanteil

2’1942’1941’0971’097

6582 / 6 x 26882 / 6

Jedem Elternteil wird ein Doppelanteil zugewiesen («grosser Kopf»), und jedem Kind ein einfacher Anteil. Folglich gibt es insgesamt 6 Anteile (2 + 2 + 1 + 1).

Gesamtanteil jedes Familienmitgliedes (Aufwendungen + Überschussanteil)

8’1747’1662’0302’030

19’400

« Korrektur » : das Gericht kann hier eine Art « Korrektur » vornehmen, um der von einem Elternteil erzielten Sparquote z.B. Rechnung zu tragen (d.h. wenn ein Elternteil sein Gesamteinkommen nicht ausgibt) oder um einen Pauschalbetrag der Kinderkosten hinzuzufügen (z.B. 5%, siehe 5A_102/2019 ; siehe auch 5A_952/2019, Überschussanteil als « Sonderausgabe » für Freizeitaktivitäten), welcher relativ höhe Einkommensverhältnisse berücksichtigen würde. Hingegen kann diese Korrektur auch « negativ » erfolgen, wobei der Richter einen zu hohen Unterhaltsbeitrag ermässigt, damit dieser Beitrag die tatsächlichen Kinderkosten bzw. den Lebensstandard nicht übersteigt (5A_311/2019). Hier wird verinfachend keine Korrektur vorgenommen.

Gesamtanteile abzüglich Einkommen (die Familienzulagen werden als Einkommen des Kindes betrachtet)

– 2’826

(8’174 minus 11’000)

-634

(7’166 minus 7’800)

10’730

(2’030 minus 300)

1’730

(2’030 minus 300)

Unterhaltsbeiträge für die Kinder

1’413

(1’730 minus 634 durch zwei geteilt)

1’413

(1’730 minus 634 durch zwei geteilt)

634.- ist der « theoretische » Betrag, den die Frau für den Unterhalt der Kinder in diesem Beispiel ausgibt. Da es zwei Kinder gibt, wird diese « Beteiligung » durch zwei geteilt (317.-) und dann vom Gesamtanteil jedes Kindes abgezogen : so wird der Betrag bestimmt, der der Mann übernehmen muss. In der obererwähnten « Korrektur » kann das Gericht gegebenenfalls erwägen, diesen Abzug nicht vorzunehmen, z.B. weil die Obhut der Kinder der Frau zugewiesen wird, so dass sie sich für deren nicht finanziellen Unterhalt mehr als der Mann einsetzt, oder weil der Mann über ein wesentlich höheres Einkommen verfügt.

Kindesunterhalt als Prozentsatz des Einkommen des Mannes ausgedrückt : 26% für zwei Kinder

13%13%

So entspricht der Betrag, den der Vater als Beitrag zum Unterhalt der Kinder zu zahlen hätte, in dem genannten Beispiel 26 % seines Nettoeinkommens. Anstatt diese Berechnungen durchzuführen, ist es einfacher, einen Prozentsatz zu nehmen.

Die Zahl kann (ein wenig) variieren, je nachdem, ob der Ehemann ein sehr umfangreiches Umgangsrecht hat (er sieht die Kinder öfter und hat daher mehr Ausgaben) oder ob er einen kleinen Betrag in der Mindest-LP für Umgangskosten (Reise und Essen für die Kinder während des Umgangs) einbehalten möchte. Einige Gerichte akzeptieren dies (z.B. Fribourg, bis zu CHF 5 pro Tag des Umgangs und pro Kind), andere schliessen es aus.

Es ist zu bedenken, dass der Richter niemals verpflichtet ist, einer “buchhalterischen” Berechnung zu folgen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Unterhaltsbetrags bei Anwendung dieser Methode von mehreren Variablen abhängt, insbesondere von der möglichen Höhe des Betreuungsbeitrags, den Beträgen, die abgezogen werden können, um das familienrechtliche Existenzminimum zu erreichen, und den “Korrekturen” oder “Anpassungen”, die das Gericht nach seinem Ermessen vornehmen kann.

Die Höhe des Kindesunterhalts würde ganz anders ausfallen, wenn der Vater ein neues Kind mit seiner Partnerin hätte.

Oder wenn er in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte. Im letzteren Fall würden das Existenzminimum und die Miete des Vaters halbiert und nicht in voller Höhe genommen, was zu einem wesentlich höheren Kindesunterhalt führt, das 34 % seines Nettoeinkommens beträgt :

MannFrauKind 1Kind 2Gesamtbetrag

Einkommen

Nettolöhne

11’0007’800
Familienzulagen300300

Gesamteinkünfte

11’0007’800300300

19’400

Aufwendungen

Existenzminimum

600 (1200 :2)1’350600600

3’150

Miete + Nebenkosten

850 (1’700 : 2)1’800

2’650

KVG-Prämien

4005003003001’500

Transportkosten

60423333

168

Gesamtbetrag der Lebenshaltungskosten1’9103’692933933

7’468

Verfügbarer Restbetrag nach Abzug der Lebenshaltungskosten

9’0904108-633-633

11’932

Da es ein erheblicher Restbetrag nach Abzug der Lebenshaltungskosten noch bleibt, kann man weitere Ausgaben hinzufügen, welche das erweiterte «familienrechtliche Existenzminimum» darstellen. Wenn ein Elternteil seine/ihre eigene Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag, wird der verfügbare Betrag des anderen zunächst zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kinder verwendet, und erst danach für den/die (Ex-)Ehegatten/-in eingesetzt.

Abzug weiterer Ausgaben (familienrechtliches Existenzminimum)

Betreuungsunterhalt

Im vorliegenden Fall unzutreffend : die Frau deckt ihre eigene Kosten selbst.

Steuern

1’9001’0702’970
Zusatzkrankenversicherung100100

200

Franchisen und Selbstbehalt (Krankenkasse)

8080160
Schuldentilgung500

500

Telefon- und Internetkosten

403070
Dritte Säule00

0

Gesamtaufwendungen (bestreibungsrechtliches + familienrechtliches Existenzminimum)

4’5304’972933933

11’368

Verfügbarer Restbetrag nach Abzug der erweiterten Existenzminima

6’4702’828-633-6338’032

Überschussverteilung

Überschussanteil

2’6772’6771’3391’339
8’032 / 6 x 28’032 / 6

Gesamtanteil jedes Familienmitgliedes (Aufwendungen + Überschussanteil)

7’2077’6492’2722’272

19’400

« Korrektur » : das Gericht kann hier eine Art « Korrektur » vornehmen, um der von einem Elternteil erzielten Sparquote z.B. Rechnung zu tragen (d.h. wenn ein Elternteil sein Gesamteinkommen nicht ausgibt) oder um einen Pauschalbetrag der Kinderkosten hinzuzufügen (z.B. 5%, siehe 5A_102/2019; siehe auch 5A_952/2019, Überschussanteil als « Sonderausgabe » für Freizeitaktivitäten), welcher relativ höhe Einkommensverhältnisse berücksichtigen würde. Hingegen kann diese Korrektur auch « negativ » erfolgen, wobei der Richter einen zu hohen Unterhaltsbeitrag ermässigt, damit dieser Beitrag die tatsächlichen Kinderkosten bzw. den Lebensstandard nicht übersteigt (5A_311/2019). Hier wird verinfachend keine Korrektur vorgenommen.

Gesamtanteile abzüglich Einkommen (die Familienzulagen werden als Einkommen des Kindes betrachtet)

– 3’793

(7’207 minus 11’000)

-151

(7’649 minus 7’800)

1’972

(2’272 minus 300)

1’972

(2’272 minus 300)

Unterhaltsbeiträge für die Kinder

1’896

(1’972 minus 151 : durch zwei geteilt)

1’896

(1’972 minus 151 : durch zwei geteilt)

151.- ist der « theoretische » Betrag, den die Frau für den Unterhalt der Kinder in diesem Beispiel ausgibt. Da es zwei Kinder gibt, wird diese « Beteiligung » durch zwei geteilt (abgerundet auf 76.-) und dann vom Gesamtanteil jedes Kindes abgezogen : so wird der Betrag bestimmt, der der Mann übernehmen muss.

Kindesunterhalt als Prozentsatz des Einkommen des Mannes ausgedrückt : 34% für zwei Kinder

17%17%

 

Zur Vertiefung des Themas und für Kommentare zur Methode des Existenzminimums mit Teilung der Überschüsse siehe die folgenden (kostenpflichtigen) Artikel:

Unsere (notwendigerweise subjektiven) Kommentare zu den Urteilen des Bundesgerichts:

  • In einem früheren Grundsatzurteil vom 17. Mai 2018 (BGE 144 III 377) gab es ein 4-jähriges Kind, Herr hatte ein Gehalt von CHF 4’500.- pro Monat und Frau hatte ein hypothetisches Einkommen von CHF 900.- pro Monat. Herr wurde zur Zahlung eines Beitrags von 2.070 CHF pro Monat (600 CHF für das Kind und 1.470 CHF für die Mutter) verurteilt, d.h. 46% seines Gehalts, plus Rückstände von 8.900 CHF.

Der enorme Betrag ergibt sich aus dem Unterhalt für die Betreuung der Mutter (CHF 1’470 pro Monat), während die Höhe des Unterhaltes für das Kind (CHF 600) nur 13% ihres Nettolohns beträgt.

Man kann sich fragen, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerechtfertigt ist, dass eine Mutter nicht arbeiten muss, solange das jüngste Kind nicht im schulpflichtigen Alter ist, und es scheint fairer und gerechter zu sein, dass man bei bescheidenem Einkommen von der Mutter erwarten kann, dass sie arbeitet und nicht exorbitante Beträge für die Unterhaltsrente einbehält.

So führen schöne Prinzipien manchmal zu grober Ungerechtigkeit: Es ist offensichtlich, dass dieser Ehemann/Vater in der Praxis solche Summen nicht zahlen kann!
Es wäre im Interesse des Kindes, wenn ein Vater, der mit Schulden belastet ist (vor allem mit Steuern, die man nicht zählen kann, die man aber nicht vergisst!), auf ein Minimum reduziert wird, das es ihm nicht einmal erlaubt, sein Kind ins Kino oder in ein Schnellrestaurant mitzunehmen, wenn er sein Besuchsrecht ausübt.
Ist dieses schöne Ergebnis wirklich fair und gerecht?

Der Vater hat die Obhut für das Kind. Die Mutter verdient 6’300 pro Monat und muss für das Kind einen Beitrag von 1’000 pro Monat bezahlen (d.h. 15.87% ihres Einkommens, aber die Prozentmethode kommt nicht zur Anwendung und das Bundesgericht argumentiert mit der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses, um nach 10 Jahren Verfahren trotzdem – konkret – zu einem Prozentsatz von 15.87% zu kommen…)

In dieser Entscheidung geht es nicht um die Kinderunterhalte, sondern um die Unterhalte nach Scheidung (Art. 125 ZGB), die der Ehefrau nach einer langen Ehe von 23 Jahren zusteht. Das Bundesgericht wendete die Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung an, um Herrn zu verurteilen, an Frau einen Betrag von CHF 3’586.- pro Monat bis zum Erreichen des Rentenalters von Frau zu zahlen, d.h. das Defizit von Frau, das sich aus dem Existenzminimum ergibt. Der Bundesgerichtshof erweitert damit die Anwendung der Existenzminimum-Methode bei der Verteilung des Überschusses auf Gedanken, die nach der Scheidung dem Ex-Ehepartner zustehen

In dieser Entscheidung geht es um die Interferenz zwischen den Beiträgen für minderjährige Kinder und dem Ehegattenbeitrag nach der Pensionierung des Ehemannes. Das Bundesgericht wendet die Zwei-Stufen-Methode an und kürzt die Höhe der Alimente der Ehefrau, die zuvor im Rahmen der Trennung zugesprochen worden war.

Insgesamt ist diese Methode weit davon entfernt, ein Allheilmittel zu sein.
Sie basiert auf verschiedenen Berechnungen und soll gerechter sein als die Bestimmung der Rentenhöhe durch Prozentsätze, aber:

  • Sie ist unnötig kompliziert. Siehe zum Beispiel hier.
  • Sie ist alles andere als präzise. Einerseits werden Beträge für Einkommen oder Belastungen auf den Cent genau festgehalten, andererseits werden die wichtigsten Belastungen (Steuern, vom Kind zu tragender Anteil der Miete) in Prozentsätzen festgelegt, die nur sehr ungefähre Zahlen ergeben. Das Ergebnis wird somit zufällig.
  • Sie führt zu sehr unsicheren Ergebnissen, da das Gericht immer völlig frei bleibt, seine eigene Einschätzung vorzunehmen und somit die Ergebnisse in sehr großem Maße zu verändern.
  • Infolgedessen führen diese großen Unwägbarkeiten zu einer bedauerlichen Rechtsunsicherheit und Unberechenbarkeit, die enorme Anwaltskosten und ein Verfahren, das mehrere Monate oder sogar Jahre dauert, nach sich zieht, wobei das einzige konkrete Ergebnis Kinder sind, die darunter leiden und traumatisiert sind, manchmal für ihr ganzes Leben. Die gemeinsame elterliche Verantwortung beider Elternteile besteht darin, alles zu tun, damit die Kinder nicht leiden müssen (cf 5A_463/2022, Consid.. 3.5). Anstatt sich auf lange und kostspielige Verfahren einzulassen, sollte das Kind in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellt werden (was ist gut und im Interesse des Kindes? Und nicht “Ich verlange, dass …“) und so zu einer konkreten und für beide Seiten akzeptablen Lösung gelangen, selbst wenn man – wenn nötig – von einem/einer Mediator/in unterstützt und begleitet wird, der/die im Gegensatz zum Richter nichts aufzwingt, sondern beide dazu bringt, gemeinsam eine konkrete und akzeptable Lösung im besten Interesse des Kindes zu finden.
  • Die Methode führt zu manchmal schockierenden Ergebnissen, die vollkommen theoretisch und unpraktisch sind, insbesondere wenn das Einkommen sehr niedrig ist.
  • Die Unwägbarkeiten der für das Kind geschuldeten Beträge und die Langwierigkeit von “Streit”-Verfahren sind so groß, dass Eltern immer eine akzeptable Lösung vorziehen und bevorzugen sollten, anstatt sich jahrelang gerichtlich zu streiten.Gegebenenfalls mit Hilfe eines Mediators.Denn bei diesen langwierigen Trennungen/Scheidungen gibt es nie einen Sieger, sondern immer nur Verlierer: die Kinder, die leiden und traumatisiert sind, manchmal für ihr ganzes Leben.Die Palme in diesem Bereich geht aus einem Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2021 (5A_679/2019) hervor:11 Jahre Verfahren (2010 – 2021).
    Das Kind ist 9 Jahre alt, als das Trennungsverfahren (Eheschutzmassnahmen) 2010 beginnt.
    Im Oktober 2012 (das Kind ist 11 Jahre alt), Festsetzung einer Rente von 90’000.- pro Monat in Eheschutzmassnahmen für den “Unterhalt der Familie” (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder).
    2016, vorläufige Maßnahmen im Scheidungsverfahren, die Rente für das Kind (15 Jahre) wird auf 10’500.- pro Monat festgelegt und dann vom Berufungsgericht ab September 2017 auf 9’000.- pro Monat gesenkt.
    15. August 2018, Scheidungsurteil in erster Instanz: Reduzierte Rente für das Kind (17 Jahre) auf 2500.- pro Monat bis zur Volljährigkeit (August 2019), dann auf 4’000 Fr. pro Monat ab September 2019 und auf 4’600 Fr. pro Monat ab Januar 2020 und bis zum 25. Lebensjahr, bei ernsthaftem und regelmässigem Studium.
    Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (Urteil des Berufungsgerichts) wird die Rente vom 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 auf 3’300 Fr. pro Monat, vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 auf 3’800 Fr. pro Monat und ab 1. Januar 2020 auf 4’350 Fr. pro Monat bei ernsthaftem und regelmäßigem Studium festgesetzt.
    Kurz gesagt, im Laufe der Jahre und Instanzen liegt die Rente für das Kind zwischen 2’500.- Minimum und 10’500.- für das gleiche Kind, zwischen seinem 11. Lebensjahr und seiner Volljährigkeit!
Artikel aktualisiert am 25/03/2024